Zweckvereinbarung
zur Aufgabe „Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen“ auf die Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“, Kahla vom 25.11.2011 zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ und der Gemeinde Schöps
Das Landratsamt Saale-Holzland-Kreis hat die Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe „Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen“ auf die Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“, Kahla vom 25.11.2011 mit Bescheid vom 01.12.2011, Az.: 690, genehmigt.
Diese Zweckvereinbarung und ihre Genehmigung werden hiermit amtlich bekannt gemacht.
Eisenberg, d. 07.12.2011
Heller
Landrat
– Siegel –
Im Original gezeichnet und gesiegelt.
Zweckvereinbarung
zur Übertragung der Aufgabe „Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen“ auf die Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ Kahla
Auf Grund des § 17 Abs. 1 S. 2 bis 4 und § 18 Abs. 1 Satz 2 ThürKitaG vom 16. Dezember 2005 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes und anderer Gesetze vom 4. Mai 2010 (GVBl. Nr. 17, S. 371und GVBI. S.105) i.V.m. § 47 Abs. 3 ThürKO in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr.2 S. 42) in der jeweiligen Fassung schließen
die Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ (als aufnehmende Körperschaft),
vertreten durch die Gemeinschaftsvorsitzende, Frau Silvia Voigt, und
die Gemeinde Schöps (als abgebende Gemeinde),
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Karsten Rücknagel,
folgende Zweckvereinbarung nach §§ 7 ff des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) ab:
§1
Aufgaben
(1) Für die Betreuung von Kindern ab dem ersten Lebensjahr bis zum Beginn der Grundschule, die ihren Hauptwohnsitz in der abgebenden Gemeinde haben, stellt die Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ die erforderlichen Plätze gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 ThürKitaG in der Kindertageseinrichtung in ihrem Gebiet zur Verfügung. Für Kinder ab dem ersten Lebensjahr ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 ThürKitaG vorzuhalten. Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben entsprechend der Vorschriften des ThürKitaG und der einschlägigen Rechtsverordnungen.
(2) Die Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ erlässt die zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 notwendigen Satzungen für das Gebiet der an der Vereinbarung beteiligten Gemeinden. Im Geltungsbereich dieser Satzungen trifft die Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ alle zu deren Durchführung erforderlichen Maßnahmen.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung geltenden Satzungen der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ erstrecken sich unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 1 S. 2 und 3 ThürKGG auch auf das Gebiet der Gemeinde Schöps. Es handelt sich um nachstehende Satzungen, die gemäß § 10 der Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ vom 09.01.2007 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Saaletal am 22.01.2007) durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Saaletal am 11.04.2011 öffentlich bekannt gemacht wurden:
– Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ vom 28. März 2011;
– Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertageseinrich- tungen in kommunaler Trägerschaft der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ vom 28. März 2011;
– sowie die Satzung über die steuerbegünstigende Zwecke der kommunalen Kindertagesstätten vom 28. Februar 2008, welche im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ vom 17.03.2008 bekannt gemacht wurden.
§2
Aufnahme
(1) Die Kinder aller beteiligten Gemeinden sind gleichrangig in der Reihenfolge ihrer Anmeldung in die Kindertageseinrichtung aufzunehmen. Die Anmeldung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten in der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Kindergartenplatz be- steht nicht.
(2) Kinder aus Gemeinden, die nicht an dieser Zweckvereinbarung beteiligt sind, können im Rahmen des Wunschund Wahlrechts nach § 4 ThürKitaG bzw. § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) aufgenommen werden, soweit in der jeweiligen Kindertageseinrichtung noch Kapazitäten vorhanden sind und noch keine Warteliste besteht. Das Weitere zur Aufnahme auswärtiger Kinder regelt die Benutzungssatzung.
§3
Elternbeiträge, sonstige Einnahmen
(1) Zur Deckung der Kosten des Betriebes der Kindertageseinrichtungen erhebt die Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ entsprechend den Regelungen des ThürKitaG und der hierauf beruhenden Verordnungen angemessene Elternbeiträge (§ 20 Abs. 1 ThürKitaG). Die Beträge werden sozial gestaffelt. Das Nähere regelt die Gebührensatzung.
(2) Die Festlegung und Einziehung der Elternbeiträge obliegt der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“.
(3) Spenden sollen nach Maßgabe des Spendenzwecks und im Benehmen mit der Kindergartenleitung verwendet werden.
§4
Finanzierung der ungedeckten Betriebskosten
(1) Die abgebende Gemeinde erstattet der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ anteilig nach der Zahl der betreuten Kinder die nicht durch Spenden und Elternbeiträge gedeckten Betriebskosten. Die Erstattung erfolgt jeweils nach Abschluss der Jahresrechnung.
(2) Bis zur Abschlussrechnung werden monatlich Abschlagszahlungen je angemeldetem Kind durch die abgebende Gemeinde entrichtet. Die Höhe der Abschlagszahlung je angemeldetes Kind wird in der Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft festgelegt. Die Abschlagszahlungen sind jeweils zum 05. eines Monats fällig. Ergibt sich nach Vorliegen der Jahresrechnung, dass die gezahlten Abschlagszahlungen den insgesamt durch die Gemeinde zu zahlenden Jahreszuschuss überoder unterschreiten, erfolgt der Ausgleich bis zum 30.03. des Folgejahres.
§5
Berechnung der ungedeckten Betriebskosten
(1) Die Höhe der ungedeckten Betriebskosten berechnet sich folgendermaßen:
Lfde Nr. | Ausgabearten/Einnahmearten | Gruppe im Gruppierungsplan
|
| 1 | Personalausgaben pädagogisches Fachpersonal | 40–47 |
| 2 | Personalausgaben übriges Personal | 40–47 |
| 3 | Unterhalt der Grundstücke und baulichen Anlagen usw. | 50 |
| 4 | Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände | 52 |
| 5 | Mieten und Pachten | 53 |
| 6 | Bewirtschaftung der Grundstücke, bauliche Anlagen usw. | 54 |
| 7 | Besondere Aufwendungen für Bedienstete | 56 |
| 8 | Weitere Verwaltungs- und Betriebsausgaben | 57–63 |
| 9 | Steuern, Versicherungen, Schadensfälle | 64 |
| 10 | Geschäftsausgaben | 65 |
| 11 | Weitere allgemeine sachliche Ausgaben | 66 |
| 12 | Erstattungen von Ausgaben des Verwaltungshaushalts | 67a) |
| 13 | Kalkulatorische Kosten | 68 |
| 14 | Verpflegungskosten | 57–63 |
| 15 | Zuweisung an Gemeinde / Gemeindeverbände (Betriebskostenpauschale im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts außerhalb der VG) | 71 |
Abzuziehen sind die Einnahmen für die Kindertageseinrichtungen: |
| 16 | Elternbeiträge | 11 |
| 17 | Verpflegungsgebühren | 11 |
| 18 | Landesförderung | 17 |
| 19 | Abgetretenes Erziehungsgeld | 17 |
| 20 | Spenden (sofern diese nicht für Investitionen zu verwenden sind) | 17 |
(2) Um die von den abgebenden Gemeinden nach Vorlage der Jahresabschlussrechnung zu tragenden Kosten zu ermitteln, ist die Zahl der Kinder aus der jeweiligen Gemeinde, die im abgelaufenen Kindergartenjahr betreut wurden, mit den durchschnittlichen nicht gedeckten Betriebskosten pro Platz zu multiplizieren.
(3) Wurde ein Kind nicht während des gesamten Jahres betreut (maßgebend ist die Anmeldung), wird es nur anteilig mitgerechnet, z. B. bei einer Betreuungszeit von sechs Monaten mit 6/12 = 0,5.
§6
Finanzierung von Investitions- und Ausstattungskosten
(1) Die für Investitionen an Gebäuden und Grundstücken aufzubringenden Kosten werden durch die Gemeinde getragen, in deren Eigentum die Anlagen stehen. Näheres regelt ein Mietvertrag.
(2) Die Kosten für Ausstattungsgegenstände werden durch die Verwaltungsgemeinschaft Südliches Saaletal getragen und gehen über die kalkulatorischen Kosten in die Betriebsausgaben ein.
§7
Kündigung und Auseinandersetzung
(1) Der Vertrag tritt zum 01.01.2012 in Kraft. Er ist von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende ordentlich kündbar.
(2) Kommt ein Vertragspartner den ihm obliegenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz Mahnung nicht nach, hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
(3) Wird die Zweckvereinbarung aufgehoben, so haben die Beteiligten eine Auseinandersetzung anzustreben, die insbesondere die staatliche Bedarfsplanung berücksichtigt. § 13 ThürKGG gilt entsprechend.
§8
Streitigkeiten
Können Meinungsverschiedenheiten unter den Beteiligten nicht gütlich bereinigt werden, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.
§9
Inkrafttreten
(1) Die Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und tritt am ersten Tag des Monats nach der amtlichen Bekanntmachung der Zweckvereinbarung und ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.
(2) Änderungen und Nebenabreden sind jeweils schriftlich zu vereinbaren.
Kahla, den 25.11.2011
Voigt
Gemeinschaftsvorsitzende
Schöps, den 24.11.2011
Rücknagel
Bürgermeister
Im Original gezeichnet und gesiegelt
Saale-Holzland-Kreis
Der Landrat
690
01.12.2011
Genehmigung
der Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe „Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen“ auf die Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“, Kahla vom 25.11.2011
Die Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“, vertreten durch die Gemeinschaftsvorsitzende und die Gemeinde Schöps, vertreten durch den Bürgermeister, haben auf der Grundlage der §§ 7 Abs. 2, 10 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) und des § 17 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S.365) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 105) und der Beschlüsse
der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“, Beschluss-Nr.: 07/11/2011 vom 24.11.2011 und
des Gemeinderates der Gemeinde Schöps, Beschluss-Nr.: 33/2011 vom 14.11.2011
die Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe „Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen“ auf die Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ geschlossen. Die nach § 11 Abs. 2 ThürKGG erforderliche Genehmigung dieser Zweckvereinbarung wird erteilt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Saale-Holzland-Kreis, Im Schloß, 07607 Eisenberg einzulegen.
Heller
Landrat
– Siegel –
Im Original gezeichnet und gesiegelt