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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises · 9. Jahrgang · Ausgabe 8/2012 · 1. August 2012 

Amtlicher Teil

Erstkontrolle Grundstückskläranlagen im SHK grundsätzlich abgeschlossen – Anpassungen an den Stand der Technik erforderlich

Alle vorhandenen Kleinkläranlagen (KKA), welche direkt in ein Gewässer (Oberflächenoder auch Grundwasser) einleiten (sog. Direkteinleiter) waren gemäß der Thüringer Kleinkläranlagenverordnung durch die jeweiligen Abwasserbeseitigungspflichtigen (dies sind die Gemeinden bzw. der von den Gemeinden beauftragte Zweckverband) bis zum Mai 2012 einer ersten Kontrolle zu unterziehen. Die Ergebnisse der Erstkontrollen wurden nunmehr der Unteren Wasserbehörde vorgelegt, die ihrerseits als Gewässeraufsichtsbehörde tätig werden wird. Dies ist notwendig, um im Falle festgestellter Mängel an den Abwasserbehandlungsanlagen dafür zu sorgen, dass diese nicht gesetzeskonformen Zustände beseitigt werden und Anpassungen an die bundesweit einheitlich geltenden Anforderungen erfolgen. Das Ergebnis der Erstkontrolle zeigt unabhängig vom Verbandsgebiet, dass die bereits seit vielen Jahren bzw. Jahrzehnten betriebenen Grundstückskläranlagen nicht nur oft nicht dem technischen Standart entsprechen, sondern auch gravierende Mängel, z.B. in der Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit aufweisen.

Die Untere Wasserbehörde ist als Gewässeraufsichtsbehörde verpflichtet, für die Grundstückseigentümer, die nicht von sich aus eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung realisieren, entsprechende Sanierungen der vorhandenen KKA gegenüber den Grundstückseigentümern zu veranlassen.

Das Sanierungserfordernis gilt auch für die Gewässerbenutzungen aus sogenannten Teilortskanalisationen (TOK ́s). Die Anordnung zur Sanierung ergeht hier jedoch an den Betreiber der TOK, den jeweiligen Zweckverband oder die Gemeinde, der bzw. die satzungsgemäß die angeschlossenen Grundstückseigentümer zur Sanierung der jeweiligen KKA aufzufordern haben.

Bei der Vielzahl der im Saale-Holzland-Kreis noch betriebenen KKA ist der Handlungsumfang erheblich, sodass die behördlichen Anordnungen nicht alle zur gleichen Zeit ergehen werden. Vielmehr wird unter Beachtung des vom jeweiligen Zweckverband aufgestellten Abwasserbeseitigungskonzeptes (ABK) und der wasserwirtschaftlichen Standortvoraussetzungen wie Lage innerhalb von wasserwirtschaftlichen Schutzgebieten und Gütekriterien im jeweiligen Oberflächengewässer eine grundsätzlich gestaffelte Herangehensweise erforderlich sein.

Nicht alle Standorte werden nach den Planungen der Abwasserbeseitigungspflichtigen zukünftig über zentrale KA entwässert werden. Der weitere Betrieb von KKA in vielen, vor allem in den ländlichen Bereichen, wird über 2024 hinaus erforderlich sein. Für einige in den ABK ́s ausgewiesene Bereiche ist dies sogar dauerhaft vorgesehen. Durch die Ausweisung dieser dezentralen Bereiche werden zu hohe Kosten für eine zentrale Entsorgung vermieden und dem Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung getragen. Einige Verbände sehen dies auch als Beitrag für eine Gebührenstabilität.

Der ZWA Holzland hat beispielsweise für das weitere Vorgehen zur Sanierung der Grundstückskläranlagen in seinem Verbandsgebiet eine Prioritätenliste erarbeitet und der Wasserbehörde vorgelegt. Diese Liste wird grundsätzlich von der Behörde akzeptiert, wurde sie doch unter Bezugnahme auf die wasserwirtschaftlichen Kriterien erarbeitet. Sie bietet zudem für den Bürger eine Transparenz, z.B. im Hinblick auf die Ansparung seiner finanziellen Mittel und der Schaffung von baulichen Voraussetzungen zur Umsetzung von Sanierungen grundstücksbezogener KKA.

Die Prioritätenliste wird in regelmäßigen Abständen durch den Zweckverband überprüft und ebenso wie das ABK angepasst. Bei besonders desolaten Grundstücksentwässerungsanlagen ist auch außerhalb dieser Prioritätenliste mit Sanierungsanordnungen sowohl seitens der Wasserbehörde als auch seitens des Zweckverbandes zu rechnen.

Die Wasserbehörde weist darauf hin, dass die Sanierung von KKA grundsätzlich förderfähig ist. Dies ist auch für die Zukunft laut Information des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz gegenüber der Wasserbehörde auch weiterhin beabsichtigt.

Informationen zu den Fördermöglichkeiten sind speziell bei den Zweckverbänden erhältlich, bei denen im Vorfeld der Sanierung die jeweiligen Anträge gestellt werden müssen.