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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises · 8. Jahrgang · Ausgabe 6/2011 · 29. Juni 2011
Amtlicher Teil

Amtliche Bekanntmachung

der Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Thüringer Schiedsstellengesetz zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Dornburg-Camburg“ sowie der Stadt Dornburg-Camburg und den Gemeinden Frauenprießnitz, Golmsdorf, Großlöbichau, Hainichen, Jenalöbnitz, Lehesten, Löberschütz, Neuengönna, Tautenburg, Thierschneck, Wichmar und Zimmern

Die Verwaltungsgemeinschaft „Dornburg-Camburg“ hat mit Schreiben vom 17.05.2011 die Übertragungszweckvereinbarung zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Dornburg-Camburg“, der Stadt Dornburg-Camburg und den Gemeinden Frauenprießnitz, Golmsdorf, Großlöbichau, Hainichen, Jenalöbnitz, Lehesten, Löberschütz, Neuengönna, Tautenburg, Thierschneck, Wichmar Zimmern angezeigt.

Der Landrat des Saale-Holzland-Kreises hat mit Bescheid vom 31.05.2011 diese Zweckvereinbarung genehmigt. Nachfolgend werden diese Zweckvereinbarung und ihre Genehmigung veröffentlicht.

Eisenberg, den 07.06.2011

gez. Heller

Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Thüringer Schiedsstellengesetz

Aufgrund des § 47 (3) der Thüringer Gemeindeund Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) vom 16.August 1993 (GVBl.S.501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.Januar 2003 (GVBl.S.41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Mai 2010 (GVBl.S.113), der §§ 7 15 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom 11.Juni 1992 (GVBl.S.232) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10.Oktober 2001 (GVBl.S.290), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113), und § 1 (3) des Thüringer Schiedsstellengesetzes (ThürSchStG) vom 13.September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1527; BGBl. II 1990 S.1153) in der Form der Neubekanntmachung vom 17.Mai 1996 (GVBl.S.61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 09. September 2010 (GVBl.S.291) sowie der Beschlüsse

  1. des Stadtrates Dornburg-Camburg vom 08.03.11
  2. des Gemeinderates Frauenprießnitz vom 13.12.10
  3. des Gemeinderates Golmsdorf vom 01.12.10
  4. des Gemeinderates Großlöbichau vom 08.12.10
  5. des Gemeinderates Hainichen vom 22.02.11
  6. des Gemeinderates Jenalöbnitz vom 07.12.10
  7. des Gemeinderates Lehesten vom 08.12.10
  8. des Gemeinderates Löberschütz vom 29.11.10
  9. des Gemeinderates Neuengönna vom 30.03.11
10. des Gemeinderates Tautenburg vom 24.11.10
11. des Gemeinderates Thierschneck vom 23.11.10
12. des Gemeinderates Wichmar vom 01.12.10
13. des Gemeinderates Zimmern vom 03.02.11
14. der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg vom 24.11.10

schließen die Stadt Dornburg-Camburg, Frauenprießnitz, Golmsdorf, Großlöbichau, Hainichen, Jenalöbnitz, Lehesten, Löberschütz, Neuengönna, Tautenburg, Thierschneck , Wichmar und Zimmern – im Folgenden Beteiligte genannt – jeweils vertreten durch den Bürgermeister, und die Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg, vertreten durch den Gemeinschaftsvorsitzenden, nachfolgende Zweckvereinbarung:

§1
Übertragene Aufgaben

(1) Die Beteiligten übertragen die ihnen nach dem Thüringer Schiedsstellengesetz obliegenden Aufgaben und Verpflichtungenauf die Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg.

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg richtet im Sinne des § 1 des Thüringer Schiedsstellengesetzes eine Schiedsstelle mit der Bezeichnung „Schiedsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg“ ein.

(3) Die Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg ist berechtigt und verpflichtet, sämtliche Befugnisse nach den Bestimmungen des Thüringer Schiedsstellengesetzes im Bereich der Beteiligten auszuüben.

(4) Der Gemeinschaftsvorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg hat in wichtigen Angelegenheiten unverzüglich, und ansonsten wenn erforderlich, über die Arbeit der Schiedsstelle den jeweiligen Bürgermeister der Beteiligten zu informieren.

§2
Errichtung der Schiedsstelle

(1) Für die Beteiligten wird die Schiedsstelle in der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg errichtet. Amtssitz ist Dornburg-Camburg.

(2) Das Amtsschild für die Schiedsstelle mit Landeswappen trägt die Aufschrift „Schiedsstelle Verwaltungsgemeinschaft DornburgCamburg“ und ist am Gebäude der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg angebracht.

(3) Das Siegel der Schiedsstelle mit dem kleinen Thüringer Landeswappen trägt die Umschrift „Thüringen“ im oberen Halbbogen und „Schiedsstelle Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg“ im unteren Halbbogen.

§3
Wahl der Schiedspersonen

(1) Die Schiedsperson und deren Stellvertreter werden von der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg gewählt.

(2) Vor der Wahl hat der Gemeinschaftsvorsitzende die Eignung der Kandidaten entsprechend der Vorschrift des § 3 des Thüringer Schiedsstellengesetzes Gesetzes zu prüfen. Bei Beanstandungen kann der Kandidat nicht zur Wahl gestellt werden.

(3) Nach der Wahl und deren Annahme durch die Gewählten hat der Gemeinschaftsvorsitzende den Direktor des Amtsgerichtes Jena in geeigneter Weise über das Ergebnis der Wahl und die Personen der Gewählten zu informieren, damit diese nach § 5 und § 6 des Thüringer Schiedsstellengesetzes bestätigt und auf ihr Amt verpflichtet werden können.

(4) Sollte die Bestätigung versagt werden, hat der Gemeinschaftsvorsitzende unverzüglich nach Bestandskraft der Verfügung (§ 5 Abs. 3 des Thüringer Schiedsstellengesetzes) eine Neuwahl zu veranlassen.

(5) Für die Wiederwahl gilt das Vorstehende sinngemäß.

§4
Sachkosten, Gebühren und Ordnungsgelder

(1) Die Sachkosten der Schiedsstelle im Sinne des § 12 des Thüringer Schiedsstellengesetzes trägt die Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg. Die Einnahmen nach § 54 des Thüringer Schiedsstellengesetzes, die nicht der Schiedsperson zustehen, erhält die Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg. (2) Sind alle Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg an dieser Zweckvereinbarung beteiligt, werden die Nettokosten der Schiedsstelle über die Umlage den Beteiligten in Rechnung gestellt. Sind nicht alle Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg an dieser Zweckvereinbarung beteiligt, werden die Nettokosten der Schiedsstelle den verbliebenen Beteiligten analog § 12 (1) in Rechnung gestellt, d.h., jede beteiligte Gemeinde trägt einen Anteil nach ihrer auf volle Tausend aufgerundeten Einwohnerzahl.

§5
Kündigung

(1) Diese Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Sie kann von jeder Beteiligten oder der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg zum Ende einer jeden Wahlperiode mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung einzelner Beteiligter hebt die Gültigkeit der Zweckvereinbarung zwischen den anderen Beteiligten und der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg nicht auf.

§6
Sonstige Vereinbarungen

(1) Über Streitigkeiten, die zwischen der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg und den Beteiligten bzw. der Schiedsstelle entstehen, entscheidet der Gemeinschaftsvorsitzende nach vorheriger Anhörung der Kommunalaufsicht.

(2) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein sollten, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist in eine gesetzlich wirksame zu ändern, die dem Sinn und Zweck der Vereinbarung entspricht.

§7
Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§8
Überleitungsbestimmung

Die für die Amtsperiode 2008 bis 2013 durch die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg gewählten Schiedspersonen nehmen mit Inkrafttreten dieser Übertragungszweckvereinbarung auch die Belange der Gemeinde Zimmern wahr. Durch die Gemeinde Zimmern werden die von der Gemeinschaftsversammlung gewählten Schiedspersonen vollumfänglich anerkannt.

Inkrafttreten

Diese Zweckvereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Dornburg-Camburg, den 05.04.2011
Moritz
Bürgermeister

Frauenprießnitz, den 07.04.2011
Hofmann
Bürgermeister

Golmsdorf, den 07.04.2011
Ganß
Bürgermeister

Großlöbichau, den 28.04.2011
Plog
Bürgermeister

Hainichen, den 05.05.2011
Heidler
Bürgermeister

Jenalöbnitz, den 05.04.2011
Geyer
Bürgermeister

Lehesten, den 14.04.2011
Döring
Bürgermeister

Löberschütz, den 05.04.2011
Petzold
Bürgermeister

Neuengönna, den 08.04.2011
Zingel
Bürgermeister

Tautenburg, den 6.4.2011
Hellwing
Bürgermeiste
r

Thierschneck, den 12.4.2011
Meierl
Bürgermeisterin

Wichmar, den 07.04.2011
Schmidt

Bürgermeister

Zimmern, den 05.04.2011
Claus

Bürgermeisterin

Dornburg-Camburg, den 05.04.2011
Moritz
Gemeinschaftsvorsitzender

Im Original gezeichnet und gesiegelt

Genehmigung

der Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Thüringer Schiedsstellengesetz (ThürSchStG) i.d.F. der Neubekanntmachung vom 17. Mai 1996 (GVBl. S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 09. September 2010 (GVBl. S. 291, § 47 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Mai 2010 (GVBl. S. 113) und den §§ 7 15 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom 11. Juni 1992 (GVBl. S. 232) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Mai 2010 (GVBl. S. 113) zwischen der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg, der Stadt Dornburg-Camburg und den Gemeinden Frauenprießnitz, Golmsdorf, Großlöbichau, Hainichen, Jenalöbnitz, Lehesten, Löberschütz, Neuengönna, Tautenburg, Thierschneck, Wichmar sowie Zimmern

Die Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg, die Stadt Dornburg-Camburg, die Gemeinden Frauenprießnitz, Golmsdorf, Großlöbichau, Hainichen, Jenalöbnitz, Lehesten, Löberschütz, Neuengönna, Tautenburg, Thierschneck, Wichmar und Zimmern, jeweils vertreten durch ihre Bürgermeister, haben auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürSchStG i.V.m. § 7 Abs. 2 ThürKGG, des Beschlusses Nr. 19/012/2010 vom 24.11.2010 der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg sowie der Beschlüsse der Stadtund Gemeinderäte der

Stadt Dornburg-Camburg,
Beschluss-Nr.: 20/180/2011 vom 08.03.2011,

Gemeinde Frauenprießnitz,
Beschluss-Nr.: 15/052/2010 vom 13.12.2010,

Gemeinde Golmsdorf,
Beschluss-Nr.: 03/087/2010 vom 01.12.2010,

Gemeinde Großlöbichau,
Beschluss-Nr.: 04/037/2010 vom 08.12.2010,

Gemeinde Hainichen,
Beschluss-Nr.: 11/037/2010 vom 22.02.2011,

Gemeinde Jenalöbnitz,
Beschluss-Nr.: 05/051/2010 vom 07.12.2010,

Gemeinde Lehesten,
Beschluss-Nr.: 06/077/2010 vom 08.12.2010,

Gemeinde Löberschütz,
Beschluss-Nr.: 07/052/2010 vom 29.11.2010,

Gemeinde Neuengönna,
Beschluss-Nr.: 08/073/2011 vom 30.03.2011,

Gemeinde Tautenburg,
Beschluss-Nr.: 16/041/2010 vom 24.11.2010,

Gemeinde Thierschneck,
Beschluss-Nr.: 17/023/2010 vom 23.11.2010,

Gemeinde Wichmar,
Beschluss-Nr.: 18/032/2010 vom 01.12.2010,

Gemeinde Zimmern,
Beschluss-Nr.: 09/047/2010 vom 03.02.2011

eine Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben einer Schiedsstelle geschlossen.

Die nach §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 2 ThürKGG erforderliche Genehmigung dieser Übertragungszweckvereinbarung wird erteilt.

Eisenberg, den 07.06.2011
Az.: 301/15/084.92/YRL0386

Heller
Im Original gezeichnet und gesiegelt.