Sie sind hier:  Aktuelles und Presse  |  Amtsblatt

Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises · 8. Jahrgang · Ausgabe 8/2011 · 31. August 2011

Amtlicher Teil

Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels

Zur Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) für ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger werden folgende Informationen gegeben:

Der neue elektronische Aufenthaltstitel wird in Form des neuen Personalausweises im Kreditkartenformat ausgestellt. Er löst ab dem 01.09.2011 die Aufenthaltstitel als Klebeetiket, die Aufenthaltskarte, die Daueraufenthaltskarte sowie den Ausweisersatz in Papierform weitestgehend ab und stellt den in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländern die elektronischen Funktionen bereit, die auch der neue Personalausweis beinhaltet. Der elektronische Aufenthaltstitel enthält einen Chip, auf dem die personenbezogenen Daten, biometrische Daten (Foto und Fingerabdrücke), die Online-Ausweisfunktion und die Unterschriftsfunktion gespeichert werden.

Die maximale Gültigkeitkeitsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels beträgt 10 Jahre (bei unbefristetem Aufenthaltsrecht). Sie ist an die Gültigkeit des Passes gebunden.

Der elektronische Aufenthaltstitel wird ausschließlich durch die Bundesdruckerei in Berlin erstellt und anschließend an die zuständige Ausländerbehörde versandt. Jeder Antragsteller erhält parallel hierzu einen sogenannten PIN-Brief. Dieser enthält eine 5-stellige Geheimnummer (PIN), eine 10-stellige Entsperrnummer (PUK) und ein Sperrkennwort.

Dadurch verlängern sich die Bearbeitungszeiten. Die Ausländerbehörde empfiehlt deshalb die Gültigkeit des Nationalpasses und des Aufenthaltstitels regelmäßig zu überprüfen und die Verlängerung bereits ca. 8 Wochen vor Ablauf bei der Ausländerbehörde zu beantragen.

Es wird darauf hingewiesen, dass es keine Umtauschaktion gibt. Die alten Aufenthaltstitel behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Dies bedeutet, dass alle bisherigen Aufenthaltstitel bis zum Ablauf der Befristung, der Verlängerung oder der Neuausstellung des Reisepasses gültig bleiben; längstens bis 30.04.2021.

Mit der Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels sind auch die Gebühren angepasst worden. Eine Gebührenbefreiung für Familienangehörige Deutscher erfolgt zukünftig nicht mehr. Ausnahme ist die Erteilung eines nationalen Visums. Die Gebührenänderungen und Muster sind veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 40 vom 01.08.2011, Seite 1530 bis 1548. Bei der Antragstellung ist erforderlich:

  • Das persönliche Erscheinen der Ausländerinnen und Ausländer zur Abnahme der Fingerabdrücke. Diese sind auch für Kinder ab 6 Jahren vorgeschrieben.
  • Unterschriftsleistung zum Abdruck auf dem elektronischen Aufenthaltstitel.
    Bei Kindern ist der Abdruck auf dem elektronischen Aufenthaltstitel ab 10 Jahren vorgesehen.
  • Beibringung von Unterlagen, die zur Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels benötigt werden (z. B. Krankenversicherungsnachweis, Urkunden, Lohnbescheinigungen, Meldebestätigung).

Bei der Abholung ist erforderlich:

  • Das persönliche Erscheinen der Ausländerinnen und Ausländer zur Einsichtnahme in die auf dem Chip gespeicherten Daten (auf Wunsch des Inhabers).
  • Ein- oder Ausschaltung der Online-Ausweisfunktion bei Vorlage des PIN-Briefes.

Folgende Daten lassen sich nachträglich elektronisch ändern:

  • Ein- und Ausschalten der Online-Ausweisfunktion,
  • Neusetzen der PIN in der Ausländerbehörde,
  • Wechsel der Wohnanschrift,
  • Änderung der Nebenbestimmungen des elektronischen Aufenthaltstitels auf einem Zusatzblatt.

Bei der Beantragung des elektronischen Aufenthaltstitels wird jeder Antragsteller durch die Mitarbeiter der Ausländerbehörde aktuell informiert. Durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist eine Informationsbroschüre vorbereitet, die jedem Antragsteller zusätzlich zur Verfügung steht. Alle Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel können auch im Internet unter www.bamf.de abgerufen werden.