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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises · 9. Jahrgang · Ausgabe 6/2012 · 30. Mai 2012 

Amtlicher Teil

Dieser Artikel ist erst nach dem Redaktionsschluss am 22.05.2012 eingegangen.

Amtliche Bekanntmachung

der Verbandssatzung des Zweckverbandes Brehm – Gedenkstätte in Renthendorf

Gemäß § 19 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in seiner derzeit gültigen Fassung wird nachstehende Verbandssatzung zur Bildung des Zweckverbandes Brehm Gedenkstätte in Renthendorf sowie deren Genehmigung Bescheid des Landratsamtes Saale-HolzlandKreis (als Rechtsaufsichtsbehörde) vom 22.05.2012, Az.: 332 amtlich bekannt gemacht.

Eisenberg, den 22.05.2012

Heller
Landrat des Saale-Holzland-Kreises
Im Original gezeichnet

Verbandssatzung des Zweckverbandes
Brehm-Gedenkstätte in Renthendorf vom 15.05.2012

Die Gemeinden Renthendorf, Lippersdorf Erdmannsdorf, Kleinebersdorf, Ottendorf, Eineborn und Tautendorf haben sich nach § 16 Abs. 1 desThüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 zuletzt geändert durch Art. 2 des Änderungsgesetzes vom 04.05.2010, zu einem Zweckverband zusammengeschlossen und beschließen folgende Satzung:

§1
Name und Sitz

Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Brehm-Ge- denkstätte Renthendorf“ und hat seinen Sitz in Renthendorf.

§2
Verbandsmitglieder, Räumlicher Wirkungskreis

Verbandsmitglieder sind die Gemeinden Renthendorf, Ottendorf, Kleinebersdorf, Lippersdorf Erdmannsdorf, Eineborn und Tautendorf.
Die Aufnahme weiterer Gebietskörperschaften in den Zweckverband wird angestrebt und ist jederzeit auf Antrag möglich.
Weiterhin können auch andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mitglieder werden, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Beteiligung ausschließen oder beschränken.
Ebenso können natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Mitglieder im Zweckverband werden, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert werden und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.
Der räumliche Geltungsbereich bezieht sich auf das Gebiet der am Zweckverband beteiligten Gemeinden.

§3
Gemeinnützigkeit

Der Verband verfolgt mit der Betreibung ausschließlich und unmit- telbar gemeinnützige Zwecke.

§4
Aufgaben des Zweckverbandes

Der Zweckverband übernimmt die Trägerschaft zur Betreibung der Brehm-Gedenkstätte. Diese umfasst die Brehmgedenkstätte selbst, sowie die benachbarte Pfarrscheune. Die Eigentumsfrage am gesamten Gedenkstättenbereich bleibt davon unberührt.
Weiteres regelt der Übernahmevertrag mit der Gemeinde Renthendorf.
Die Gedenkstätte ist eine nicht gewinnorientierte ständige wissenschaftliche Einrichtung, die der Öffentlichkeit zugänglich ist und materielle wie geistige Zeugnisse über das Wirken von Alfred Edmund Brehm und Christian Ludwig Brehm bewahrt, erforscht, bekanntmacht und ausstellt.

Im Einzelnen erfüllt die Brehm Gedenkstätte folgende Aufgaben:
– Sachgemäße Erhaltung und Bewahrung des Museumsbestandes,
– Fortführung der Inventarisierung und wissenschaftliche Katalogisierung der Museumsobjekte,
– Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen musealen bzw. wissenschaftlichen Einrichtungen zum Zwecke des Erfahrungsaustausches und der gegenseitigen Unterstützung,
– Überwachung und Pflege des Archives, sowie Unterstützung von wissenschaftlicher Arbeit Dritter, die mit Archiveinsicht verbunden ist,
– Durchführung von Sonderausstellungen zur Vermittlung des Brehmerbes,
– Zusammenarbeit mit dem Tourismusverband Jena Saale-Holzland e.V. zum Zwecke der besseren touristischen Einbindung,
– Unterstützung der Gemeinde Renthendorf bei der Akquirierung von Spenden und Zuschüssen für investive Maßnahmen am Gebäude der Brehm-Gedenkstätte,
– Anleitung und Führung von ehrenamtlichen, bzw. über Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen beschäftigten Mitarbeiter,
– Pflege und Unterhaltung der Außenanlagen um die Gedenkstätte,
– Erstellung einer Konzeption mit Modernisierungsvorschlägen für das Brehmmuseum,
– Ständige Aktualisierung der eigenen Internetpräsentation,
– Verlinkung mit anderen Netzwerken.

§5
Verbandsorgane

Die Verbandsorgane sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.

§6
Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, dessen Stellvertreter und den übrigen Verbandsräten.
Die gesetzlichen Vertreter der Verbandsmitglieder gehören kraft Amtes als Verbandsräte der Verbandsversammlung an.
Im Falle ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Verhinderung tritt ihr gesetzlicher Vertreter an ihre Stelle.
Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme.
Das Amt der Verbandsräte endet mit dem kommunalen Wahlamt.
Das Gleiche gilt auch für ihre Stellvertreter.
Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte aus.

§7
Zuständigkeit der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung beschließt ausschließlich über diejenigen Angelegenheiten, die ihr von Gesetzes wegen vorbehalten sind, insbesondere über folgende Angelegenheiten:

– Wahl des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter
– Aufstellung und Bestätigung des Haushaltsplanes
– Feststellung des Jahresabschlusses
– Entlastung des Verbandsvorsitzenden
– Gestellung des Leiters der Brehm-Gedenkstätte
– Auflösung des Zweckverbandes
– Entscheidung über Neuaufnahme von Verbandsmitgliedern
– Konzeption für die Betreibung der Brehm-Gedenkstätte

§8
Verbandsvorsitzender

Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte für die Dauer einer kommunalen Wahlperiode.

§9
Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden

Die Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden sind im § 33 des ThürKGG geregelt und betreffen insbesondere folgende Aufgaben:

– Führung der laufenden Geschäfte des Zweckverbandes
– Vorgesetzter der Beschäftigten der Brehm-Gedenkstätte
– Einberufung der Verbandsversammlung und dessen Leitung
– Vertretung des Zweckverbandes nach außen
– Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsversammlung

Der Verbandsvorsitzende hat seinen Sitz im Gebäude des Brehmmuseums in Renthendorf.

§10
Geschäftsstelle

Der Zweckverband unterhält keine eigene Geschäftsstelle. Die Aufgaben der Geschäftsstelle übernimmt gemäß § 35 Abs.1 Satz 2 des ThürKGG die Dienststelle der Gemeinde Ottendorf, die Verwaltungsgemeinschaft „Hügelland/Täler“ mit Sitz in Tröbnitz. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 47 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung.

§11
Entschädigung
Die Entschädigungen der Verbandsmitglieder werden in einer be- sonderen Satzung geregelt.

§12
Deckung des Finanzbedarfs

Der Zweckverband erhebt von seinen Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage, soweit dessen Einnahmen und Erträge den Finanzbedarf nicht decken.
Zuschüsse in Form von Umlagen zu investiven Maßnahmen werden ausgeschlossen.
Der Zweckverband erstellt jährlich einen Haushaltsplan.
Dieser bedarf der Zustimmung aller Verbandsmitglieder.
Da bei der Betreibung der BrehmGedenkstätte keine messbaren Maßstäbe, wie Verhältnis des Nutzens, Aufwand der Verbandsmitglieder usw. angelegt werden können und der ideelle Nutzen für alle gleich ist, wird der Anteil der Verbandsmitglieder am ungedeckten Finanzbedarf immer gleich sein.
Beim Ausscheiden von Verbandsmitgliedern bzw. bei Neuaufnahmen erhöht bzw. verringert sich die Umlagehöhe.
Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung des Zweckverbandes für jedes Haushaltsjahr festzusetzen.
Die Umlage ist von den Verbandsmitgliedern in 4 Raten zu zahlen und ist jeweils am ersten Tag eines Quartals fällig.
Bei Feststellung der Jahresrechnung im Folgejahr wird die zur Deckung des ungedeckten Finanzbedarfs zu wenig gezahlte Umlage nachgefordert bzw. zu viel gezahlte Umlage an die Verbandsmitglieder zurückerstattet.

§ 13
Veröffentlichungen des Zweckverbandes

Der Zweckverband macht seine Satzungen und Verordnungen im Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises amtlich bekannt. Diese Verbandssatzung in der vorliegenden Form wird ebenfalls im Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises amtlich bekannt gemacht. Weitere öffentliche Bekanntmachungen wie Einladungen zu öffentlichen Verbandssitzungen, Veröffentlichungen von Verbandsbeschlüssen usw. werden gleichlautend ortsüblich in den Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes wie nachfolgend bekannt gemacht:

Ottendorf: Bekanntmachungstafel am „Markt“ Flurstück B 64
Lippersdorf-Erdmannsdorf: Bekanntmachungstafel vor dem Sparkassengebäude, Lindenstraße Nr. 31
Eineborn: Bekanntmachungstafel am Haus Dorfstraße 70
Tautendorf: Bekanntmachungstafel an der Bushaltestelle vor Haus Nr. 27
Kleinebersdorf: Bekanntmachungstafel am Haus Dorfstraße 41
Renthendorf: Schaukasten an der Einfahrt zum Bauhof

§14
Auseinandersetzung bei Austritt, Ausschluss, Wegfall von Verbandsmitgliedern, Abwicklung bei Auflösung des Zweckverbandes

Der Austritt und der Ausschluss von Verbandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Verbandsatzung der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung.
Der Beschluss über eine Übernahme weiterer Aufgaben oder über eine Änderung der Verbandssatzung im Fall des § 21 Abs. 2 Satz 2 des ThürKGG setzt das Einverständnis aller betroffenen Verbandsmitglieder voraus. Der Beschluss über einen Beitritt oder Austritt setzt einen schriftlichen Antrag des Begehrenden voraus.
Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
Ohne Rücksicht auf Absatz 1 kann jedes Verbandsmitglied seine Mitgliedschaft aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Geltendmachung von Rechtsverstößen bei der Gründung des Zweckverbandes nach § 19 Abs.1 Satz 4 des ThürKGG und die Beschränkung des Gemeindehaushaltes einer Mitgliedsgemeinde auf gemeindliche Pflichtaufgaben.
Der Austritt eines Verbandsmitglieds bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Verbandsversammlung. Sollte im Rahmen einer Gebietsreform eine Mitgliedsgemeinde in einer anderen Gemeinde aufgehen, setzt die aufnehmende Gemeinde die Mitgliedschaft fort.
Bei Gründung einer neuen Gebietskörperschaft, in der Verbandsmitglieder aufgehen, tritt diese in die Rechtsnachfolge ein.
Bei Auflösung des Verbandes geht die Trägerschaft an die Gemeinde Renthendorf zurück.

§15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Tröbnitz den 15.05.2012

Für die Gemeinden

W. Bauer
Bürgermeister Gemeinde Ottendorf
V. Bauer
Bürgermeister Gemeinde Tautendorf
K. Knoll
Bürgermeister Gemeinde Renthendorf
Dr. J. Süss
Bürgermeister Gemeinde Lippersdorf-Erdmannsdorf
A. Spitzweg
Bürgermeister Gemeinde Kleinebersdorf
B. Pufe
Bürgermeister Gemeinde Eineborn

Im Original durch die Bürgermeister der Gemeinden gezeichnet und gesiegelt