Ziel der Richtlinie ist der Schutz von Personen, die auf Rechtsverstöße im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit aufmerksam machen.
Die Art des Verstoßes gegen eine Rechtsvorschrift ist weit gefasst. Gemeint ist europäisches Recht, nationales Recht, aber auch Landesrecht.
Die hinweisgebende Person ist vor Repressalien geschützt, insbesondere vor:
- Suspendierung, Kündigung oder vergleichbaren Maßnahmen
- Versagung einer Beförderung
- Diskriminierungen
- Schädigungen in den sozialen Medien
- negativen Leistungsbeurteilungen
Der Dienstherr/Arbeitgeber hat dahingehend nachzuweisen, dass eine etwaige Personalmaßnahme oder sonstige Maßnahme nicht aufgrund einer Meldung über einen Verstoß nach dem HinSchG durch die betroffene Person erfolgt ist.
Die interne Meldestelle arbeitet nach Maßgabe des Hinweisgeberschutzgesetzes. Das heißt, dass Meldungen, die nicht in dem notwendigen beruflichen Zusammenhang stehen, nicht weiter verfolgt werden. Möchten Sie allgemeine Hinweise abgeben oder Beschwerden über Entscheidungen der dem Landkreis zugeordneten Behörden abgeben, kontaktieren Sie bitte unmittelbar die zuständige Ansprechstelle.
Auch Sachverhalte, die bereits öffentlich bekannt sind, sind für eine Bearbeitung auf Grund-lage des Hinweisgeberschutzgesetzes nicht geeignet.