Formulare:
Voraussetzungen für die Teilnahme an kreislichen Ausbildungsmaßnahmen
Die Teilnahme an kreislichen Ausbildungsmaßnahmen ist an Voraussetzungen gebunden. Die Bestätigung durch den SBM/OBM bilden die Entscheidungsgrundlage über die Einberufung des Angemeldeten. Bei Fehlen der Zugangsvoraussetzungen ist eine Teilnahme an der Ausbildungsmaßnahme nicht möglich. Soweit erforderlich, ist die Bescheinigung über die Atemschutztauglichkeit nach den arbeitsmedizinischen Grundsätzen G 26/3 vorzulegen.
Lehrgang | Voraussetzung |
Truppmann | Mitglied einer FF Eignung für den Feuerwehrdienst |
Truppführer | abgeschlossene Truppmannausbildung gemäß FwDV 2 abgeschlossene Sprechfunkerausbildung |
Maschinist LF und TS 8 | abgeschlossene Truppmannausbildung gemäß FwDV 2 abgeschlossene Sprechfunkerausbildung Führerschein für betreffende Fahrzeugklasse |
Atemschutzgeräteträger | abgeschlossene Truppmannausbildung Teil I gemäß FwDV 2 Atemschutztauglichkeit nach G 26/3 abgeschlossene Sprechfunkerausbildung |
Sprechfunker | abgeschlossene Truppmannausbildung Teil I gemäß FwDV 2 |
Technische Hilfsleistung | abgeschlossene Truppmannausbildung gemäß FwDV 2 |
Träger von Körperschutz- ausrüstung | abgeschlossene Truppmannausbildung gemäß FwDV 2 abgeschlossene Atemschutzgeräteträgerausbildung Atemschutztauglichkeit nach G26/3 |
Arbeiten im absturz- gefährdeten Bereich | abgeschlossene Truppmannausbildung nach FwDV 2 gültige Tauglichkeitsuntersuchung nach G26/3 oder G41 Verfügbarkeit eines Gerätesatzes Absturzsicherung nach DIN 14800-17 in der jeweiligen Feuerwehr bzw. ein anderer regelmäßig gesicherter Umgang und Unterweisung nach UVV Feuerwehren |