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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises · 9. Jahrgang · Ausgabe 7/2012 · 27. Juni 2012 

Amtlicher Teil

Vollzug des Tierseuchengesetzes (TierSG) i.d.F.d. Bekanntmachung vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1260)
Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung i.d.F.d. Bekanntmachung der Neufassung vom 03. November 2004

hier: Bekämpfung der Varroatose der Bienen

Allgemeinverfügung
Der Zweckverband Veterinärund Lebensmittelüberwachungsamt Jena-Saale-Holzlandkreis (ZVL JSH) erläßt auf der Grundlage der § 2 Abs. 1 und §§ 18 30 des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit § 15 (2) Bienenseuchenverordnung folgende tierseuchenrechtliche Anordnung.

1. Mit Trachtende im Juni 2012 (Ende Lindenblüte) haben alle Imker unmittelbar nach dem letzten Schleudern durch Einlage von Windeln den natürlichen Milbentotenfall pro Tag in Ihren Völkern festzustellen.

2. Im Anschluss an die Maßnahmen nach Punkt 1 haben die Imker frühestmöglich beginnend alle Völker ihres Bestandes mit zugelassenen Arzneimitteln (z. B. Ameisensäure) gegen die Varroamilbe zu behandeln.
2.1. Die Behandlung ist in Abhängigkeit vom festgestellten Milbenbefall mindestens einmal bei schwachem Milbenbefall (unter 10 Milben pro Tag und Volk), ansonsten zweimal vor und zweimal nach dem Auffüttern durchzuführen.
2.2. Die Behandlung nach Punkt 2.1. ist im Abstand von 3 5 Tagen durchzuführen.

3. Sollte im natürlichen täglichen Milbentotenfall im Oktober / November mehr als eine Varroamilbe ermittelt werden, ist eine Winterbehandlung (Spätbehandlung) mit Oxal-, Milchsäure oder Perizin durchzuführen.

4. Bei der Behandlung der Bienenvölker sind die arzneirechtlichen Vorschriften zu beachten. Die Behandlungen sind im Bestandsbuch zu dokumentieren.

5. Die Imker haben die Zahl der eingewinterten sowie der ausgewinterten Völker dem Vereinsvorsitzenden Ihres Imkervereines zur Berichterstattung an den ZVL bzw. als nichtorganisierter Imker direkt dem ZVL JSH spätestens bis 30.04.2012 mitzuteilen.

6. Für vorstehend genannte Punkte 1 und 2 wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

7. Der Bescheid ist kostenfrei.

Begründung
1. Der Befall der Bienenvölker mit Varroamilben kann aufgrund der Schwächung der Bienen zum Zeitpunkt der Einwinterung zu erheblichen Sekundärinfektionen durch Viren und Pilze führen. Daher ist die rechtzeitige Behandlung der Völker zum Schutz der Winterbienen geboten. Es ist davon auszugehen, dass die Übertragung der Varroamilben durch nicht ordnungsgemäße imkerliche Maßnahmen erleichtert wird. Im Zusammenspiel des Varroamilbenbefalls und der Sekundärinfektionen können erhebliche Verluste bei Bienevölkern eintreten. Deshalb ist eine flächendeckende ordnungsgemäße Behandlung der Bienenvölker aller Imker gegen die Varroamilbe erforderlich.

2. Rechtsgrundlage des Bescheides ist das Tierseuchengesetz in Verbindung mit der Bienenseuchenverordnung § 15(2). Danach kann die zuständige Behörde die Behandlung aller Bienenvölker eines Gebietes anordnen. Von dieser Möglichkeit macht der ZVL JSH Gebrauch mit dem Ziel, die Bienengesundheit flächendeckend im Territorium der Stadt Jena und des SHK zu verbessern sowie das Auswintern weiterer Völker und damit den Rückgang der Bienenpopulation einzudämmen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist erforderlich, da die Imker eine Varroabehandlung unmittelbar an das letzte Schleudern nach Trachtende anschließen und möglichst zeitgleich behandeln sollen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung basiert auf § 80 II Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung i. V. mit § 80 Nr. 1 5 des Tierseuchengesetzes. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beseitigung des Tierseuchenherdes macht diese Maßnahme notwendig.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Zweckverband Veterinärund Lebensmittelüberwachungsamt Jena Saale-Holzland, Kirchweg 18, 07646 Stadtroda einzulegen. Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid haben wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Beim Verwaltungsgericht, Hainstraße 21, 07545 Gera kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage beantragt werden.

Dr. Meißner
Amtsleiter
Im Original gezeichnet