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Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz im Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt den Schutz von Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gegen Rechtsvorschriften erlangt haben und diese der internen Meldestelle offenlegen bzw. melden.

 

Die interne Meldestelle nimmt Ihre Mitteilung von Informationen über Verstöße entgegen. Sie können uns begründete Verdachtsmomente oder Ihr Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die in unserer Einrichtung bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.

 

Die unabhängig arbeitende, interne Meldestelle geht jeder einzelnen Meldung nach.

Per Post
Landratsamt Saale-Holzland-Kreis
Hinweisgeberschutz
Im Schloß
07607 Eisenberg

 

 

Per Telefon
Die interne Meldestelle nimmt Ihre Hinweise telefonisch von Montag bis Donnerstag von 9:00 bis 15 Uhr und am Freitag von 9:00 Uhr bis 13 Uhr.
Tel: 036691/70891 oder 0170/413 22 65

 

Persönlich
Landratsamt Saale-Holzland-Kreis/Hinweisgeberschutz
Im Schloß
07607 Eisenberg

 

Die interne Meldestelle nimmt Ihre Hinweise auch persönlich entgegen. Bitte vereinbaren Sie dazu telefonisch einen Gesprächstermin (unter o.g. Rufnummer und zu o.g. Zeiten).
Es besteht ferner die Möglichkeit einer vertraulichen Beratung von Personen, die in Erwägung ziehen, einen Hinweis zu melden.
Der Hinweis wird je nach Meldeweg entsprechend dokumentiert. Die hinweisgebende Person erhält innerhalb von sieben Tagen eine Eingangsbestätigung und innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung über getroffene Folgemaßnahmen.

 

Es ist sinnvoll, dass die hinweisgebende Person Sachinformationen rund um ihren Hinweis mitteilt. Diese sollten den Hinweis präzisieren und damit die Meldestelle in die Lage versetzen, die Werthaltigkeit der Meldung zu prüfen und ggf. Nachfragen zu stellen.

 

Die interne Meldestelle des Saale-Holzland-Kreises arbeitet unabhängig - entsprechend der Vorgaben des HinSchG. Alle persönlichen Angaben und Hinweise werden vertraulich und unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Insbesondere wird die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und der sonstigen in der Meldung genannten Personen im Rahmen des HinSchG gewahrt. Deren Identitäten werden ausschließlich den Personen, die für die Entgegen-nahme von Meldungen oder für das Ergreifen von eventuellen Folgemaßnahmen zuständig sind, bekannt.
Ziel der Richtlinie ist der Schutz von Personen, die auf Rechtsverstöße im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit aufmerksam machen.

 

Die Art des Verstoßes gegen eine Rechtsvorschrift ist weit gefasst. Gemeint ist europäisches Recht, nationales Recht, aber auch Landesrecht.

 

Die hinweisgebende Person ist vor Repressalien geschützt, insbesondere vor:
  • Suspendierung, Kündigung oder vergleichbaren Maßnahmen
  • Versagung einer Beförderung
  • Diskriminierungen
  • Schädigungen in den sozialen Medien
  • negativen Leistungsbeurteilungen

 

Der Dienstherr/Arbeitgeber hat dahingehend nachzuweisen, dass eine etwaige Personalmaßnahme oder sonstige Maßnahme nicht aufgrund einer Meldung über einen Verstoß nach dem HinSchG durch die betroffene Person erfolgt ist.

 

Die interne Meldestelle arbeitet nach Maßgabe des Hinweisgeberschutzgesetzes. Das heißt, dass Meldungen, die nicht in dem notwendigen beruflichen Zusammenhang stehen, nicht weiter verfolgt werden. Möchten Sie allgemeine Hinweise abgeben oder Beschwerden über Entscheidungen der dem Landkreis zugeordneten Behörden abgeben, kontaktieren Sie bitte unmittelbar die zuständige Ansprechstelle.
Auch Sachverhalte, die bereits öffentlich bekannt sind, sind für eine Bearbeitung auf Grund-lage des Hinweisgeberschutzgesetzes nicht geeignet.
Der Bund hat eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Als hinweisgebende Person können Sie wählen, ob Sie Ihre Meldung bei der internen Meldestelle des Landratsamtes Saale-Holzland-Kreis machen möchten oder bei der externen Meldestelle des Bundes. Letztere erreichen Sie unter folgendem Link. 
  • "Whistleblower-Richtlinie" (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und Rates
  • Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
  • Thüringer Ausführungsgesetz zum Hinweisgeberschutzgesetz (ThürAGHinschG)