Ergänzende Vereinbarungen des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Eisenberg (ZWE)
zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980
1. Vertragsabschluss (zu § 2)
1.1. Der ZWE schließt den Versorgungsvertrag in der Regel mit dem Grundstückseigentümer oder sonstig dinglich zur Nutzung Berechtigten des Grundstückes ab. In besonderen Fällen kann der Vertrag auf Grundlage des § 8 (5) auch mit einem Nutzungs- berechtigten, z. B. Mieter, Pächter, abgeschlossen werden.
1.2. Steht das Eigentum an einem Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so wird der Vertrag mit der Gemeinschaft der Eigentümer abgeschlossen. Hierbei kann die gesamtschuldne- rische Haftung der Eigentümer auch bei Bruchteilsgemeinschaften vorgesehen werden. Die Eigentümergemeinschaft verpflichtet sich, eine Person zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärun- gen gegenüber dem ZWE zu bevollmächtigen. Geschieht dies nicht, so gelten die an einen Eigentümer abgegebenen Erklärun- gen des ZWE auch als den übrigen Eigentümern zugegangen. Die Eigentümergemeinschaft hat einen Eigentümerwechsel und einen Wechsel der bevollmächtigten Person dem ZWE unverzüg- lich mitzuteilen. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn ein sonsti- ges dingliches Nutzungsrecht an einem Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht.
1.3. Für den Fall, dass ein angeschlossenes Grundstück herrenlos ist, kann der Versorgungsvertrag mit den Nutzern des Grundstückes geschlossen werden.
1.4. Dem Versorgungsvertrag geht in der Regel der Antrag auf Wasserversorgung voraus. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
– Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:1000 oder 1:2000
– Beschreibung der auf dem Grundstück zu errichtenden Anlage mit Angabe des zu erwartenden Wasserbedarfes
– Grundrisspläne für alle Geschosse im Maßstab 1:100
– Kopie des Grundbuchauszuges mit Angabe der Grundstücksfläche und des Eigentümers
Der ZWE kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern.
2. Bedarfsdeckung / Art der Versorgung / Versorgungsunterbrechung (zu §§ 3, 4 und 5)
2.1. Der Wasserdruck zur Deckung des üblichen Bedarfes ist abhängig von der Siedlungsstruktur, den topografischen Verhältnissen und den vorhandenen Druckzonen. Maßgebend für die Druckverhältnisse ist der mehrheitlich vorhandene Wasserdruck im Versorgungsgebiet.
2.2. Der Kunde kann eine zeitweilige Absperrung (maximal 1/2 Jahr) des Hausanschlusses (z. B. Winterabsperrung) beantragen ohne damit den Versorgungsvertrag zu lösen. Preisanforderungen oder Abrechnungsmodalitäten auch während dieses Zeitraumes bleiben davon unberührt.
2.3. Die Errichtung und Betreibung von Eigenversorgungsanlagen bedürfen der Zustimmung des ZWE. Dem Antrag sind in zweifacher Ausfertigung der Lageplan vom Grundstück und die Installationspläne der Eigenversorgungsanlage sowie der Kundenanlage beizufügen. Alle bestehenden und betriebenen Eigenversorgungsanlagen müssen eine Zustimmung des ZWE nachweisen.
3. Baukostenzuschuss (zu § 9)
3.1. In den nachfolgend genannten Fällen hat der Kunde dem ZWE einen Baukostenzuschuss (BKZ) zu zahlen:
– für den Anschluss seines Grundstückes an das Wasserversorgungsnetz, bei Herstellung eines Reserve- und Zusatzanschlusses.
– Ein weiterer BKZ wird fällig, wenn auf einem angeschlossenen Grundstück
a) eine oder mehrere Wohneinheiten/Wohnungen neu geschaffen werden,
b) das als Garten-, Garagen- oder Wochenendgrundstück genutzt wird, eine Umnutzung zu Wohnzwecken oder sonstigen Zwecken erfolgt,
c) eine oder mehrere Ferienwohnungen geschaffen werden,
d) die Leistungsparameter wesentlich erhöht werden.
3.2. Berechnung des BKZ Die Höhe des BKZ ist abhängig von der Größe des Grundstückes (Grundstücksfläche), der Rohrnetzzahl und dem Nutzungsfaktor (NF). Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer:
BKZ = (Wurzel aus Grundstücksfläche) x Rohrnetzzahl x Nutzungsfaktor
Die Berechnung des weiteren BKZ nach Nummer 3.1., zweiter Satz, erfolgt nach folgender Formel zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
BKZ = (Wurzel aus Grundstücksfläche) x Rohrnetzzahl x (neuer Nutzungsfaktor – alter Nutzungsfaktor)
3.3. Grundstücksfläche
Grundstück im Sinne der Ziffer 3.1. ist grundsätzlich das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechtes. Hiervon abweichend ist Grundstück auch jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechtes handelt. Voraussetzung der vorstehend beschriebenen Abweichung vom Grundstücksbegriff des Grundbuchrechtes ist, dass eine isolierte Nutzung des einzelnen Grundstückes im Sinne des Grundbuchrechtes z. B. mangels hinreichender Größe nicht möglich ist.
3.4. Rohrnetzzahl
Die Rohrnetzzahl ist eine Kostengröße für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung der öffentlichen Verteilungsanlage.
3.5. Nutzungsfaktor
Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird ein Nutzungsfaktor definiert. Der Nutzungsfaktor ermittelt sich wie folgt:
| Garten/Garage/Wochenendgrundstück: | Nutzungsfaktor 0,5 |
Wohnbebauung: Wohneinheiten/Wohnungen | Nutzungsfaktor |
| 1 | 1,0 |
| 2 | 1,5 |
| 3 | 2,0 |
| 4 | 2,5 |
Für jede weitere Wohneinheit/Wohnung erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,5.
| Sonstige Nutzung: | Wasserzähler Qn | Nutzungsfaktor |
| 2,5 | 1,2 |
| 6,0 | 3,2 |
| 10,0 | 5,2 |
| 15,0 | 7,2 |
| > 15,0 | 9,2 |
Für verschiedenartig genutzte Grundstücke wird entsprechend der Nutzungsart der Nutzungsfaktor addiert und der BKZ entsprechend berechnet.
3.6. Der BKZ ist vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fällig.
3.7. Der weitere BKZ wird mit Fertigstellung der neuen Wohneinheit/Wohnung oder mit Beginn der tatsächlichen Nutzung bei sonstiger Nutzung fällig. 3.8. Der BKZ für Erschließungsgebiete ist vertraglich zwischen dem ZWE und dem Erschließungsträger zu regeln.
4. Hausanschluss (zu § 10)
4.1. Jedes Grundstück muss einen eigenen Anschluss an das Verteilungsnetz haben. Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
4.2. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen angewandt werden, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist.
4.3. Widerruft der Grundstückseigentümer eine nach § 8 (5) oder § 10 (8) erteilte Zustimmung und verlangt er vom ZWE die Beseitigung des Anschlusses, so gilt dies als eine Kündigung des Versorgungsvertrages durch den Kunden.
4.4. Die Herstellung, der laufende Unterhalt, die Auswechselung sowie die endgültige Abtrennung des Hausanschlusses ist gegenüber dem ZWE kostenpflichtig.
4.5. Die Grundstücksanschlusskosten können pauschal und als Vorauszahlung vom Vertragspartner verlangt werden.
4.6. Treten bei Unterhaltung oder Auswechselung von Hausanschlüssen erhebliche Behinderungen auf, die vom Kunden zu vertreten sind, ist der ZWE berechtigt, die daraus entstehenden Kosten dem Kunden zu berechnen (Überbauung, Bepflanzung usw.).
4.7. Der Anschlussnehmer trägt alle entstehenden Kosten für die Veränderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage, z. B. Überbauung des Hausanschlusses, erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden (Änderung der Hausanschlussdimension, Einsatz eines anderen Materials usw.).
4.8. Die Verlegung bzw. die Veränderung des Hausanschlusses ist beim ZWE mit gültigen Vordrucken zu beantragen.
4.9. Dem Anschlussnehmer werden vor Beginn der Arbeiten unverbindlich die an den ZWE zu zahlenden Anschlusskosten in voraussichtlicher Höhe mitgeteilt. Der ZWE kann beim nicht fristgerechten Einzahlen der Hausanschlusskosten die Inbetriebnahme der Anlagen aussetzen bzw. unterbrechen.
4.10. Für die Herstellung und Beseitigung von Anschlüssen, die vorübergehenden Zwecken dienen (Belieferung von Baustellen, Schaustellern u. a.), werden dem Anschlussnehmer aufgrund einer besonderen Vereinbarung die vom ZWE aufzuwendenden Kosten berechnet. Zusätzlich muss bei dem ZWE eine Kaution entsprechend der zu sichernden Aufwendungen hinterlegt werden.
5. Messeinrichtung an der Grundstücksgrenze (zu § 11)
5.1. Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 (1) Ziffer 2 ist die Anschlussleitung dann, wenn sie auf dem Privatgrundstück eine Länge von 15 Metern überschreitet.
5.2. Wasserzählerschächte haben den technischen Regeln zu entsprechen (DIN 1988 Teil 2).
5.3. Die Errichtung eines Wasserzählerschachtes kann bei unverhältnismäßig langen Hausanschlüssen auch nachträglich bei vorhandenen Anschlüssen gefordert werden.
6. Kundenanlage (zu § 12)
Schäden innerhalb der Kundenanlage sind ohne Verzug zu beseitigen. Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kunde dieses Wasser zu bezahlen.
7. Inbetriebsetzung (zu § 13)
7.1. Jede Inbetriebsetzung ist beim ZWE auf einem besonderen Vordruck über das Installationsunternehmen zu beantragen.
7.2. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage kann nach Genehmigung des Antrages durch jedes in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen an das Verteilungsnetz angeschlossen und in Betrieb gesetzt werden. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Kunde. Bei der Inbetriebsetzung der Anlage durch den ZWE wird eine Pauschale berechnet.
7.3. Installateurunternehmen müssen vor Aufnahme einer Tätigkeit an der Kundenanlage in das Installateurverzeichnis des ZWE aufgenommen werden. Die Antragstellung hat unter Verwendung der Antragsformulare des ZWE zu erfolgen.
7.4. Für Verwaltungsverfahren nach Nummer 7.3. gelten die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion gemäß § 42 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) und über das Verfahren über die einheitliche Stelle gemäß §§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG.
8. Messung (zu § 18)
Der Kunde stellt für die Installation der Messeinrichtung einen geeigneten Platz zur Verfügung und sichert die Begehbarkeit.
9. Ablesung (zu § 20)
Bei der Schätzung des Verbrauches nach § 20 (2) gilt ein Einwohnergleichwert von 120 Liter pro Einwohner und Tag bzw. ein Jahresverbrauch von 44 cbm pro Einwohner.
10. Vertragsstrafe (zu § 23)
Die Entfernung oder Beschädigung des vom ZWE an Hauptabsperrvorrichtungen, Wasserzählern, Absperrhähnen usw. angelegten Plomben kann als Sachbeschädigung oder Urkundenvernichtung strafrechtlich verfolgt werden. Zur Abrechnung des Wasserverbrauches kann der ZWE bis zum Fünffachen des Verbrauches, welcher nachweislich richtig war, pauschal und unabhängig vom Zählerstand zur Anwendung bringen. Die nachträglichen Kosten werden dem Kunden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
11. Abrechnung, Abschlagszahlung (zu §§ 24 und 25)
11.1. Von dem Kunden ist ein Grundpreis und ein Mengenpreis pro Kubikmeter entnommenen Wassers zu zahlen. Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Abschlagszahlungen werden jeweils zum 15. der Monate März bis Dezember erhoben und sind zur Fälligkeit zu zahlen. Eine Änderung der Abrechnungszeiträume und der Anforderung von Abschlagszahlungen bleibt dem ZWE vorbehalten.
11.2. Der Grundpreis wird berechnet für:
a) Grundstücke, die zu Wohnzwecken nach § 46 Thüringer Bauordnung (ThürBO) genutzt werden, nach der Zahl der Wohneinheiten / Wohnungen,
b) Grundstücke, die zum Zweck der gewerblichen Beherbergung genutzt werden, nach der Zahl der Wohneinheiten / Wohnungen am 1. Januar des jeweilige Kalenderjahres; es gelten je drei Fremdbetten als eine Wohneinheit/Wohnung,
c) sonstige Grundstücke nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler; befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird der Grundpreis für jeden Anschluss erhoben,
d) verschiedenartig genutzte Grundstücke entsprechend den Nutzungsarten der Punkte a) bis c) für den jeweiligen Grundstücksoder Gebäudeteil.
11.3. Bei Vorliegen gewichtiger Gründe kann auf Antragstellung des Vertragspartners eine Aussetzung des Grundpreises, jeweils auf ein Quartal befristet, erfolgen. Der Antrag ist schriftlich mit Angabe der Gründe bis zum 20. des Monates, welcher dem Aussetzungszeitpunkt vorausgeht, beim ZWE einzureichen. Der Grundpreis für eine Wohneinheit / Wohnung bzw. einen Qn Wasserzähler ist grundsätzlich zu entrichten.
12. Einstellung der Versorgung / Kündigung (zu §§ 32 und 33)
Für Anschlussleitungen, über die länger als 12 Monate kein Wasser bezogen wurde, steht dem ZWE ein ordentliches Kündigungsrecht gemäß § 32 AVBWasserV zu. Weiterhin kann der ZWE in Gefahrensituationen, wie z. B. Rückwirkung auf die Trinkwassergüte, Versorgungsstörungen sowie zur Abwendung unberechtigter Entnahmen, die Wasserlieferung fristlos einstellen. In diesen Fällen erfolgt die Abtrennung der Anschlussleitung aus Sicherheitsgründen an der Hauptleitung (DIN 1988). Die Kosten für die Außerund Wiederinbetriebnahme trägt der Anschlussnehmer. Die Wiederinbe-triebnahme wird einem Neuanschluss gleichgesetzt.
13. Wohneinheit/Wohnung
Unter einer Wohnung im Sinne der Nummern 3 und 11 ist eine Mehrheit von Räumen zu verstehen, die so beschaffen sein müssen, dass sie die Führung eines selbstständigen Haushalts auf Dauer ermöglichen. Dafür müssen neben dem Wohn-/ Schlafraum eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit, Bad oder Dusche und Toilette vorhanden sein. Bei Grundstücken, die zum Zweck der gewerblichen Beherbergung genutzt werden, gelten je drei Fremdbetten als eine Wohneinheit/Wohnung.
14. Auskünfte
Der ZWE ist unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes berechtigt, den Verbandsmitgliedern und dem Abwasserzweckverband Gleistal Auskunft über den Wasserbezug zu geben.
15. Preisblatt
Alle Preise nach diesen Ergänzenden Vereinbarungen sind in dem jeweils gültigen „Preisblatt Wasser“ des ZWE ausgewiesen. Es ist Bestandteil dieser Ergänzenden Vereinbarungen.
16. Änderungen
16.1. Die Ergänzenden Vereinbarungen und die Entgelte nach dem allgemeinen Tarif können durch den ZWE mit Wirkung für alle Kunden geändert oder ergänzt werden. Jede Änderung und Ergänzung ist öffentlich bekanntzumachen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung gelten sie als jedem Kunden zugegangen. Sie werden Vertragsinhalt, sofern der Kunde das Vertragsverhältnis nicht nach § 32 kündigt.
16.2. Erfordert der Anschluss wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen Gründen außergewöhnliche Maßnahmen, so kann der ZWE von seinen Allgemeinen Bedingungen und diesen Ergänzenden Vereinbarungen abweichende Vereinbarungen schließen.
17 . Inkrafttreten
17.1. Die Ergänzenden Vereinbarungen des ZWE zur AVBWasserV treten am 01. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ergänzenden Vereinbarungen vom 23. Dezember 2010 außer Kraft.
17.2. Die AVBWasserV sowie die Ergänzenden Vereinbarungen des ZWE zur AVBWasserV gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem In-Kraft-Treten zustande gekommen sind, unmittelbar. Der ZWE ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. Laufzeit und Kündigungsbestimmungen der vor Verkündung dieser Ergänzenden Vereinbarungen abgeschlossenen Versorgungsverträge bleiben unberührt.
Eisenberg, 24. Juni 2011
Dr. Darnstädt
Verbandsvorsitzender
im Original gezeichnet und gesiegelt