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Heilberufsaufsicht - Medizinalaufsicht

Die Aufsicht ist zuständig für An-, Ab- und Änderungsmeldung für die selbständige Berufsausübung gesetzlich geregelter ärztlicher und nichtärztlicher Heilberufe sowie Apotheker nach § 7 (1) der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst (VO-ÖGD-TH) sowie nach § 2 (2) Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG).
 
Zu Beginn einer Berufsausübung ist die Anschrift der Niederlassung anzugeben sowie die Berechtigung zur Ausübung des Berufes oder Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen.
Heilberufsaufsicht/
Medizinalaufsicht
im Gesundheitsamt
Saale-Holzland-Kreis

 
Klosterlausnitzer Straße 81
07607 Eisenberg

Postanschrift:
Postfach 1310
07602 Eisenberg
 
Tel.: 036691 – 70 807

Aufgaben der Heilberufsaufsicht/Medizinalaufsicht

Die Medizinalaufsicht des Gesundheitsamtes überwacht die staatlich geregelten Berufe des Gesundheitswesens und ist zur Führung einer Medizinalkartei gemäß der Thüringer Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten (VO-ÖGD-TH) und dem Thüringer Heilberufsgesetz (ThürHeilBG) verpflichtet. Zu den Aufgaben gehören die Prüfung und Zulassung nichtakademischer Gesundheitsberufe sowie die Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Standards. Dies fördert die Sicherheit der Patientinnen und Patienten.
  • ambulanter Pflegedienst
  • Alten- / Krankenpflegehelfer
  • Apotheker
  • Arzt
  • Desinfektor
  • Diätassistent
  • Ergotherapeut
  • Ernährungsberater
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
  • Hebamme / Entbindungspfleger
  • Heilpraktiker (auch mit eingeschränkter Erlaubnis Heilpraktiker, wie z.B. Psychotherapie, Physiotherapie, Chiropraktik)
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
  • Krankengymnast
  • Logopäde
  • Masseur
  • Medizinischer Bademeister
  • Motopäde
  • Musiktherapeut
  • Notfallsanitäter
  • Orthoptist
  • Osteopath
  • pharmazeutisch-technischer Assistent
  • Podologe
  • Psychologischer Psychotherapeut
  • Psychotherapeut (HPG),
  • Rettungsassistent
  • technischer Assistent in der Medizin
  • Zahnarzt
  • Weitere staatlich anerkannte Heilberufe
Gemäß § 7 (1) VO-ÖGD-TH haben Angehörige der gesetzlich geregelten ärztlichen und nichtärztlichen Heilberufe sowie die Apotheker die Pflicht Beginn und Beendigung einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. 
Im Fall des Beginns der Berufsausübung ist
1.    die Anschrift der Niederlassung anzugeben und
2.    die Berechtigung zur Ausübung des Berufes oder Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen.
Anzuzeigen sind auch Änderungen der Niederlassung

Auch nach § 2 (2) ThürHeilBG gilt die Pflicht zur An-/Um-/Abmeldung beim Gesundheitsamt.

Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Meldepflichten können nach § 9 Ordnungsstrafbestimmung VO-ÖGD-TH bzw.  § 11 Ziff. 1 ThürHeilBG mit einem Ordnungsgeld geahndet werden.