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Schwerbehindertenfeststellungsverfahren

Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Seit dem 01.05.2008 sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig für das Schwerbehindertenfeststellungsverfahren nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Schwerbehindertenausweisverordnung.

Auf Antrag wird das Vorliegen einer Behinderung und der Grad der Behinderung festgestellt.

Der Schwerbehindertenausweis wird ab einem Grad der Behinderung von 50 ausgestellt und dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen zustehen.
Personen mit einem Grad der Behinderung mit weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

 

Folgende Aufgaben werden vom Sachgebiet Schwerbehindertenrecht erfüllt:

 

  • Bearbeitung von Erst- und Änderungsanträgen nach dem SGB IX und weiteren Anträgen in Verbindung mit dem Schwerbehindertenrecht
  • Ausstellen eines Ausweises über die Eigenschaften als Schwerbehinderter, Grad der Behinderung sowie weitere gesundheitliche Merkmale gem. SGB IX
  • Bearbeitung von Widersprüchen
  • Erstellen von Bescheinigungen für Sonderparkerleichterung
  • Beiblattaustellung für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs und Kfz-Steuerermäßigung gem. SGB IX
     
Einen entsprechenden Antrag finden Sie hier.
Merkblatt zum Antrag: hier

 

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