Sportförderungsrichtlinie des Saale-Holzland-Kreises
Beschluss des Kreistages K 268-12/11 vom 14.12.2011
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Ziel der Förderung von Sport und sportlichem Spiel
Die Förderung nach dieser Richtlinie soll allen Einwohnern des Saale-Holzland-Kreises, die Interesse an Sport und Spiel haben, die Möglichkeit eröffnen, sich sportlich und spielerisch zu betätigen.
2. Nach Maßgabe dieser Richtlinie können gefördert werden:
a) der Aus-, Um- und Neubau sowie die Modernisierung und Sanierung öffentlicher Sport- und Spielanlagen
b) die eigenverantwortliche und gemeinnützige Tätigkeit von Sportvereinen. Als förderwürdig werden anerkannt: Sportvereine, die
- ihren Sitz im Saale-Holzland-Kreis haben und
- im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen sind,
- einen gültigen Freistellungsbescheid besitzen, der nicht älter als 3 Jahre ist,
- dem Landessportbund Thüringen angehören,
- einen angemessenen Mitgliedsbeitrag erheben und
- zur Zeit der Antragstellung mindestens ein viertel Jahr bestehen.
c) Nicht gefördert werden Maßnahmen und Einrichtungen, die dem bezahlten Sport dienen oder gewerbsmäßig betrieben werden.
II. Förderung von Sport und sportlichem Spiel
1. Der Saale-Holzland-Kreis stellt seine kommunalen Sporthallen mit ihren Einrichtungen allen Sportvereinen für den regelmäßigen Übungsbetrieb kostenlos zur Verfügung. Für den Wettkampfbetrieb und andere Nutzer werden Entgelte erhoben.
2. Der Saale-Holzland-Kreis ordnet in seinen Haushaltsplan Mittel für die Sportförderung ein. Diese Mittel können in Form von Zuschüssen nach Maßgabe des Haushaltsplanes gewährt werden, insbesondere für:
a) die Förderung von Sport- und Spielanlagen, Hallen- und Freibädern (gemäß Punkt III 1.–4. der Richtlinie)
b) Förderung von Sportvereinen
- Kinder- und Jugendbereich
- Sportgeräte
- Übungsleiter
- Sportveranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung
- Ehrengaben zu Vereinsjubiläen
- Teilnahme an Wettkämpfen
- Meisterehrungen
- Förderung des Kreissportbundes „Saale-Holzland” e.V.
- Förderung des Behindertensportes (gemäß Punkt IV 1.–9. der Richtlinie)
3. Grundsätzlich werden Zuschüsse nur gewährt, wenn feststeht, dass
a) die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert und nachgewiesen werden kann,
b) die Eigenleistungen des Antragstellers in einem angemessenen Verhältnis zu dem beantragten Zuschuss stehen,
c) weitere Zuschussquellen voll in Anspruch genommen werden,
d) der Antragsteller die Bewilligungsbedingungen der Sportförderungsrichtlinie des Saale-Holzland-Kreises anerkannt hat.
4. Die Zuschüsse werden mit Bewilligungsbescheid ausgereicht.
5. Der Förderungsempfänger hat über die Verwendung des Zuschusses einen Nachweis zu erbringen. Das Schulverwaltungs- und Kulturamt ist berechtigt, den Verwendungsnachweis abzufordern und zu prüfen.
6. Bei zweckentfremdeter Verwendung der ausgereichten Zuschüsse sind diese dem Landkreis in voller Höhe zurückzuerstatten.
7. Bei falscher Antragstellung kann ein zeitweiliger Ausschluss von der Förderung erfolgen.
8. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung von Zuschüssen besteht nicht.
III. Förderung von Sport- und Spielanlagen
1. Der Saale-Holzland-Kreis unterstützt die Kommunen und Sportvereine beim Aus-, Um- und Neubau sowie bei der Modernisierung und Sanierung ihrer Sport- und Spielanlagen auf der Grundlage der in Thüringen gültigen Richtlinien zur Förderung des Sports.
2. Die Höhe des Kreiszuschusses darf in der Regel 33 v.H. der als zuwendungsfähig anerkannten Kosten nicht überschreiten.
Eine Unterstützung der Kommunen und Sportvereine beim Aus-, Um- und Neubau sowie bei der Modernisierung und Sanierung ihrer Sport- und Spielanlagen durch den Saale-Holzland-Kreis ist auch bei den Maßnahmen möglich, an denen sich der Freistaat Thüringen finanziell nicht beteiligt, wenn der Anteil des Landkreises in der Regel 33 v.H. nicht überschreitet und die restlichen 2/3 der Finanzierung gesichert sind.
3. Die Anmeldung hat unter Verwendung des gültigen Anmeldeformulars bis zum 30.06. eines Jahres für das Folgejahr beim Saale-Holzland-Kreis, Landratsamt, Schulverwaltungs- und Kulturamt, Im Schloß, 07607 Eisenberg, zu erfolgen. Bei einer möglichen Förderung sind auf Anforderung folgende Unterlagen einzureichen:
- Antragsformblatt
- Übersichtsplan, Lageplan
- Erläuterung der vorgesehenen Maßnahmen
- Eigentumsnachweis mittels Grundbuchauszug bzw. Pachtvertrag
- Bauzeitplan
- Kostenvoranschlag nach DIN 276
- Finanzierungsplan mit Angabe der Eigenmittel, Eigenleistung
- Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes (bei Sportvereinen)
- Stellungnahme der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung zur Bestätigung einer Beihilfe (bei Vorhaben nichtkommunaler Träger)
- Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde
- Erklärung, dass mit der Zuwendung die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
4. Die Einordnung der Maßnahmen erfolgt durch das zuständige Schulverwaltungs- und Kulturamt auf der Grundlage der Prioritäteneinstufung des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit im Benehmen mit dem Kreissportbund und wird dem Kreistag zur Bestätigung vorgelegt.
5. Für den Fall, dass die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel zur Förderung von Sport- und Spielanlagen gemäß Punkt III./1. bis 4. nicht ausgeschöpft werden, kann der Landrat aus diesen Planmitteln für kleinere bauliche Maßnahmen an Kommunen und Sportvereine Zuschüsse bis zu einer Höhe von 3.000,– EUR pro Antragsteller ausreichen.
Eine Information der Sportvereine und Kommunen erfolgt über das Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises. Die Antragstellung an das Landratsamt, Schulverwaltungs- und Kulturamt, hat innerhalb von einem Monat nach Veröffentlichung im Amtsblatt zu erfolgen.
Abweichend von Punkt III. 2. dürfen die Zuschüsse 50 v. H. der als zuwendungsfähig anerkannten Kosten nicht überschreiten. Eine Vergabe durch den Landrat erfolgt nach Beratung und Zustimmung des Ausschusses für Bildung, Kultur und Sport.
IV. Förderung von Sportvereinen
1. Kinder- und Jugendbereich
Für Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kann zur Förderung des Übungs-betriebes zusätzlich ein zweckgebundener Zuschuss bis 4,00 Euro und bis zum vollendeten 26. Lebensjahr bis 2,50 Euro je Mitglied und Jahr gewährt werden. Als Bemessungsgrundlage dient die jährliche Bestandserhebung zum 31.12. des Vorjahres des Kreissportbundes an den Landessportbund. Die Sportvereine reichen ihre Anträge bis spätestens 30.04. des laufenden Jahres beim Schulverwaltungs- und Kulturamt ein.
2. Sportgeräte
Ziel der Förderung ist es, Sportvereine und Sportanlagen mit Sportgeräten auszustatten, um den Sportbetrieb wirkungsvoll gestalten zu können.
Zuschussfähig ist die Beschaffung von Sportgeräten, die mindestens drei Jahre bei normaler Nutzung verwendet werden können, der unmittelbaren Sportausübung dienen und deren Einzelanschaffungspreis mehr als 50,00 Euro beträgt. Der Zuschuss kann bis zu 25 v.H. der in dem günstigsten Angebot nachgewiesenen Kosten betragen.
Der Antrag ist mit mindestens drei Firmenangeboten und dem Finanzierungsplan an das Landratsamt, Schulverwaltungs- und Kulturamt, zu richten.
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung des Zuschusses in Form von quittierten Originalrechnungen zu erbringen. Die angeschafften Geräte sind zu inventarisieren. Die Inventar-Nummern sind im Verwendungsnachweis anzugeben.
3. Übungsleiter
Im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten kann der Landkreis den Einsatz der aktiven Übungsleiter unterstützen.
Es ist ein formloser Antrag an das Landratsamt, Schulverwaltungs- und Kulturamt, zu stellen.
4. Sportveranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung
Der Landkreis kann den Ausrichter bei der Durchführung von
- Landesmeisterschaften und
- Deutschen Meisterschaften
unterstützen.
Der Antrag ist schriftlich, spätestens 3 Monate vor Beginn der Veranstaltung an das Landratsamt, Schulverwaltungs- und Kulturamt, zu stellen. Dabei sind die Art und der Umfang der Veranstaltung darzulegen sowie ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen.
5. Ehrengaben zu Vereinsjubiläen
Sportvereine des Landkreises erhalten als Anerkennung ihrer langjährigen sportlichen Arbeit auf Antrag Zuschüsse:
| 25-jähriges Bestehen | 100,00 EUR |
| 50-jähriges Bestehen | 200,00 EUR |
| 75-jähriges Bestehen | 300,00 EUR |
| 100-jähriges Bestehen | 500,00 EUR |
| 125-jähriges Bestehen sowie alle weiteren 25 Jahre 750,00 EUR |
Die Antragstellung hat bis zum 30.06. eines Jahres für das Folgejahr beim Saale-Holzland-Kreis, Landratsamt, Schulverwaltungs- und Kulturamt, Im Schloß, 07607 Eisenberg, zu erfolgen.
Die Zuschüsse sind für sportliche Zwecke bestimmt.
6. Teilnahme an Wettkämpfen
6.1. Kindern und Jugendlichen, die sich für die Teilnahme an Landesmeisterschaften und Deutschen Meisterschaften qualifiziert haben, können Zuschüsse zu den Fahrtkosten gewährt werden. Grundlage für die Berechnung des Zuschusses sind die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel zwischen Heimat- und Wettkampfort. Die Zuschüsse der zuwendungsfähigen Kosten betragen bei
- Landesmeisterschaften bis zu 25 v.H.
- Deutschen Meisterschaften bis zu 50 v.H.
Sportlern über 26 Jahre, die den Saale-Holzland-Kreis zu Deutschen Meisterschaften, Europameisterschaften oder Internationalen Meisterschaften vertreten, können vorbehalt-lich der Haushaltslage, Zuschüsse zu den Fahrt- oder Teilnahmekosten gewährt werden.
Der Antrag ist dem Schulverwaltungs- und Kulturamtamt rechtzeitig vor Durchführung der Veranstaltung vorzulegen. Die Teilnahme ist dem Schulverwaltungs- und Kulturamtamt nachzuweisen.
6.2. Der Saale-Holzland-Kreis unterstützt die in Thüringen stattfindenden Schulsportwett-bewerbe „Jugend trainiert für Olympia”. Nach Maßgabe des Haushaltes werden vorwiegend Mittel für Beförderungsleistungen eingeplant.
7. Meisterehrungen
Der Landrat ehrt Sportler und Mannschaften des Jahres sowie verdienstvolle Ehrenamtliche des Sports, Übungsleiter, Trainer und Schiedsrichter.
8. Förderung des Kreissportbundes „Saale-Holzland” e.V.
- überörtliche Veranstaltungen
- Seminare, Lehrgänge
- Aktivitäten im Bereich des Kinder- und Jugendsports.
9. Förderung des Behindertensportes
Der Behindertensport bedarf einer besonderen Förderung. Die Antragstellung mit Begründung für die sportliche Maßnahme kann formlos zu erfolgen. Nach der Realisierung ist ein Nachweis zu erbringen.
V. Inkrafttreten
1. Die Sportförderungsrichtlinie des Saale-Holzland-Kreises tritt am 01.01.2012 in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Sportförderungsrichtlinie vom 19.04.1996, zuletzt geändert durch Beschluss vom 21.04.2004, außer Kraft.
Eisenberg, den 15.12.2011
Heller
Landrat
(Im Original gezeichnet und gesiegelt.)