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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises · 9. Jahrgang · Ausgabe 9/2012 · 19. September 2012 

Amtlicher Teil

Verordnung zur Öffnung von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Gemeinde Rothenstein vom 26. Juli 2012

Aufgrund des § 10 Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) vom 24. November 2006 (GVBl. S. 541), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 540), verordnet das Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises:

§1 Öffnungszeiten

(1) In Anlehnung an die Regelungen der Stadt Jena werden für die Gemeinde Rothenstein die Öffnungszeiten nach Absatz 2 festgelegt.
(2) Die Verkaufsstellen in der Gemeinde Rothenstein dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:

Tag
Anlass
30. September 2012Herbst- und Bauermarkt
04. November 2012Tag der Familie
02. Dezember 2012Weihnachtsmarkt

§2 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 1 Abs. 2 sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Ladenöffnungsgesetz und können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Eisenberg, 26. Juli 2012

Heller
Landrat
Im Original gezeichnet und gesiegelt