Untere Immissionsschutzbehörde
Zuständigkeiten
- Genehmigungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen mit dem Vermerk "V" der 4. BlmSchV
- Überwachung von genehmigungsbedürftigen und nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes
- Anordnungen im Einzelfall für genehmigungsbedürftige und nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Immissionsschutzgesetzes
- Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden in Folge gewerblicher Tätigkeiten in allen Anlagen (Betrieben) des Saale-Holzland-Kreises im Bezug auf Rauch- und Geruchsbelästigungen durch Dämpfe, Gase usw.
– Lärmbelästigungen
– Lichtbelästigungen
– Staubbelästigungen
– Erschütterungen usw.
Kontakt
Tel.: 036691 70-396
Fax: 036691 70-716
Überwachungsprogramm für Anlagen, die der Richtlinie über Industrieemissionen unterliegen
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz und wesentliche dazugehörende Verordnungen wurden 2013 geändert. Die Änderungen, die seit Mai 2013 Gültigkeit haben, legen für die Überwachung von bestimmten Anlagen/Firmen einheitliche Regelungen fest. Diese Regelungen basieren auf einer Richtlinie des Europäischen Parlamentes und Rates vom November 2010. Erstmals soll in Europa eine vergleichbare Überwachung von Industrie-Immissionen erfolgen. Dazu haben die Überwachungsbehörden - die Landkreise, die kreisfreien Städte, das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz – ein Überwachungsprogramm zu erstellen und zu veröffentlichen. Das Überwachungsprogramm gilt ab 01.01.2014.
Überwachungsplan des Freistaats Thüringen zum Vollzug des § 17 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
Die im August 2012 in Kraft getretene Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (sogenannte Seveso-III-Richtlinie) fordert, dass für die von ihr erfassten Betriebe ein Inspektionssystem eingerichtet wird.
Das Überwachungssystem soll die wirksame Umsetzung und Durchsetzung der Anforderungen der Seveso-III-Richtlinie gewährleisten. Dazu ist sicherzustellen, dass die Kontrolle aller Betriebe auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durch einen Überwachungsplan abgedeckt ist, der regelmäßig geprüft und aktualisiert wird.
Der Überwachungsplan wird auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz veröffentlicht. Der Überwachungsplan gilt zeitlich unbegrenzt und ist regelmäßig zu aktualisieren.
Der Geltungsbereich des Überwachungsplans umfasst alle Betriebsbereiche nach der Störfall-Verordnung im Freistaat Thüringen, die von den Überwachungsbehörden - Landkreise und kreisfreien Städte.- überwacht werden.
Eine oder mehrere Anlagen, in denen gefährliche Stoffe ab einer bestimmten Menge vorhanden sind oder bei einem Störfall entstehen können, fallen unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung und werden, wenn die Mengenschwellen des Anhangs I der Störfall-Verordnung überschritten sind, zu einem Betriebsbereich.
Auf der Grundlage des Überwachungsplanes sind durch die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme zu erstellen.
Anhang 1 enthält das Verzeichnis der in den Geltungsbereich dieses Überwachungsplans fallenden Betriebsbereiche des Saale-Holzland-Kreis einschließlich der ermittelten risikobasierten Überwachungsintervalle.
Das in Anhang 2 beigefügte risikobasierte Bewertungsschema wird für die Ermittlung der Überwachungsintervalle der regelmäßigen Überwachung der Betriebsbereiche des Überwachungsplans herangezogen.
Unabhängig davon ist eine Überwachung aus besonderem Anlass entsprechend der jeweiligen Situation durchzuführen und kann insbesondere in folgenden Fällen erforderlich werden:
- bei schwerwiegenden Beschwerden wegen Umweltbeeinträchtigungen
- nach Ereignissen nach Anhang VI Teil 1 der Störfall-Verordnung
- bei bedeutenden Verstößen gegen Vorschriften der Störfall-Verordnung oder anderer für die Anlagensicherheit relevanten Rechtsvorschriften
- Anzeige einer durchgeführten störfallrelevanten Anlagenänderung
Anhang 1 zum Überwachungsprogramm Saale-Holzland-Kreis
Registrierung mittelgroßer Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
Mit der Veröffentlichung der Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittelgroße Feuerungsanlagen am 19. Juni 2019 (BGBI. I S. 804) ist die 44. BlmSchV am 20. Juni 2019 in Kraft getreten und die 1. BlmSchV wurde geändert. Mit ihrem Inkrafttreten wurde die sogenannte MCPD (Richtlinie (EU) 201512193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft) in deutsches Recht umgesetzt.
Das Anzeigeformular enthält neben den Angaben nach Anhang 1 der 44. BlmSchV auch Angaben zu emissionsrelevanten Änderungen, einen Betreiberwechsel oder die endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage. Dieses ist ebenfalls mit diesem Formular anzuzeigen.
Bei gemeinsamen Feuerungsanlagen nach § 4 der 44. BlmSchV ist für jede Einzelanlage, die mindestens 1 Megawatt Feuerungswärmeleistung hat, ein eigenes Anzeigeformular bereitzustellen.
Wichtig: Nach § 6 der 44. BlmSchV müssen neue Anlagen (nach dem 20.12.2018 in Betrieb genommen) sofort und bestehende Anlagen bis spätestens zum 1. Dezember 2023 angezeigt werden.
Der Betreiber übermittelt das ausgefüllte und unterzeichnete Anzeigeformular dem SG Abfallordnung/Immissionsschutz/Chemikalienrecht des Landratsamtes des Saale-Holzland-Kreises per Email (umweltamt@lrashk.thueringen.de) oder per Post.
Das SG Abfallordnung/Immissionsschutz/Chemikalienrecht führt nach Rücksendung des Anzeigeformulars das Anzeigeverfahren durch und veranlasst die Aufnahme der Feuerungsanlage in das Anlagenregister. Die Betreiber erhalten eine Information über die erfolgte Registrierung.
Das Anlagenregister wird gemäß § 36 Abs. 4 der 44. BImSchV auf der Homepage des Landratsamtes Saale-Holzland-Kreis veröffentlicht.
Anlagenregister des Saale-Holzland-Kreises:
hier