Verordnung über das Naturdenkmal „Mispelbaum in der Herbste“ bei Eichenberg
vom 10. Juli 2012
Aufgrund der §§ 22, 28 und 67 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. Teil I Nr. 51, S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) in Verbindung mit §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 25.10.2011 (GVBl. S. 273, 282), verordnet der Landrat des Saale-Holzland-Kreises als untere Naturschutzbehörde:
§1
Schutzgegenstand
(1) Die in der Gemeinde Eichenberg an der Grenze der Gemarkungen Dienstädt und Eichenberg an einem Heckenrand ca. 900 m nordwestlich der Ortsmitte von Eichenberg befindliche baumförmige Mispel (Mespilus germanica) wird unter der Bezeichnung „Mispelbaum in der Herbste“ als Naturdenkmal geschützt.
(2) Der Schutz umfasst den Baum einschließlich seiner Krone und Wurzeln sowie die Umgebung des Baumes in einem Radius von 10 Meter, gemessen von der Stammmitte aus.
(3) Das Naturdenkmal befindet sich an der Grenze der Flurstücke 450 der Flur 2 der Gemarkung Eichenberg und 890/1 der Flur 2 der Gemarkung Dienstädt.
(4) Die Schutzgebietskarte im Maßstab 1 : 2.000, in der das Naturdenkmal mit einer farbigen Signatur markiert ist, ist Bestandteil dieser Verordnung. Maßgeblich für die Lage des Naturdenkmals ist die Eintragung in dieser Karte.
(5) Die örtliche Lage des Naturdenkmals ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung im Maßstab 1:20.000 veröffentlichten Übersichtskarte, in der das festgelegte Naturdenkmal mit einem farbigen Baum-Symbol gekennzeichnet ist. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung und dient der Unterrichtung über die Lage des Naturdenkmals im Raum.
(6) Das Naturdenkmal ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit dieser Verordnung.
§2
Schutzinhalt, Schutzzweck
(1) Das Naturdenkmal stellt das größte derzeitig bekannte Exemplar der seltenen und regional gefährdeten Baumart Mispel (Mespilus germanica) im Saale-Holzland-Kreis dar.
(2) Zweck der Festsetzung als Naturdenkmal ist es, das stärkste bekannte Exemplar dieser seltenen Baumart aus landeskundlichen Gründen wegen seiner Seltenheit und Eigenart zu schützen und vor Beeinträchtigungen zu bewahren.
§3
Verbote
Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Natur- denkmals führen können, sind verboten. Es ist deshalb insbesondere verboten:
1. Teile des Naturdenkmals wegzunehmen, abzuschlagen oder in anderer Weise zu beschädigen oder zu beseitigen, insbesondere durch Heckenschnitt,
2. Aufschüttungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
3. Feuer anzumachen,
4. Pflanzenschutzmittel oder andere chemische Mittel auszubringen,
5. Jagdleitern anzubringen oder Wildfütterungen anzulegen.
§4
Ausnahmen
(1) Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind
1. das Betreten des Geltungsbereiches der Verordnung durch Grundeigentümer und Nutzer zur Nutzung des Grundstückes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
2. das Aufstellen und Anbringen von Zeichen und Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Naturdenkmals hin- weisen, auf Veranlassung der unteren Naturschutzbehörde,
3. Überwachungs-, Schutz-, Pflege-, sowie Forschungsmaßnahmen im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde,
4. die Nutzung der Früchte des Baumes durch die Grundstückseigentümer im bisherigen Umfang und in der bisherigen Art,
5. die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; es gilt jedoch § 3 Satz 2 Ziffer 5.
(2) Das Einvernehmen ist herzustellen beziehungsweise die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben mit dem Schutzzweck der Verordnung (§ 2 Abs. 2) zu vereinbaren ist oder diese Vereinbarkeit durch die Anordnung von Nebenbestimmungen hergestellt werden kann.
§5
Befreiungen
(1) Von den Verboten des § 3 kann gemäß § 67 BNatSchG in Verbindung mit § 36 a Abs. 1b ThürNatG die untere Natur- schutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Nr. 1 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 69 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Nr. 6 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 dieser Verordnung überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Eisenberg, 10. Juli 2012
Heller
(im Original gezeichnet und gesiegelt)