Das Wärmeplanungsgesetz schafft die rechtliche Grundlage für die verbindliche und flächendeckende Einführung der Wärmeplanung. Erzeugung und Bereitstellung von Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme sollen auf die Nutzung erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme umgestellt werden – bis spätestens 2045.
Das Wärmeplanungsgesetz enthält Vorgaben für Inhalte und einzelne Arbeitsschritte bei der Erstellung eines Wärmeplans. Damit sollen die Städte und Gemeinden planen können, welche Gebiete zukünftig auf welche Art (z. B. dezentral oder leitungsgebunden) mit Wärme versorgt werden sollen. Auch soll ermittelt werden, wie erneuerbare Energien, z. B Geothermie, und unvermeidbare Abwärmepotenziale nutzbar gemacht werden können.
Darüber hinaus werden zeitlich gestaffelte Mindestvorgaben für erneuerbare Energien- und Abwärmenutzung in Wärmenetzen gemacht. Diese Anforderungen gelten für die Betreiber von Wärmenetzen, das heißt von Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die kein Gebäudenetz im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind. Gebäudenetze nach dem GEG sind Netze zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von 2 bis 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten.