Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises · 8. Jahrgang · Ausgabe 9/2011 · 28. September 2011
Amtlicher Teil
Die Bioenergiedorf Schlöben e.G. in 07646 Schlöben, Am Wallgraben 1, beabsichtigt in Schlöben, Gemarkung Schlöben, Flur 1, Flurstück 168/6 eine Verbrennungsmotorenanlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz für den Einsatz gasförmigen Brennstoffen (Biogas) mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt zu errichten und zu betreiben.
Es handelt sich hierbei um eine Anlage nach Nr. 1.4 b)aa) Spalte 2 des Anhangs der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 4.BImSchV).
Die Anlage soll auf folgende Leistungsdaten ausgelegt werden:
– Feuerungswärmeleistung 1,126 kW.
Bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage handelt es sich um ein Vorhaben, das in der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94). Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690)) unter der Nummer 1.5.2 genannt ist.
Gemäß § 3a Satz 1 UVPG stellt die zuständige Behörde fest, ob nach den §§ 3b bis 3f für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVPG besteht.
Gemäß § 3a Satz 2 UVPG wird hiermit bekanntgegeben:
Aufgrund der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles, unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 2 zum UVPG, wird gemäß § 3c UVPG festgestellt, dass das geplante Vorhaben auf dem vorgesehenen Standort keine Beeinträchtigung eines geschützten Gebietes im Sinne der Nummer 2 der Anlage 2 zum UVPG zur Folge haben kann und durch das Vorhaben auch keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter zu erwarten sind. Somit besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung gemäß § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.1006 (GVBl. S 513) im Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises, Umweltamt/Untere Immissionsschutzbehörde, Schlossgasse 17, Zimmer 17, 07607 Eisenberg zugänglich.
Eisenberg, den 08. September 2011
Schirmer
Amtsleiter
Im Original gezeichnet und gesiegelt