Allgemeine Bedingungen für die Entsorgung von Abwasser (AEBAbwasser)
im Gebiet des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Eisenberg (ZWE)
§1
Vertragsverhältnis
(1) Der ZWE führt die Aufgabe der Abwasserbeseitigung in seinem Verbandsgebiet gemäß § 1 der Satzung des ZWE über den Anschluss und die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage (EWS) auf der Grundlage eines privatrechtlichen Entsorgungsvertrages durch.
(2) Grundlage der Entsorgungsverträge sind die EWS, die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen für die Entsorgung von Abwasser (AEBAbwasser) sowie die Ergänzenden Vereinbarungen zu den AEBAbwasser.
(3) Die AEBAbwasser gelten für alle Vertragspartner, die nach § 4 der EWS dem Anschlussund Benutzungszwang unterliegen und für solche, die eine Entsorgungsleistung des ZWE tatsächlich in Anspruch nehmen.
§2
Vertragsabschluss
(1) Der ZWE schließt den Abwasserentsorgungsvertrag mit dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen ding- lich zur Nutzung Berechtigten ab.
(2) Steht das Eigentum an einem Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so wird der Vertrag mit der Gemeinschaft der Eigentümer abgeschlossen. Hierbei kann die gesamtschuldnerische Haftung der Eigentümer auch bei Bruchteilsgemeinschaften vorgesehen werden. Die Eigentümergemeinschaft verpflichtet sich, eine Person zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen gegenüber dem ZWE zu bevollmächtigen. Geschieht dies nicht, so gelten die an einen Eigentümer abgegebenen Erklärungen des ZWE auch als den übrigen Eigentümern zugegangen. Die Eigentümergemeinschaft hat einen Eigentümerwechsel und einen Wechsel der bevollmächtigten Person dem ZWE unverzüglich mitzuteilen. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn ein sonstiges dingliches Nutzungsrecht an einem Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht.
(3) Für den Fall, dass ein angeschlossenes Grundstück herrenlos ist, kann der Versorgungsvertrag mit den Nutzern des Grundstückes geschlossen werden.
(4) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der ZWE den Vertragsabschluss dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die AEBAbwasser hinzuweisen.
(5) Kommt der Vertrag dadurch zustande, dass Abwasser in die Entwässerungsanlage des ZWE eingeleitet wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Entsorgung erfolgt zu den für gleichartige Entsorgungsverhältnisse geltenden Preisen.
(6) Der ZWE ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluss sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden AEBAbwasser unentgeltlich auszuhändigen.
(7) Dem Vertrag geht in der Regel der Antrag auf Anschluss voraus. Dem Antragsformular (erhältlich beim ZWE) ist in doppelter Ausfertigung beizufügen:
1. amtlicher Lageplan im Maßstab 1:1000 oder 1:2000,
2. Beschreibung der auf dem Grundstück zu errichtenden Anlage,
3. bei Grundstücken, die nicht nur zu Wohnzwecken genutzt werden, die Beschreibung des Nutzungszweckes und besonderer Einrichtungen, deren Abwasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet werden soll,
4. Grundrisspläne für alle Geschosse im Maßstab 1:100,
5. Entwässerungsplan und Längsschnitt im Maßstab 1:100,
6. Lageplan mit Darstellung der befestigten Flächen, Angaben über die Art der Befestigung, Größe der Fläche in Quadratmeter sowie die Entwässerungsart (Anschluss Kanal, Versickerung bzw. Einleitung in ein Gewässer),
7. Kopie des Grundbuchauszuges mit Angabe der Grundstücksfläche und des Eigentümers,
8. der ZWE kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern.
(8) Der Vertragspartner hat dem ZWE jede Auskunft zu erteilen, die für die Erhebung der Entgelte erforderlich ist. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte des ZWE das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen und zu überprüfen. Kommt der Vertragspartner seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann der ZWE die Bemessungsgrundlagen schätzen.
§3
Abwassereinleitung
(1) Art und Menge des in die Entwässerungsanlage einzuleitenden Abwassers bestimmt der ZWE in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Der ZWE kann festlegen, dass bestimmte Abwässer nur mit seiner schriftlichen Einwilligung in die Entwässerungsanlage eingeleitet werden dürfen, soweit dies wegen der Belastung der Abwässer oder der Kapazität der Entwässerungs- anlage geboten ist.
(2) Der ZWE kann von den Vertragspartnern Auskunft über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet wird oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist dem ZWE auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die nach den geltenden Rechtsvorschriften oder den Festlegungen des ZWE nicht in die Entwässerungsanlage eingeleitet werden dürfen.
(3) Eine aufgrund der „Indirekteinleiterverordnung“ des Landes Thüringen in ihrer jeweils geltenden Fassung erteilte Einleitgenehmigung ersetzt für ihren Geltungsumfang die nach Nummer 4.6. der Ergänzenden Vereinbarungen zur AEBAbwasser festgesetzten Maximalwerte, sofern sie niedrigere Grenzwerte enthält.
(4) Der ZWE hat jederzeit das Recht, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Der ZWE bestimmt den Umfang der Untersuchungen, in welchen Abständen die Untersuchungen durchgeführt werden und wer die Untersuchungen durchführt. Die Untersuchungen sind, unabhängig vom Ergebnis, kostenpflichtig.
(5) Bei Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser erfolgt die turnusmäßige Untersuchung mindestens einmal pro Quartal als qualifizierte Stichprobe. Diese qualifizierte Stichprobe ist nicht bei den Parametern Temperatur und pH-Wert anzuwenden. Bei Überschreitung der Abwasserinhaltsstoffe entsprechend der Kategorien gemäß Punkt 4.6. der Ergänzenden Vereinbarungen zur AEBAbwasser oder bei begründeten Verdachtsmomenten zu Grenzwertüberschreitungen ist der ZWE berechtigt, den Abstand der turnusmäßigen Untersuchungen zu verkürzen. Die Untersuchungen sind, unabhängig vom Ergebnis, kostenpflichtig.
(6) Der ZWE hat das Recht, das Führen von Nachweisen zur Einhaltung der zulässigen Abwasserbeschaffenheit zu verlangen.
(7) Gelangen Stoffe entgegen den geltenden Rechtsvorschriften oder den Festlegungen des ZWE in die Abwasseranlage oder ist dies zu besorgen, so hat der Vertragspartner den ZWE unverzüglich zu verständigen.
§4
Umfang der Abwasserentsorgung
(1) Unter den Voraussetzungen des § 3 ist der Vertragspartner berechtigt, jederzeit Abwasser in die Entwässerungsanlage ein- zuleiten.
(2) Die Abwasserentsorgung kann unterbrochen werden, soweit und solange der ZWE durch höhere Gewalt oder Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Abwasserentsorgung gehindert ist oder die Unterbrechung zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Der ZWE hat jede Unterbrechung unverzüglich zu beheben. Im Falle einer nicht nur für kurze Zeit beabsichtigten Unterbrechung der Abwasserbeseitigung hat der ZWE die Vertragspartner rechtzeitig zu unterrichten, es sei denn, dass die Unterrichtung nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der ZWE dies nicht zu vertreten hat.
(3) Unbeschadet Absatz 2 ist der ZWE berechtigt, die Abwasserbeseitigung zu verweigern, wenn der Vertragspartner den allgemeinen Entsorgungsbedingungen zuwider handelt und die Verweigerung erforderlich ist, um:
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit abzuwenden,
2. zu gewährleisten, dass Einleitungsverbote nach § 3 eingehalten werden,
3. zu gewährleisten, dass die Grundstücksentwässerungsanlage des Vertragspartners so betrieben wird, dass Störungen anderer Vertragspartner und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des ZWE oder Dritter oder auf die Wasserversorgung ausgeschlossen sind.
(4) Der ZWE hat die Abwasserbeseitigung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Verweigerung entfallen sind. Sind dem ZWE durch Zuwiderhandlungen des Vertragspartners nach Absatz 1 Kosten entstanden, so hat dieser dem ZWE die Kosten zu ersetzen.
§5
Entsorgung des Fäkalschlammes
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, in regelmäßigen Intervallen seine Grundstückskläranlage bzw. abflusslose Sammelgrube räumen und den angefallenen Fäkalschlamm durch den ZWE entsorgen zu lassen.
(2) Der ZWE oder das von ihm beauftragte Entsorgungsunternehmen räumt die Grundstückskläranlage/abflusslose Sammelgrube und fährt den Fäkalschlamm/ Grubeninhalt ab. Den Mitarbeitern des ZWE und seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen zu gewähren.
(3) Der ZWE bestimmt den genauen Zeitpunkt, zu dem die Durchführung der Entsorgung beabsichtigt ist. Ein Anspruch des Benutzers besteht insoweit nicht. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Entsorgung zum festgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann.
(4) Die in Aussicht genommenen Termine werden rechtzeitig vorher mitgeteilt; sind sie allgemein festgelegt, so genügt die ortsübliche Bekanntmachung des Entsorgungsplanes. Ist eine Wahrnehmung des allgemeinen Termines nicht möglich, hat der Grundstückseigentümer mit dem ZWE oder dem beauftragten Unternehmen einen Ersatztermin zu vereinbaren. Wird diese individuelle Terminabsprache durch den Grundstückseigentümer nicht eingehalten, hat dieser die dem ZWE entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
(5) Der Grundstückseigentümer kann bei Bedarf einen zusätzlichen kostenpflichtigen Entsorgungstermin beantragen. Der ZWE ordnet diesen Antrag unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse ein.
(6) Der Inhalt der Grundstückskläranlage/abflusslosen Sammelgrube geht mit der Abfuhr in das Eigentum des ZWE über. Der ZWE ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden darin Wertgegenstände gefunden, sind diese als Fundsachen zu behandeln.
(7) Die Entsorgungsintervalle richten sich nach dem Einzelfall wie folgt:
| a) Abflusslose Sammelgruben | nach Bedarf, mindestens eine jährliche Entsorgung |
| b) Grundstückskläranlagen, die nicht der DIN 4261 entsprechen | jährliche Entsorgung |
| c) Grundstückskläranlagen nach DIN 4261 Teil 1 (Ausfaulgruben/Absetzgruben) | jährliche Entsorgung |
| d) Grundstückskläranlagen nach DIN 4261 Teil 2 (biologische Anlagen) | Entsorgung nach Bedarf, mindestens einmal innerhalb von fünf Jahren |
(8) Voraussetzung für die bedarfsgerechte Fäkalschlammentsorgung nach Absatz 7 Buchstabe d ist, dass durch den Grundstückseigentümer durch Abschluss eines Wartungsvertrages die Durchführung regelmäßiger fachgerechter Messungen/Untersuchungen, insbesondere des Schlammspiegels, sichergestellt wird, anhand derer die Notwendigkeit einer Fäkalschlammabfuhr beurteilt werden kann. Diese haben nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, jedoch mindestens einmal im Jahr, zu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Messungen/Untersuchungen sind dem ZWE innerhalb von 14 Tagen vorzulegen. Werden die Ergebnisse der regelmäßigen Messungen / Untersuchungen nicht bzw. nicht fristgemäß vorgelegt, erfolgt eine jährliche Entleerung oder Entschlammung der Kleinkläranlagen durch den ZWE oder durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen. Der ZWE ist berechtigt, bei Überlastung bzw. Unterdimensionierung der genannten Grundstückskläranlagen abweichend von Absatz 7 kürzere Entsorgungsintervalle festzulegen.
§6
Haftung
(1) Für Schäden, die der Vertragspartner durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Abwasserentsorgung erleidet, haf- tet der ZWE aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Vertragspartners; es sei denn, dass der Schaden vom ZWE oder einem Erfüllungsoder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
2. eines Vermögensschadens oder der Beschädigung einer Sache; es sei denn, dass der Schaden vom ZWE oder einem Erfüllungsoder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist. Gegenüber einem Unternehmer haftet der ZWE für einen Vermögensschaden nur insoweit, als dieser durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs des ZWE verursacht worden ist.
(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung eines Vertragspartners anzuwenden, die dieser gegen ein für den ZWE tätiges Unternehmen geltend macht. Der ZWE ist verpflichtet seinen Vertragspartnern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, wie sie ihm bekannt sind und von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können sowie ihre Kenntnis zur Geltendmachung von Schadenersatz erforderlich ist.
(3) Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen hat der Vertragspartner gegenüber dem ZWE den entstandenen Schaden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Kenntnisnahme, schriftlich anzuzeigen. In der Schadensanzeige sind Art, Ort und Zeitpunkt des Schadens sowie die Schadenshöhe anzugeben. Entsorgt der ZWE aufgrund eines Vertrages Abwasser eines Dritten, so hat der Vertragspartner diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.
(4) Bei Mängeln oder Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Wolkenbrüche, Schneeschmelze, durch Hemmungen im Wasserablauf oder durch rechtswidrige Eingriffe Dritter hervorgerufen werden, hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung.
(5) Der Vertragspartner haftet für schuldhaft verursachte Schäden an den öffentlichen Abwasseranlagen, die infolge einer unsachgemäßen oder diesen Bedingungen widersprechenden Benutzung entstehen. Er hat den ZWE von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften mehrere Vertragspartner als Gesamtschuldner.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 EUR.
§7
Verjährung
(1) Schadensersatzansprüche der in § 6 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädi- genden Ereignis an.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
§8
Grundstücksbenutzung
(1) Der Vertragspartner hat für Zwecke der Abwasserbeseitigung das Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Durchund Ableitung von Abwasser und erforderliche Schutzmaßnahmen sowie den Betrieb dieser Anlagen auf dem Grundstück unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Vertragspartner im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstü- cke den Vertragspartner in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Vertragspartner ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstückes zu benachrichtigen.
(3) Überbauungen der Entwässerungseinrichtung durch Gebäude oder bauliche Anlagen oder deren Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern sind unzulässig, wenn sie den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der Anlage beeinträchtigen oder gefährden. Entgegen Satz 1 erfolgte Überbauungen sind nach Aufforderungen durch den ZWE innerhalb einer angemessenen Frist durch den Vertragspartner zu beseitigen. Die Beseitigung ist dem ZWE anzuzeigen.
(4) Der Vertragspartner kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der ZWE zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtung ausschließlich der Entsorgung des betreffenden Grundstückes dient.
(5) Wird die Abwasserbeseitigung eingestellt, so hat der Vertragspartner die Entfernung der Einrichtung zu gestatten; auf Verlangen des ZWE hat er sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(6) Vertragspartner, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des ZWE die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des Grundstückes im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 beizubringen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§9
Baukostenzuschuss
(1) Der ZWE ist berechtigt, von dem Vertragspartner beim Anschluss des Grundstückes an die Entwässerungseinrichtung einen angemessenen Baukostenzuschuss (BKZ) zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehenden Kosten für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Anschaffung und/oder Änderung der Abwasserbeseitigungseinrichtung zu verlangen.
(2) Bei der Errechnung des BKZ kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Abwassereinrichtung zugrunde gelegt werden. Der BKZ darf 70 % der um die Kostenanteile der Straßenentwässerung und Zuschüsse Dritter verminderten Kosten nicht übersteigen.
(3) Ein weiterer BKZ kann verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nach den Absätzen 2 und 3 zu berechnen.
(4) Wird ein Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung hergestellt, die vor dem In-Kraft-Treten der AEBAbwasser errichtet wurde, kann der ZWE abweichend von den Absätzen 1 bis 3 einen BKZ nach Maßgabe der für die Anlagen bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.
(5) Der BKZ sowie die in § 10 Absatz 6 und die in § 11 (4) geregelten Kosten sind dem Vertragspartner unter Angabe der jeweiligen Berechnungsgrundlagen getrennt auszuweisen.
§10
Grundstücksanschluss
(1) Der Grundstücksanschluss besteht aus der Verbindung der Abwasseranlage mit der Grundstücksentwässerungsanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der Abwasseranlage und endet mit der Einführung der Anschlussleitung in den Kontrollschacht (Übergabeschacht). Ist ein Übergabeschacht nicht vorhanden, endet der Grundstücksanschluss an der Grundstücksgrenze.
(2) Jedes anschlussberechtigte Grundstück erhält einen Anschluss an den öffentlichen Mischoder Schmutzwasserkanal sowie zusätzlich einen Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal bei Trennverfahren, soweit das Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleitet werden soll. Ausnahmsweise können auf Antrag zusätzliche Anschlüsse zugelassen werden, wenn dies erforderlich oder zweckmäßig ist.
(3) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Vertragspartners und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom ZWE bestimmt. Der Übergabeschacht bzw. die Revisionsöffnung ist bis max. 2 Meter hinter der Grundstücksgrenze anzuordnen.
(4) Die Grundstücksanschlüsse müssen einen inneren Durchmesser von mindestens 150 mm haben; dies gilt nicht für Grundstücksanschlüsse, die bereits bei In-Kraft-Treten dieser AEBAbwasser bestehen.
(5) Die Grundstücksanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des ZWE und werden, vorbehaltlich des § 11 (12), ausschließlich vom ZWE hergestellt, unterhalten, geändert, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein; § 8 (3) Satz 2 gilt entsprechend. Der Vertragspartner hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(6) Der ZWE ist berechtigt, von dem Vertragspartner die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung, den laufenden Unterhalt, die Auswechselung sowie die endgültige Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.
(7) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Grundstücksanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Grundstücksanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil der Abwasseranlage, so hat der ZWE die Kosten neu aufzuteilen und dem Vertragspartner den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.
(8) Jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undicht-werden der Leitung, sind dem ZWE unverzüglich mitzuteilen.
(9) Vertragspartner, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des ZWE die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Grundstücksanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
§ 11
Errichtung und Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage besteht aus den Einrichtungen des Vertragspartners, die der Ableitung und der Behandlung des Abwassers dienen. Sie beginnt mit dem Übergabeschacht, bei Fehlen eines Übergabeschachtes an der Grundstücksgrenze.
(2) Wird Abwasser Mischwasserkanälen zugeführt, so sind gleichwohl in der Regel getrennte Leitungen für Schmutzund Niederschlagswasser anzulegen, die sich ab Übergabeschacht vereinigen können.
(3) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf nur unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften und der Bedingungen des Abwasserentsorgungsvertrages sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt, unterhalten, geändert, erneuert und betrieben werden.
(4) Der Übergabeschacht wird ausschließlich vom ZWE auf Kosten des Vertragspartners hergestellt. § 10 (6) Satz 2 und (9) gelten entsprechend.
(5) Für die ordnungsgemäße Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage mit Ausnahme des Übergabeschachtes sowie die Erweiterung, Änderung, Unterhaltung und den sicheren Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Vertragspartner verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesen verantwortlich. Die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie deren Erweiterung oder wesentliche Änderung dürfen erst nach schriftlicher Einwilligung des ZWE, die eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere wasserrechtlichen Bestimmungen unberührt lässt, begonnen und nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Der ZWE ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist so zu betreiben, dass Störungen anderer Vertragspartner und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des ZWE oder Dritter oder auf die Trinkwasserversorgung ausgeschlossen sind. Schäden an der Grundstücksentwässerungsanlage sind von dem Vertragspartner unverzüglich zu beseitigen.
(7) Besteht zu einer Abwasseranlage kein natürliches Gefälle, so kann der ZWE von dem Vertragspartner den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstückes verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abwässer bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Abwasseranlage nicht möglich ist. Die Hebeanlage ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.
(8) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist von dem Vertragspartner gegen Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage zu sichern. Als Rückstauebene gilt die Höhe der Straßenoberkante an der Anschlussstelle.
(9) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie Benzin, Benzol, Öle oder Fette mit abgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und zu benutzen. Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen, sonst bei Bedarf, entleert werden. Der ZWE kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen.
(10) Der ZWE ist berechtigt, in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik weitere technische Anforderungen an die Grundstücksentwässerungsanlage und deren Betrieb festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Entsorgung notwendig ist.
(11) Der Anschluss bestimmter Abwasseraufnahmeeinrichtungen innerhalb der Grundstücksentwässerungsanlage durch den Vertragspartner kann von der Einwilligung des ZWE abhängig gemacht werden. Diese darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Entsorgung gefährden würde.
(12) Soweit der Grundstücksanschluss im Eigentum des Grundstückseigentümers steht, ist er Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.
§ 12
Anschließung und Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Der ZWE oder dessen Beauftragte schließen die Grundstücksentwässerungsanlage an die Abwasseranlage an. Jede Anschlie- ßung ist von dem Vertragspartner beim ZWE zu beantragen.
(2) Der ZWE kann für die Anschließung von dem Vertragspartner Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal ermittelt werden.
(3) Der ZWE ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlage vor und nach ihrer Anschließung zu überprüfen. Er hat den Vertragspartner auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen. Festgestellte Mängel sind innerhalb einer vom ZWE gesetzten angemessenen Frist durch den Vertragspartner zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist dem ZWE anzuzeigen.
(4) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der ZWE berechtigt, bis zur angezeigten Beseitigung des Mangels die Abwasserentsorgung zu verweigern oder andere geeignete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung auf Kosten des Vertragspartners zu ergreifen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
(5) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie durch deren Anschließung an die Abwasseranlage übernimmt der ZWE keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
(6) Die Kosten für die Kontrolle des Betriebs sowie der Wartung der Kleinkläranlagen nach § 60 Absatz 2b ThürWG sind dem ZWE gemäß § 60 Absatz 2c ThürWG durch den Grundstückseigentümer zu erstatten.
§ 13
Zutrittsrecht
(1) Der Vertragspartner hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des ZWE den Zutritt zu seinem Grundstück und seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen und zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesen Vertragsbedingungen erforderlich ist.
(2) Wenn es aus den in Absatz 1 genannten Gründen notwendig ist, auf dem Grundstück des Vertragspartners auch einem Dritten überlassene Räume zu betreten, ist der Vertragspartner verpflichtet, dem ZWE hierzu die Möglichkeit zu verschaffen.
§ 14
Entgelt für die Entsorgung von Schmutzwasser
(1) Für die Einleitung von Schmutzwasser in die Abwasseranlage ist von dem Vertragspartner ein Grundpreis und in Abhängigkeit des Verschmutzungsgrades ein Abwasserentsorgungsentgelt nach Kategorien zu zahlen.
(2) Der Grundpreis wird berechnet für:
a) Grundstücke, die zu Wohnzwecken nach § 46 Thüringer Bauordnung (ThürBO) genutzt werden, nach der Zahl der Wohneinheiten / Wohnungen,
b) Grundstücke, die zum Zweck der gewerblichen Beherbergung genutzt werden, nach der Zahl der Wohneinheiten/ Wohnungen am 1. Januar desjeweiligen Kalenderjahres; es gelten je drei Fremdbetten als eine Wohneinheit/Wohnung,
c) sonstige Grundstücke nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler; befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird der Grundpreis für jeden Anschluss erhoben,
d) verschiedenartig genutzte Grundstücke entsprechend der Nutzungsarten der Punkte a) bis c) für den jeweiligen Grundstücksoder Gebäudeteil.
(3) Das Schmutzwasserentsorgungsentgelt wird nach den Abwassermengen berechnet, die auf dem zu entsorgenden Grundstück anfallen. Als angefallen gelten:
1. die aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung entnommenen und durch Messeinrichtung gemessenen Frischwassermengen,
2. die aus Brunnen, Niederschlagswassernutzungsanlagen und anderen Eigengewinnungsanlagen des Vertragspartners entnommenen Wassermengen, abzüglich der Wassermengen, die von dem Vertragspartner gemäß § 16 nachweislich nicht in die Abwasseranlage eingeleitet worden sind.
(4) Auf Verlangen des ZWE hat der Vertragspartner zur Festsetzung der Wassermenge im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 2 den Einbau von Messeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen, zu dulden. Die Kosten für den Einbau, die Unterhaltung sowie den Ausbau der Messeinrichtung hat der Vertragspartner dem ZWE in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Vertragspartner kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 (2) des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Prüfung fallen dem ZWE zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Vertragspartner. Verlangt der ZWE keine Messeinrichtung, so hat der Vertragspartner den Nachweis der eingeleiteten Abwassermenge durch nachprüfbare Angaben zu erbringen. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach oder zeigt die Messeinrichtung fehlerhaft an, so ist der ZWE berechtigt, die eingeleitete Abwassermenge zu schätzen. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
§ 15
Entgelt für die Entsorgung von Niederschlagswasser
(1) Für die Einleitung von Niederschlagswasser hat der Vertragspartner ein Entgelt in Abhängigkeit der bebauten und künstlich befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, zu zahlen. Eine nicht leitungsgebundene Einleitung liegt insbesondere vor, wenn Niederschlagswasser von den vorgenannten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen kann. Berechnungseinheit ist jeweils der vollendete Quadratmeter der vorgenannten Grundstücksfläche.
(2) Für die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche nach Absatz 1 gelten unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit bzw. Wasserrückhaltefähigkeit folgende Versiegelungsfaktoren:
| Dächer | |
| a) Dachflächen (geneigt und Flachdach) | 1,00 |
| b) Gründach (mit Bewuchs aus Moos, Gras, Stauden, Gehölzen und Ähnliches) | 0,30 |
| Befestigte Flächen | |
| a) Flächen aus Beton, Bitumen, Asphalt, Schwarzdecke, Betonplatten, Pflaster, Verbundsteine und alle Beläge mit Fugenverguss oder Beton bzw. Bitumenunterbau | 1,00 |
| b) Flächen aus Pflaster, Platten, Naturstein und ähnliches ohne Fugenverguss oder ohne Beton bzw. Bitumenunterbau | 0,70 |
| c) Flächen aus „Öko“ Pflaster, wie z.B. Porensteine, Splittfugenpflaster und Rasenfugensteine; Kies- und Splittdecken, Schotter sowie unbefestigte, verdichtete Flächen | 0,30 |
Die Nachweispflicht für die eingeschränkte Wasserdurchlässigkeit bzw. Wasserrückhaltefähigkeit der Grundstücksfläche liegt beim Kunden. Bestehen Zweifel an der Einordnung der Flächen hat er die Wasserdurchlässigkeit bzw. Wasserrückhaltefähigkeit der jeweiligen Flächen auf seine Kosten durch Einholung eines geeigneten Sachverständigengutachtens zu belegen.
(3) Durch die Vorhaltung und den Betrieb von baulichen Anlagen zur Niederschlagswasserspeicherung oder -versickerung (Zisternen), durch die die leitungsgebundene Entwässerungseinrichtung entlastet wird, kann die befestigte und zum Ansatz kommende gewichtete Fläche verringert werden. Derartige Anlagen finden ab einem Mindestvolumen von 1 Kubikmeter Berücksichtigung. Die Zisterne muss ortsunveränderlich sein und dauerhaft ganzjährig genutzt werden. Je Kubikmeter Rückhaltungsvolumen wird die versiegelte und angeschlossene gewichtete Fläche um 10 Quadratmeter bis maximal auf 50 % gemindert.
§ 16
Abwasserabsetzungen
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die Abwasseranlage eingeleitet wurden, werden auf schriftlichen Antrag des Vertragspartners (bis zum Ablauf des Kalenderjahres) bei der Berechnung des Entgeltes für die Einleitung von Abwasser abgesetzt. Der Nachweis darüber ist grundsätzlich über einen gesonderten Wasserzähler zu erbringen. Dieser wird durch den ZWE eingebaut, unterhalten und ausgebaut. Die daraus entstehenden Kosten sind dem ZWE durch den Vertragspartner zu erstatten. Ohne Nachweis erfolgt keine Abwasserabsetzung. Kann die Absetzmenge nicht über Wasserzähler ermittelt werden (z. B. Wasser aus einem Rohrbruch), kann der ZWE die Vorlage eines Sachverständigengutachtens oder den Einbau eines Schmutzwasserzählers verlangen. Die Abwasserabsetzung erfolgt maximal bis zur Höhe der bezogenen Frischwassermenge.
(2) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis der absetzbaren Menge über eine besondere Messeinrichtung erbracht werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass über diese Messeinrichtung nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser nach § 3 ausgeschlossen ist. § 14 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messeinrichtungen nach Absatz 2 festgestellt, so werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.
(4) Wasser, welches zur Befüllung von Schwimmbecken verwendet wird, ist der Entwässerungseinrichtung des ZWE zuzuführen und somit von der Regelung nach Absatz 1 ausgeschlossen.
§ 17
Abrechnung des Abwasserentsorgungsentgelts
(1) Das Abwasserentsorgungsentgelt wird in Zeitabschnitten, die zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet. Wird von dem Vertragspartner eine zusätzliche Abrechnung veranlasst, so trägt er die Kosten.
(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die Preise, so wird die für die neuen Preise maßgebliche Abwassermenge zeitanteilig berechnet. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.
(3) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen gemäß § 14 (4) Satz 3 und 4 sowie § 16 (2) eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist das zuviel oder zuwenig berechnete Entgelt zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt die Messeinrichtung des Vertragspartners nicht an, so ermittelt der ZWE die Abwassermenge für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Abrechnung aus der durchschnittlichen Abwassermenge des der Feststellung des Fehlers vorhergehenden und nachfolgenden Abrechnungszeitraumes oder auf Grund der vorjährigen Abwassermenge durch Schätzung, die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
(4) Berichtigungsansprüche nach Absatz 3 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Abrechnungszeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt.
§ 18
Abschlagszahlungen
(1) Wird die Abwassermenge für mehrere Monate abgerechnet, so kann der ZWE für die nach der letzten Abrechnung ermittelte Abwassermenge Abschlagszahlungen verlangen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend der Abwassermenge im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach der durchschnittlichen Abwassermenge vergleichbarer Vertragspartner. Macht der Vertragspartner glaubhaft, dass seine Abwassermenge erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
§ 19
Vorauszahlungen
(1) Der ZWE ist berechtigt, für die Abwassermenge eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach der Abwassermenge des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder der durchschnittlichen Abwassermenge vergleichbarer Vertragspartner. Macht der Vertragspartner glaubhaft, dass seine Abwassermenge erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt das Unternehmen Abschlagszahlungen, so kann es die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Unternehmen auch für die in § 9 (1) und (4), § 10 (6) und § 11 (4) bezeichneten Baumaßnahmen Vorauszahlung auf die voraussichtlich entstehenden Kosten verlangen.
§ 20
Sicherheitsleistung
(1) Ist der Vertragspartner zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so kann das Unternehmen in angemessener Höhe Sicherheitsleis- tung verlangen.
(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz) verzinst.
(3) Ist der Vertragspartner in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nach, so kann sich das Unternehmen aus der Sicherheit bezahlt machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Vertragspartners.
(4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
§ 21
Zahlungsabwicklung
(1) Die Rechnungen für das Entwässerungsentgelt und die Abschlagszahlungen werden zu dem vom ZWE angegebenen Zeit- punkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang, fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners kann der ZWE, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten pauschal berechnen.
(3) Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur:
1. soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen und
2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
(4) Gegen Ansprüche des ZWE kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
§ 22
Datenschutz
Der ZWE ist berechtigt und verpflichtet, alle Daten des Kunden unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und des Freistaates Thüringen zu verarbeiten und zu speichern und sichert zu, das Datengeheimnis zu wahren.
§ 23
Vertragsstrafe
(1) Verstößt der Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen ein Einleitungsverbot nach § 3 oder werden vorgegebene Einleitwerte überschritten, so ist der ZWE berechtigt, eine Vertragsstrafe zu berechnen. Dabei kann der ZWE höchstens vom Fünffachen derjenigen Abwassermenge ausgehen, die sich auf der Grundlage der Abwassermenge des Vorjahres anteilig für die Dauer des Verstoßes ergibt. Kann die Abwassermenge des Vorjahres nicht ermittelt werden, so ist diejenige vergleichbarer Vertragspartner zugrunde zu legen. Die Vertragsstrafe ist nach den für den Vertragspartner geltenden Preisen zu berechnen. Gleiches gilt, wenn unbefugt ein Anschluss an die Abwasseranlage hergestellt oder Abwasser eingeleitet wird.
(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Dreifache des Betrages, den der Vertragspartner bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Entgelt zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Die Nachberechnung für die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung des ZWE bleibt hiervon unberührt.
(3) Ist die Dauer des Verstoßes nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach den Grundsätzen der Absätze 1 und 2 über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.
§ 24
Gerichtsstand
(1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen Betriebsstelle des Abwasserbeseitigungsunternehmens.
(2) Das gleiche gilt:
1. wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
2. wenn der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 25
Änderungen
Die Allgemeinen Bedingungen für die Entsorgung von Abwasser sowie die Höhe des Entwässerungsentgeltes können durch den ZWE mit Wirkung für alle Vertragspartner geändert oder ergänzt werden. Änderungen oder Ergänzungen werden im Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung gelten sie als jedem Vertragspartner zuge- gangen und werden Vertragsinhalt.
§ 26
In-Kraft-Treten
(1) Die Allgemeinen Bedingungen für die Entsorgung von Abwasser im Gebiet des ZWE treten am 01. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Allgemeinen Bedingungen für die Entsorgung von Abwasser im Gebiet des ZWE vom 23. Dezember 2010 außer Kraft.
(2) Die AEBAbwasser sowie die Ergänzenden Vereinbarungen des ZWE zur AEBAbwasser gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 01. Januar 2002 zustande gekommen sind, unmittelbar. Der ZWE ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. Laufzeit und Kündigungsbestimmungen der vor Verkündung dieser Ergänzenden Vereinbarungen abgeschlossenen Versorgungsverträge bleiben unberührt.
Eisenberg, 24. Juni 2011
Dr. Darnstädt
Verbandsvorsitzender
im Original gezeichnet und gesiegelt