Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises · 9. Jahrgang · Ausgabe 9/2012 · 19. September 2012
Amtlicher Teil
Bekanntmachung über einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung
Az. 17-N0008/2012-1121-03 und N0009/2012-1121-03
Das Landesamt für Bau und Verkehr gibt bekannt, dass die Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH, Rudolstädter Straße 39 in 07745 Jena einen Antrag auf Erteilung einer Leitungsund Anlagenrechtsbescheinigung für die bestehenden
Mittelspannungsfreileitungen nebst Masten
mit einer Schutzstreifenbreite von 15 m gemäß § 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. S. 2182) gestellt hat.
Die von der Anlage betroffenen Grundstückseigentümer der Gemarkungen
Altengönna, Flur 4, Flurstücke 346, 348/2, 349/1 und Nerkewitz, Flur 4, Flurstücke 356/1, 356/2, 359, 360, 361, 362, 363, 364/1, 365/1, 366/1, 366/2, 367/1, 368, 369, 376, 376/1, 377, 797, 798 und 819
können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen innerhalb von 4 Wochen vom Tag dieser Bekanntmachung an beim Landesamt für Bau und Verkehr, Außenstelle Sondershausen, 99706 Sondershausen, Am Petersenschacht 3, (Telefon 03632 654-312), von Montag bis Donnerstag zwischen 8.30 Uhr und 11.30 Uhr sowie zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie am Freitag zwischen 8.30 Uhr und 11.30 Uhr bzw. nach vorheriger Terminvereinbarung einsehen.
Das Landesamt für Bau und Verkehr erteilt die Leitungsund Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der Auslegungsfrist gem. § 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und 5 Sachenrechtsdurchführungsverordnung SachenR-DV vom 20.Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900). Das Entschädigungsverfahren ist gesondert in § 9 Abs. 3 GBBerG geregelt.
Hinweis zur Einlegung von Widersprüchen:
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 3. Oktober 1990 bestehenden Energiefortleitungen einschließlich der dazugehörigen Anlagen entstanden.
Die durch Gesetz entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand vom 3. Oktober 1990. Alle danach eingetretenen Veränderungen müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen den Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer geklärt werden.
Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches erteilt wird. Ein Widerspruchsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist und Grundstücke gar nicht von einer Leitung betroffen sind oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt. Wir möchten Sie daher bitten, nur in begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. Der Widerspruch kann beim Landesamt für Bau und Verkehr, Hallesche Straße 15 in 99085 Erfurt schriftlich oder zur Niederschrift bis zum Ende der Auslegungsfrist erhoben werden.
Erfurt, den 25.07.2012
Im Auftrag
gez. Reiner Spring