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Kommunale Wärmeplanung - für eine effiziente, bezahlbare und klimafreundliche Wärmeversorgung vor Ort

Seit 01.01.2024 gilt das Bundesgesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG). Es verpflichtet die Bundesländer dafür zu sorgen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Vorgabe des WPG entstehen. Die landesgesetzliche Regelung dazu ist das Ausführungsgesetz zum Wärmeplanungsgesetz (ThürWPGAG). Es macht in Thüringen die Gemeinden zur planungsverantwortlichen Stelle. Sie nehmen die Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.

 

Mit dem dann vorliegenden Wärmeplan erhalten Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung umfassende Informationen, u. a. über die grundstücks- und baublockbezogene Einteilung des Gemeindegebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete, also die Eignung des Gebietes für eine Wärmeversorgung über ein Wärmenetz (Nah- oder Fernwärme), ein Gasnetz (mit grünem Wasserstoff oder grünem Methan) oder die dezentrale Versorgung. Die Angaben werden zu verschiedenen Zieljahren (2030, 2035, 2040 und 2045) gemacht.

 

Fragen und Antworten zur Kommunalen Wärmeplanung

Die Wärmeplanung soll ermitteln, welche Wärmeversorgungsoption in einem bestimmten Gebiet oder Teilgebiet besonders geeignet ist, und diese dann mit den Akteuren vor Ort gemeinsam umsetzen.

 

Überall sind die Voraussetzungen und Bedingungen anders. Es gibt unterschiedliche Quellen für erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme. Auch die Energieinfrastrukturen und der Verbrauch sind von Ort zu Ort unterschiedlich. So zeigt z.B. ein Ost-West-Vergleich: Während 30 Prozent der Haushalte in Ostdeutschland an ein Fernwärmenetz angeschlossen sind, liegt die Zahl in Westdeutschland bei nur knapp 10 Prozent.

 

Der Bund gibt deshalb lediglich einen rechtlichen Rahmen vor, innerhalb dessen vor Ort die beste Option umgesetzt werden kann.  

 

Das Ziel ist eine verlässliche, kostengünstige und von fossilen Rohstoffen unabhängige Wärmeversorgung.
Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2045 klimaneutral zu werden. Dabei spielt die Wärmeversorgung eine wesentliche Rolle. Im Gebäudesektor stammt die Wärme noch überwiegend aus fossilen Energiequellen wie Erdgas und Öl.

 

Kommunen, Stadtwerke, Unternehmen und Gebäudeeigentümer brauchen Orientierung für ihre Investitionen. Je früher sie Entscheidungen treffen können, desto günstiger wird die zukünftige Energieversorgung. Die Wärmeplanung soll dazu beitragen, vor Ort verfügbare und wirtschaftliche Wärmeversorgungsarten zu ermitteln und die Planungssicherheit zu stärken.
Das Wärmeplanungsgesetz schafft die rechtliche Grundlage für die verbindliche und flächendeckende Einführung der Wärmeplanung. Erzeugung und Bereitstellung von Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme sollen auf die Nutzung erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme umgestellt werden – bis spätestens 2045.

 

Das Wärmeplanungsgesetz enthält Vorgaben für Inhalte und einzelne Arbeitsschritte bei der Erstellung eines Wärmeplans. Damit sollen die Städte und Gemeinden planen können, welche Gebiete zukünftig auf welche Art (z. B. dezentral oder leitungsgebunden) mit Wärme versorgt werden sollen. Auch soll ermittelt werden, wie erneuerbare Energien, z. B Geothermie, und unvermeidbare Abwärmepotenziale nutzbar gemacht werden können.

 

Darüber hinaus werden zeitlich gestaffelte Mindestvorgaben für erneuerbare Energien- und  Abwärmenutzung  in Wärmenetzen gemacht. Diese Anforderungen gelten für die Betreiber von Wärmenetzen, das heißt von Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die kein Gebäudenetz im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind. Gebäudenetze nach dem GEG sind Netze zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von 2 bis 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten.
  • Für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern muss bis zum Juni 2026 ein Wärmeplan erstellt werden. Für Gemeindegebiete mit bis zu 100.000 Einwohnern ist dafür Zeit bis zum 30. Juni 2028. Für die Einwohnerzahl gilt der Stichtag 1. Januar 2024.
  • Ab dem 1. März 2025 müssen neue Wärmenetze zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder Kombination hieraus gespeist werden.
  • Ab dem 1. Januar 2030 müssen bestehende Wärmenetze zu mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Zum 1. Januar 2040 muss dieser Anteil in allen Wärmenetzen mindestens 80 Prozent betragen.
  • Daneben werden alle Wärmenetzbetreiber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan vorzulegen. Die Anforderungen an diese Pläne werden in Anlage 3 des Wärmeplanungsgesetzes detailliert dargelegt.
  • Zudem liegt die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die in ein Wärmenetz gespeist wird, sowie von Wärmenetzen im überragenden öffentlichen Interesse.
Deutschlandweit beschließen oder planen bereits Kommunen die Erstellung einer Wärmeplanung. Beispielsweise hat die Hanse- und Universitätsstadt Rostock (auch ohne ein entsprechendes Landesgesetz in Mecklenburg-Vorpommern) bereits eine Wärmeplanung beschlossen. Auch die Stadt Freiburg beschreitet den Weg hin zu einer zukunftsfähigen Wärmeversorgung. Grundlage ist der 2021 im Gemeinderat beschlossene „Masterplan Wärme Freiburg 2030“. Weitere Bespiele sind u. a. auf der Homepage des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW) zu finden.
Das Wärmeplanungsgesetz gibt ein standardisiertes Verfahren vor, nach dem eine Wärmeplanung in der Regel folgende Schritte umfasst:
  • Eignungsprüfung,
  • Bestandsanalyse,
  • Potenzialanalyse,
  • Entwicklung Zielszenario,
  • Aufstellen eines Wärmeplans bzw. Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete mit Zieljahren,
  • Entwicklung einer Umsetzungsstrategie.
Die planungsverantwortliche Stelle (Kommune) hat die Öffentlichkeit über den Beschluss zur Durchführung der Wärmeplanung zu informieren und am Prozess zu beteiligen.

 

Verkürztes Verfahren: Ist ein Gebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für die Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz geeignet, können die Schritte "Bestandsanalyse" und "Aufstellen eines Wärmeplans" entfallen. Auch Gemeindegebiete, deren Wärmeversorgung bereits vollständig auf erneuerbaren Energien beruht (z.B. „Bioenergiedörfer“ können die Möglichkeit der verkürzten Wärmeplanung nutzen.

 

Vereinfachtes Verfahren: Für Gemeinden unter 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner können die Länder abweichende Verfahren entwickeln.

 

Es werden nur bereits vorhandene Daten genutzt. Sie liegen öffentlichen Stellen sowie Behörden, den Energieversorgern und Schornsteinfegern vor bzw. sind in öffentlich zugänglichen Datenbanken enthalten und können von den Kommunen erhoben bzw. abgerufen werden. Die Bürger müssen keine Daten an die planungsverantwortliche Stelle übermitteln.

 

Die erhobenen Daten unterliegen dem Datenschutz.

 

Die Kommunen Stellen benötigen u.a. Energieverbrauchsdaten, Bedarfsabschätzungen, Daten zu bestehenden Wärmeerzeugern, zu Gebäuden und Energieinfrastrukturen. Die Daten zeigen u. a., wo besonderes Potenzial für Energieeinsparungen im Gebäudebereich besteht. Rechtliche Pflichten für den Gebäudeeigentümer sind damit nicht verbunden.

 

Ein Beispiel: Das Statistische Bundesamt hat für den „Zensus 2022“ auch eine Gebäude- und Wohnungszählung vorgenommen. Dabei wurden die in dezentralen Heizungen eingesetzten Energieträger bei den Eigentümern abgefragt. Die Ergebnisse können für die Wärmeplanung genutzt werden.

 

Die Kommunen können sich die Kosten vom Land erstatten lassen. Ab 2025 erfolgt eine jährliche pauschale Vorauszahlung aus Haushaltsmitteln des Energieministeriums. Die Höhe ist abhängig von der Einwohnerzahl der Kommune (bis 10.000; bis 45.000; bis 100.000; mehr als 100.000).
Nach Abschluss der Wärmeplanung werden die tatsächlichen Kosten mit einer sogenannten Spitzabrechnung ermittelt.
Ja, Gemeinden können die Wärmeplanung gemeinsam durchführen. In diesem Fall übernimmt eine Gemeinde dieses Zusammenschlusses die Rechte und Pflichten der planungsverantwortlichen Stelle.

 

Verwaltungsgemeinschaft (VG): Eine VG nimmt alle Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises für die ihre Mitgliedsgemeinden wahr, also auch die Wärmeplanung.

 

Erfüllende Gemeinde: Die erfüllende Gemeinde übernimmt die Aufgabe der Wärmeplanung für die sie beauftragenden Gemeinden.

 

Darüber hinaus sind alle gesetzlich zulässigen Formen der interkommunalen Zusammenarbeit möglich, um eine Wärmeplanung gemeinsam durchzuführen.
Kompetenzzentrum Kommunale Wäremwende (KWW)
Das KWW ist ein Projekt der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) und bietet Kommunen deutschlandweit im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Orientierung und Know-How im Feld der Kommunalen Wärmewende.

 

Praxisleitfaden zur Kommunalen Wärmeplanung https://www.agfw.de/kwp
Thega: Kommunale Wärmeplanung - Mit Plan zur klimaneutralen Wärmeversorgung

 

Vor und während der Bestandsanalyse der Kommunalen Wärmeplanung müssen Daten über die Bebauungsstruktur, die Energiebedarfe, Netzinfrastruktur usw. beschafft und ausgewertet werden. Die Anlage 1 des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) listet dazu elf Themengruppen relevanter Daten. Das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende erstellt u.a. im Austausch mit den Landesenergieagenturen Übersichten, die den Kommunen den Prozess der Datenbeschaffung vereinfachen. Unser Datenkompass zeigt je nach Bundesland, welche Organisationen die jeweiligen Daten liefern können.


Tipps und Links für Kommunen und Unternehmen: