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Integrationsdienst

Der Integrationsdienst ist zuständig für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit einer (drohenden) körperlichen, geistigen und/ oder seelischen Behinderung, welche aufgrund dieser Behinderung wesentlich in ihrer Teilhabe eingeschränkt sind.  
Das Ziel der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung von Kindern und Jugendlichen zu verhüten, eine Behinderung und deren Folgen zu beseitigen/ zu mildern und damit die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu verbessern bzw. zu ermöglichen.  
Gesetzlich verankert ist die Eingliederungshilfe in den §§ 53 SGB XII i.V.m. § 2 SGB IX sowie § 35a SGB VIII.  

Aufgabenspektrum des Integrationsdienstes:

  • Beratung der Leistungsberechtigten und ihrer Eltern
  • einzelfallbezogene Bedarfsermittlung durchführen, um die notwendige, geeignete und erforderliche Hilfe festzustellen
  • Planung und Steuerung des Hilfeprozesses
  • Netzwerkarbeit  

Der Integrationsdienst leistet Hilfen in Form von:

  • ambulant/ mobiler Frühförderung
  • sinnesspezifischer Frühförderung
  • teilstationärer Frühförderung
  • Hilfen zur angemessen Schulbildung
  • Leistungen für autistische Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
  • Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen