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Baumschutz

Der Baumschutz innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinden kann durch kommunale Satzungen (Baumschutzsatzungen) geregelt werden. Nach § 17 des Thüringer Naturschutzgesetzes können die Gemeinden Satzungen erlassen und sind für deren Vollzug zuständig (Baumfällgenehmigungen u.ä.). 

Wenn sich Bäume im Außenbereich befinden oder wenn die Gemeinde keine Baumschutzsatzung besitzt, ist eine Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde gegeben, die prüft, ob ein Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegt. 

Außerdem gelten stets folgenden Regelungen: 

• Nach § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Ge­büsche und andere Ge­hölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseiti­gung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Ge­sunderhaltung von Bäumen.

Baumfällungen außerhalb des Waldes usw. dürfen daher jeweils nur in der Zeit vom 1.10. bis 28.02. erfolgen.

 • Nach § 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es verboten,

- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustel­len, sie zu fangen, zu verletzen oder

   zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Na­tur zu entnehmen, zu beschädi­gen oder zu zerstören,

   sowie Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus

   der Natur zu entnehmen, zu be­schädigen oder zu zerstören,

- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu

   entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädi­gen oder zu zerstören.

   Zu den geschützten Pflanzen gehören z.B. auch Moose und Flechten!

Unabhängig von einer Baumfällgenehmigung durch die zuständige Gemeinde ist daher immer das Vorhandensein von geschützten Arten (z. B. Vogelnester, Fledermaushöhlen) zu prüfen. Falls solche Arten festgestellt werden, muss ein Antrag auf Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten bei der unteren Naturschutzbehörde gestellt werden.

Folgende Gemeinden verfügen über eine Baumschutzsatzung:

  • Albersdorf
  • Altenberga
  • Bad Klosterlausnitz
  • Bürgel
  • Crossen
  • Dornburg-Camburg
  • Frauenprießnitz
  • Golmsdorf
  • Graitschen/B.
  • Großlöbichau
  • Hainichen
  • Hainspitz
  • Hermsdorf
  • Jenalöbnitz
  • Kahla
  • Kleineutersdorf
  • Lehesten
  • Lindig
  • Löberschütz
  • Mertendorf
  • Neuengönna
  • Rothenstein
  • Schkölen
  • Schlöben
  • Schöngleina
  • St. Gangloff
  • Stadtroda
  • Tautenhain
  • Thierschneck
  • Weißenborn
  • Wichmar
  • Zimmern