Gebühren für sonstige Herkunftsbereiche
Die Gebühren für die Abfallentsorgung setzen sich bei der Abfuhr von hausmüllähnlichem Gewerbeabfall aus einer Festgebühr und einer Leistungsgebühr zusammen.
Die Festgebühr
Die Festgebühr bei nicht oder nur teilweise von Haushalten genutzten Grundstücken oder Grundstücksteilen (Gewerbe, öffentliche Einrichtungen, Selbständige) richtet sich nach der Größe und der Zahl der bereitgehaltenen Abfallentsorgungsgefäße. Erteilt der Gebührenpflichtige keine Auskunft zur Größe und Anzahl der genutzten Behälter, so ist der Landkreis berechtigt, diese zu schätzen.
In dieser Festgebühr sind die gleichen Entsorgungsleistungen wie für die Haushalte enthalten. Zu beachten ist dabei, dass diese Abfälle nur in haushaltsüblichen Mengen im Rahmen der öffentlichen Entsorgung mitgenommen werden. Größere Mengen sind separat kostenpflichtig zu entsorgen. Baustellenabfälle, Türen und Fenster sowie Abfälle, die mit dem Produktionsprozess unmittelbar zusammenhängen, sind nicht in der Festgebühr enthalten.
Die Festgebühr bei der gemeinsamen Behälternutzung auf gemischtgenutzten Grundstücken nach Maßgabe des § 14 Abs. 6 AbfWS i. S. v. § 3 Abs. 4 S. 2 AbfWS beträgt je angeschlossener Einheit aus anderen Herkunftsbereichen 32,04 €. Die Festgebühr für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen i. S. v. § 2 Abs. 2 beträgt pro Kalenderjahr
- je Abfallbehälter mit 80 l Fassungsvermögen 40,56 €,
- je Abfallbehälter mit 120 l Fassungsvermögen 60,84 €,
- je Abfallbehälter mit 240 l Fassungsvermögen 121,68 €,
- je Abfallbehälter mit 1.100 l Fassungsvermögen 557,76 €.
Die Leistungsgebühr
Die Leistungsgebühr für die Entsorgung von Abfällen aus Haushalten und für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 beträgt je Entleerung eines Abfallbehälters mit
- 80 l Fassungsvermögen 4,65 €,
- 120 l Fassungsvermögen 6,97 €,
- 240 l Fassungsvermögen 13,94 €,
- 1.100 l Fassungsvermögen 63,89 €.
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