Hilfe für volljährige behinderte Menschen

Die Eingliederungshilfe ist geregelt im Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Sie verfolgt das Ziel, durch individuelle Angebote für Menschen mit Behinderung oder von einer Behinderung bedrohten Menschen ein höchstmögliches Maß an Selbstständigkeit und Selbstbestimmung zu erreichen bzw. weitestgehend aufrecht zu erhalten, sie in ihrer Weiterentwicklung zu unterstützen und ihnen ein Leben zu ermöglichen, das sich möglichst weitgehend an der Lebenswelt nicht behinderter Menschen orientiert. 
Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen u.a.: 
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109 SGB IX,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 SGB IX,
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe nach §§ 113 SGB IX, z.B. Assistenzleistungen, Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten.  
Bei Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX sind die persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen.

 

Den Antrag finden Sie: hier

 

Hinweise zur Datenschutzgrundverordnung finden Sie: hier
Erklärung über die Entbindung von der gesetzlichen Schweigepflicht: hier
Anlage zur Erklärung über die Entbindung von der gesetzlichen Schweigepflicht: hier