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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises · 8. Jahrgang · Ausgabe 6/2011 · 29. Juni 2011
Amtlicher Teil

Ergänzende Vereinbarungen des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Eisenberg (ZWE)

zu den Allgemeinen Bedingungen für die Entsorgung von Abwasser (AEBAbwasser)

1. Abwassereinleitung (zu § 3)

1.1 In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die:

– die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
– die öffentliche Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden und beschädigen,
– den Betrieb der Entwässerungsanlagen erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
– die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlammes erschweren oder verhindern oder
– sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Ge- wässer, auswirken.

1.2 Dieses Verbot gilt insbesondere für:

a) feuergefährliche Stoffe oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl,

b) infektiöse Stoffe, Medikamente,

c) radioaktive Stoffe,

d) Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, sowie Lösemittel,

e) Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gas oder Dämpfe verbreiten können,

f) Grund-, Quell-  und Sickerwasser sowie das in Drainage gesammelte Wasser,

g) feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teerpappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,

h) Räumgut aus Leichtstoffund Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltung, Silagegärsaft, Blut aus Schlachtereien, Molke,

i) Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben unbeschadet der Regelung zur Beseitigung der Fäkalschlämme,

j) Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind, wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polyzyklische Aromate, Phenole.

Ausgenommen sind:

– unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und Menge, wie sie auch im Abwasser von Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind,

– Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung der ZWE nach Punkt 1.3. zugelassen hat.

k) Abwasser aus nichthäuslicher Nutzung:

– von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
– das wärmer als 35 °C ist, 
– das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
– das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
– das als Kühlwasser benutzt worden ist.

1.3 Die Einleitungsbedingungen nach Punkt 1.2., Buchstabe j, zweiter Anstrich, werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt.

1.4 Über Punkt 1.3. hinaus kann der ZWE in den Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des dem ZWE erteilten wasserrechtlichen Bescheides, erforderlich ist.

1.5 Der ZWE kann die Einleitungsbedingungen nach den Punkten 1.3. und 1.4. neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Der ZWE kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

1.6 Der ZWE kann die Einleitung von Stoffen im Sinne der Punkte 1.1. und 1.2. zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren. In diesem Fall hat er dem ZWE eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. Der ZWE kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz zuständigen Sachverständigen.

1.7 Besondere Vereinbarungen zwischen dem ZWE und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinne des Punktes 1.1. durch entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage ermöglichen, bleiben vorbehalten.

1.8 Wenn Stoffe im Sinne des Punktes 1.1. in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen, ist der ZWE sofort zu verständigen.

2. Baukostenzuschuss (zu § 9)

2.1 In den nachfolgend genannten Fällen hat der Kunde dem ZWE einen Baukostenzuschuss (BKZ) zu zahlen: 

– für den Anschluss seines Grundstückes an die Entwässerungseinrichtung (Kanalnetz und zentrale Kläranlage),
– bei Grundstücken, welche nur an das Kanalnetz des ZWE angeschlossen werden, beträgt der BKZ 50 % von 100 %. Weitere 50 % des BKZ werden mit dem Anschluss des Grundstückes an eine öffentliche Kläranlage fällig. Ein weiterer BKZ wird fällig, wenn auf einem angeschlossenen Grundstück

a) eine oder mehrere Wohneinheiten / Wohnungen neu geschaffen werden,
b) das als Garten-, Garagen- oder Wochenendgrundstück genutzt wird, eine Umnutzung zu Wohnzwecken oder sonstigen Zwecken erfolgt,
c) eine oder mehrere Ferienwohnungen geschaffen werden,
d) die Leistungsparameter wesentlich erhöht werden.

2.2 Berechnung des BKZ

Die Höhe des BKZ ist abhängig von der Größe des Grundstückes (Grundstücksfläche), der Kanalnetzzahl und dem Nutzungsfaktor (NF). Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel

BKZ = (Wurzel aus Grundstücksfläche) x Kanalnetzzahl x Nutzungsfaktor

Die Berechnung des weiteren BKZ nach Nummer 2.1., zweiter Satz, erfolgt nach folgender Formel

BKZ = (Wurzel aus Grundstücksfläche) x Kanalnetzzahl x (neuer Nutzungsfaktor – alter Nutzungsfaktor)

2.3 Grundstücksfläche

Grundstück im Sinne des Absatzes 1 ist grundsätzlich das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechtes. Hiervon abweichend ist Grundstück auch jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechtes handelt. Voraussetzung der vorstehend beschriebenen Abweichung vom Grundstücksbegriff des Grundbuchrechtes ist, dass eine isolierte Nutzung des einzelnen Grundstückes im Sinne des Grundbuchrechtes mangels hinreichender Größe nicht möglich ist.

2.4 Kanalnetzzahl

Die Kanalnetzzahl ist eine Kostengröße für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung.

2.5 Nutzungsfaktor

Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird ein Nutzungsfaktor definiert. Der Nutzungsfaktor ermittelt sich wie folgt:

Garten/Garage/Wochenendgrundstück: Nutzungsfaktor
0,5
Wohnbebauung:
Wohneinheiten/Wohnungen 

Nutzungsfaktor
11,0
21,5
32,0
42,5

Für jede weitere Wohneinheit/Wohnung erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,5.

Sonstige Nutzung: Wasserzähler QnNutzungsfaktor
2,51,2
6,03,2
10,05,2
15,07,2
> 15,09,2

Für verschiedenartig genutzte Grundstücke wird entsprechend der Nutzungsart der Nutzungsfaktor addiert und der BKZ entsprechend berechnet.

2.6 Unter einer Wohneinheit/Wohnung im Sinne der Nummern 2.1. und 2.5. ist eine Mehrheit von Räumen zu verstehen, die so beschaffen sein müssen, dass sie die Führung eines selbstständigen Haushalts auf Dauer ermöglichen. Dafür müssen neben dem Wohn-/Schlafraum eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit, Bad oder Dusche und Toilette vorhanden sein. Bei Grundstücken, die zum Zweck der gewerblichen Beherbergung genutzt werden, gelten je drei Fremdbetten als eine Wohneinheit/Wohnung.

2.7 Der BKZ ist vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fällig.

2.8 Der weitere BKZ wird mit Fertigstellung der neuen Wohneinheit/Wohnung oder mit Beginn der tatsächlichen Nutzung bei sonstiger Nutzung fällig.

2.9 Der BKZ für Erschließungsgebiete ist vertraglich zwischen dem ZWE und dem Erschließungsträger zu regeln.

3. Grundstücksanschluss und Grundstücksentwässerungsanlage (zu §§ 10 und 11)

3.1 Die Herstellung, der laufende Unterhalt, die Auswechselung sowie die endgültige Abtrennung des Hausanschlusses sind gegenüber dem ZWE kostenpflichtig.

3.2 Die Grundstücksanschlusskosten können pauschal und als Vorauszahlung vom Vertragspartner verlangt werden.

3.3 Dem Anschlussnehmer werden vor Beginn der Arbeiten unverbindlich die an den ZWE zu zahlenden Anschlusskosten in voraussichtlicher Höhe mitgeteilt.

3.4 Die Erstellung des Grundstücksanschlusses wird in Abstimmung mit dem Vertragspartner vom ZWE in Auftrag gegeben.

3.5 Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage ist kostenpflichtig.

4. Abrechnung/Abschlagszahlung (zu §§ 14, 15, 17 und 18)

4.1 Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Abschlagszahlungen werden jeweils zum 15. der Monate März bis Dezember erhoben und sind zur Fälligkeit zu zahlen. Eine Änderung der Abrechnungszeiträume und der Anforderung von Abschlagszahlungen bleibt dem ZWE vorbehalten.

4.2 Bei Vorliegen gewichtiger Gründe kann auf Antragstellung des Vertragspartners eine Aussetzung des Grundpreises, jeweils auf ein Quartal befristet, erfolgen. Der Antrag ist schriftlich mit Angabe der Gründe bis zum 20. des Monates, welcher dem Aussetzungszeitpunkt vorausgeht, beim ZWE einzureichen. Der Grundpreis für eine Wohneinheit bzw. einen Qn Wasserzähler ist grundsätzlich zu entrichten.

4.3 Bei Ableitung von Abwässern über eine ordnungsgemäß betriebene Grundstückskläranlage in die öffentliche Entwässerungsanlage ohne Sammelkläranlage wird dem Kunden der Kategorie I ein ermäßigtes Abwasserentsorgungsentgelt berechnet. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.

4.4 Für den Abtransport und die Beseitigung von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben und Vorbehandlungsanlagen (Fäkalschlamm) wird ein Preis nach dem Rauminhalt der entnommenen Mengen berechnet.

4.5 Das Entgelt für die Entsorgung von Niederschlagswasser ermittelt sich wie folgt. Entgelt = (gewichtete Fläche Abzugsfläche) x Preis gewichtete Fläche: Summe aller mit dem jeweiligen Versiegelungsfaktor multiplizierten Grundstücksflächen gemäß § 15 Absatz 1 Abzugsfläche: Summe aller mit dem jeweiligen Versiegelungsfaktor multiplizierten Grundstücksflächen gemäß § 15 Absatz 3

4.6 Die Kategorien werden entsprechend der Schmutzfracht unterschieden:

Abwasserinhaltsstoffe ME Konzentration der Abwasserinhaltsstoffe
I II III IV
Temperatur °C 20 25 30 35
pH-Wert (zulässiger Bereich) mg/l 6,5–8,5 6,5–8,5 6,5–9,0 6,5–9,5
Absetzbare Stoffe ml/l 1,0 2,0 4,0 8,0
Suspendierte Feststoffe mg/l 100 200 400 500
Schwerflüchtige lipophile Stoffe mg/l 40 60 80 100
Kohlenwasserstoffe mg/l 2 5 10 20
Adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX) mg/l 0,1 0,25 0,5 1,0
BSB5 mg/l 300 600 900 1200
CSB mg/l 600 1200 1800 2400
Arsen mg/l 0,1 0,25 0,35 0,5
Barium mg/l 0,5 1,0 2,5 5,0
Blei mg/l 0,4 0,6 0,8 1,0
Cadmium mg/l 0,05 0,1 0,25 0,5
Chrom mg/l 0,1 0,25 0,5 1,0
Chrom VI mg/l 0,05 0,1 0,15 0,2
Cobalt mg/l 0,1 0,5 1,0 2,0
Kupfer mg/l 0,1 0,25 0,5 1,0
Nickel mg/l 0,1 0,25 0,5 1,0
Quecksilber mg/l 0,01 0,025 0,05 0,1
Zinn mg/l 0,5 1,0 2,5 5,0
Zink mg/l 0,5 2,0 2,5 5,0
Summe Stickstoff N aus NO3, NO2 und NH4 mg/l 40 60 80 100
Cyanid, gesamt mg/l 2,0 3,0 4,0 5,0
Cyanid, leicht freisetzbar mg/l 0,1 0,25 0,5 1,0
Sulfat (SO4) mg/l 200 300 450 600
Sulfid (SO3) mg/l 0,5 1,0 1,5 2,0
Fluorid mg/l 20 30 40 50
Chlor, freies mg/l 0,05 0,1 0,15 0,2
Phosphor mg/l 6 9 12 15
Phenole mg/l 2,5 5,0 7,5 10

Die angegebenen Werte gelten als Maximalwerte für die entsprechende Kategorie. Das häusliche Abwasser entspricht der Kategorie I.

4.7 Bei der Schätzung des Verbrauches gilt ein Einwohnergleichwert von 120 Liter pro Einwohner und Tag bzw. ein Jahresverbrauch von 44 cbm pro Einwohner.

5. Auskünfte

Der ZWE ist unter Berücksichtigung und Einhaltung der Datenschutzgesetze berechtigt, den Verbandsmitgliedern Auskunft über die Abwasserbeseitigung zu geben.

6. Preisblatt

Alle Preise nach diesen Ergänzenden Vereinbarungen sind in dem jeweils gültigen „Preisblatt Abwasser“ des ZWE ausgewiesen. Es ist Bestandteil dieser Ergänzenden Vereinbarungen.

7. Änderungen

7.1 Die Ergänzenden Vereinbarungen und die Entgelte nach dem allgemeinen Tarif können durch den ZWE mit Wirkung für alle Kunden geändert oder ergänzt werden. Jede Änderung und Ergänzung ist öffentlich bekannt zu machen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung gelten sie als jedem Kunden zugegangen und werden Vertragsinhalt.

7.2 Erfordert der Anschluss wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen Gründen außergewöhnliche Maßnahmen, so kann der ZWE von seinen Allgemeinen Bedingungen und diesen Ergänzenden Vereinbarungen abweichende Vereinbarungen schließen.

8. In-Kraft-Treten

8.1 Die Ergänzenden Vereinbarungen zu den Allgemeinen Bedingungen für die Entsorgung von Abwasser (AEBAbwasser) im Gebiet des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Eisenberg (ZWE) treten am 01. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ergänzenden Vereinbarungen zu den Allgemeinen Bedingungen für die Entsorgung von Abwasser (AEBAbwasser) vom 23. Dezember 2010 außer Kraft.

8.2 Die AEBAbwasser sowie die Ergänzenden Vereinbarungen des ZWE zur AEBAbwasser gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem In-Kraft-Treten zustande gekommen sind, unmittelbar.

Der ZWE ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. Laufzeit und Kündigungsbestimmungen der vor Verkündung dieser Ergänzenden Vereinbarungen abgeschlossenen Versorgungsverträge bleiben unberührt.

Eisenberg, 24. Juni 2011

Dr. Darnstädt
Verbandsvorsitzender
im Original gezeichnet und gesiegelt