Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises · 9. Jahrgang · Ausgabe 9/2012 · 19. September 2012
Amtlicher Teil
Die Gönnatal Agrar eG, Am Gönnabach 1, 07778 Lehesten OT Altengönna, beabsichtigt eine wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG der Milchviehund Putenmastanlage Zimmern vorzunehmen. Es handelt sich hierbei um eine Anlage nach Nr. Nr. 1.4 b)aa), 7.1 d) und e), 8.6 und 8.12 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV. Die wesentliche Änderung der Milchviehund Putenmastanlage erstreckt sich auf:
1. Rekonstruktion des Milchviehbereiches durch:
- Abbruch Stall 1, 2, 6, Teilabbruch Melkzentrum, Abbruch Sozialbereich, Abbruch zweier Siloflächen, Abbruch eines Lagergebäudes und eines Bergeraumes, Stilllegung der Ställe 8 und 16, Änderung der Belegung im Stall 4,
- Nutzung des Fressstalles 5 als Kälberstall und Nutzung des Vorwartehofes als Standfläche für Kälberiglus,
- Neubau eines Jungviehstalles für 552 Jungrinder und eines Milchviehstalles für 609 Rinderplätze, sowie eines Melkhauses mit Melkkarussell,
- Errichtung einer Güllevorgrube und eines Güllekellers, drei abflussloser Gruben für Sanitärabwasser, Melkhausund Reinigungsabwasser,
- Errichtung eines Gülleseparators innerhalb des bestehenden Bergeraumes.
2. Mastgeflügelbereich durch:
- Abbruch der Stallgebäude 1.1 und 1.6
- Änderung der Tierbelegung in den Ställen 1.3, 1.4 und 1.5 bei gleichzeitig wechselnder Belegung im Stall 1.5 mit Puten und Gänsen,
- Errichtung eines Wintergartens (1.8) am Stall 1.5 für die saisonale Belegung mit Gänsen,
- Reduzierung des Gesamtbestandes der Anlage von 19.000 Tierplätzen auf 17.500 Tierplätze.
Aufgrund der Tierplatzkapazität der hier am Standort Zimmern betriebenen Milchviehund Putenmastanlage ist in Anlage 1 (Liste der UVP-pflichtigen Anlagen) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I. S 93) unter Nr. 7.4.3 (Anlagen zur Intensivhaltung oder Aufzucht von Truthühnern mit 15.000 bis weniger als 40.000 Tierplätzen) und 7.5.2 (Anlagen zur Intensivtierhaltungund aufzucht von Rindern mit 800 oder mehr Plätzen) Spalte 2 festgelegt, dass für diese Anlagen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c des UVPG durchzuführen ist.
Gemäß § 3 a Satz 1 UVPG stellt die zuständige Behörde fest, ob nach den §§ 3 b bis 3 f für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gemäß § 3 a Satz 2 UVPG wird hiermit bekannt gegeben:
Aufgrund der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles, unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 2 zum ThürUVPG, wird gemäß § 3 c UVPG festgestellt, dass das geplante Vorhaben auf dem vorgesehenen Standorten keine Beeinträchtigung eines geschützten Gebietes im Sinne der Nummer 2 der Anlage 2 zum ThürUVPG zur Folge haben kann und durch das Vorhaben auch keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter zu erwarten sind. Somit besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung gemäß § 3 a UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2006 (GVBl. S 513) im Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises, Umweltamt/ Untere Immissionsschutzbehörde, Schlossgasse 17, Zimmer 17, 07607 Eisenberg zugänglich.
Eisenberg, den 31.08.2012
Schirmer
Amtsleiter
im Original gezeichnet und gesiegelt