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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises · 8. Jahrgang · Ausgabe 6/2011 · 29. Juni 2011
Amtlicher Teil

Satzung des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Eisenberg (ZWE)

für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe

Aufgrund des § 8 (1) des Thüringer Abwasserabgabengesetz (ThürAbwAG) vom 28. Mai 1993 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Dezember 2007 (GVBl. S. 267) und des § 2 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2009 (GVBl. S. 646) erläßt der Zweckverband Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Eisenberg (ZWE) folgende Satzung:

§1
Abgabeerhebung

Der ZWE erhebt zur Abwälzung der von ihm nach §§ 7 und 8 (1) des Thüringer Abwasserabgabengesetz (ThürAbwAG) zu zahlenden Abwasserabgaben eine jährliche Kommunalabgabe.

§2
Abgabetatbestand

Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, die nicht an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind und auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung der ZWE nach § 7 in Verbindung mit § 6 ThürAbwAG anstelle des Einleiters abga- benpflichtig ist.

§3
Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Abgabeschuld entsteht jeweils am 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Sie endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dieses dem ZWE schriftlich mitge- teilt wird.

(2) Die Abgabeschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.

(3) Auf die Abgabeschuld werden Vorauszahlungen bis zur Höhe des zuletzt festgesetzten oder des zu erwartenden Jahresbetrages festgesetzt. Die Vorauszahlungen werden jeweils zum 15. der Monate März bis Dezember erhoben und sind zur Fälligkeit zu zahlen.

§4
Abgabeschuldner

(1) Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist.

(2) Abgabepflichtig ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes, soweit dieser Einleiter im Sinne des Abwasserabgabengesetzes ist. Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner.

§5
Abgabemaßstab

(1) Die Abgabe wird nach der dem Grundstück aus öffentlichen und bzw. oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen abzüglich der vorbehaltlich des Absatzes 2 nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen berechnet. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Abgabenpflichtigen. Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messeinrichtungen festgestellt, so werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.

Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind vom ZWE zu schätzen (als Anhaltswert gilt ein Einwohnergleichwert von 120 Liter pro Einwohner und Tag bzw. ein Jahresverbrauch von 44 cbm pro Einwohner), wenn:

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wassezähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(2) Vom Abzug nach Absatz 1 sind ausgeschlossen:

1. Wassermengen bis zu 1 Kubikmeter monatlich, sofern es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke handelt,
2. das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
3. das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser, das zur Bewässerung von Gartenflächen verwendete Wasser, sofern nicht gärtnerische Nutzung zu Erwerbszwecken betrieben wird und die Gartenfläche größer als 800 qm ist.

§6
Abgabesatz

Der Abgabesatz beträgt pro Kubikmeter Wasser: 0,60 EUR brutto.

§7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe vom 21. Juni 2004 außer Kraft.

Eisenberg, 24. Juni 2011

Dr. Darnstädt
Verbandsvorsitzender
im Original gezeichnet und gesiegelt