Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises · 8. Jahrgang · Ausgabe 7/2011 · 27. Juli 2011
Amtlicher Teil
Saale-Holzland-Kreis
Der Landrat
Bekanntmachung
der 1. Änderung der Zweckvereinbarung über die Aufnahme von Kindern in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Stadtroda vom 16.05.2011
Das Landratsamt Saale-Holzland-Kreis hat die 1. Änderung der Zweckvereinbarung über die Aufnahme von Kindern in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Stadtroda vom 16.05.2011 mit Bescheid vom 10.06.2011, Az.: 307, genehmigt. Diese Zweckvereinbarung und ihre Genehmigung werden hiermit amtlich bekannt gemacht.
Eisenberg, den 22.06.2011
Heller
Landrat
Im Original gezeichnet und gesiegelt
1. Änderung der Zweckvereinbarung über die Aufnahme von Kindern in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Stadtroda
(Beschluss-Nr. IV./2008/0008 des Stadtrates Stadtroda in der Sitzung vom 10.03.2008, Beschluss-Nr. 05/08 des Gemeinderates Ruttersdorf-Lotschen in der Sitzung vom 02.04.2008, genehmigt von der Kommunalaufsicht vom 21.04.2008, veröffentlicht im Amtsblatt des SHK Nr. 05/2008 vom 26.05.2008).
Aufgrund des § 17 Abs. 1 S. 2 4 ThürKitaG vom 16. Dezember 2005 (GVBl. Nr. 17, S. 371), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes und anderer Gesetze vom 4. Mai 2010 (GVBl. S 105) schließen
die Stadt Stadtroda (als aufnehmende Gemeinde)
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Kramer
und
die Gemeinde Ruttersdorf-Lotschen (als die abgebende Gemeinde)
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Baumann
folgende 1. Änderung der Zweckvereinbarung nach den §§ 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils gültigen Fassung ab:
Artikel 1
1. In § 1 Aufgaben Absatz 1 wird „zweiten“ gestrichen und durch „ersten“ ersetzt.
2. In § 5 Berechnung der ungedeckten Betriebskosten Absatz 1 wird nach der lfd. Nummer 12 eingefügt
13 Übernahme der Elternentgelte durch das Jugendamt, die direkt an den Träger der Kindertageseinrichtung gezahlt werden
14 Einnahmen aus der Betriebskostenpauschale bei Wahrnehmung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 18 Abs.6 ThürKitaG
Artikel 2
Die 1. Änderung der Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung der Zweckvereinbarung und ihrer Geneh- migung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.
Stadtdroda, 2. Mai 2011 Ort (aufnehmende Gemeinde),
Unterschrift
Ruttersdorf-Lotschen, 16. Mai 2011 Ort (abgebende Gemeinde)
Unterschrift
Im Original gezeichnet und gesiegelt
Genehmigung
der 1. Änderung der Zweckvereinbarung über die Aufnahme von Kindern in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Stadtroda vom 16.05.2011
hier: Antrag vom 18.05.2011
Die Stadt Stadtroda und die Gemeinde Ruttersdorf-Lotschen, jeweils vertreten durch ihre Bürgermeister, haben auf der Grundlage der §§ 7 Abs. 2, 10 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) und des § 17 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch Kinderund Jugendhilfe (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 371), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 105) und der Beschlüsse
des Stadtrates der Stadt Stadtroda, Beschluss-Nr.: V./2011/0048 vom 02.05.2011
und
des Gemeinderates der Gemeinde Ruttersdorf-Lotschen, Beschluss-Nr.: V./2011/0006 vom 27.04.2011
die 1. Änderung der Zweckvereinbarung über die Aufnahme von Kindern in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Stadtroda vom 16.05.2011 geschlossen.
Die nach §§ 13 Abs. 2, 11 Abs. 2 ThürKGG erforderliche Genehmigung dieser Zweckvereinbarung wird erteilt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Saale-Holzland-Kreis, Im Schloß, 07607 Eisenberg einzulegen.
Heller
Landrat
Im Original gezeichnet und gesiegelt.