Leistungen für Pflegebedürftige

Ambulante und stationäre Pflege

Die Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen kann gewährt werden, wenn die pflegebedürftige Person in ihrem gewohnten Umfeld bleiben möchte, aber die täglichen Verrichtungen ohne fremde Hilfe nicht mehr bewältigen kann. Das heißt, der Pflegeaufwand so hoch ist, dass eine optimale Versorgung im Haushalt nicht mehr gewährleistet werden kann oder Angehörige die Hilfe im erforderlichen Umfang nicht mehr erbringen können. Der Umfang der Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit einer ambulanten oder stationären Pflege wird für Versicherte durch den Medizinischen Dienst der entsprechenden Pflegekasse mittels Begutachtung festgestellt. Der Versicherte stellt dazu zunächst einen Antrag bei seiner zuständigen Pflegekasse auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung für stationäre Pflege nach dem SGB XI. Für Personen, die nicht pflegeversichert sind, erfolgt die Begutachtung durch den Amtsarzt des Gesundheitsamtes. Die Beauftragung erfolgt nach Kenntnis der Notlage durch das zuständige Sozialamt. Wenn Hilfe von einem Sozialdienst (Pflegedienst) oder Heimunterbringung benötigt wird, kann ein Pflegegeld oder Pflegebeihilfe gewährt werden.

Die Leistungshöhe richtet sich nach Art und Umfang des Pflegebedarfes sowie nach den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie hier

Übersicht über ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen im Saale-Holzland-Kreis.