Zweckvereinbarung
zur Aufgabe „Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen“ auf die Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“, Kahla vom 25.11.2011 zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ und der Gemeinde Großpürschütz
Das Landratsamt Saale-Holzland-Kreis hat die Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe „Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen“ auf die Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“, Kahla vom 25.11.2011 mit Bescheid vom 01.12.2011, Az.: 690, genehmigt.
Diese Zweckvereinbarung und ihre Genehmigung werden hiermit amtlich bekannt gemacht.
Eisenberg, d. 07.12.2011
Heller
Landrat
– Siegel –
Im Original gezeichnet und gesiegelt.
Zweckvereinbarung
zur Übertragung der Aufgabe „Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen“ auf die Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ Kahla
Auf Grund des § 17 Abs. 1 S. 2 bis 4 und § 18 Abs. 1 Satz 2 ThürKitaG vom 16. Dezember 2005 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes und anderer Gesetze vom 4. Mai 2010 (GVBl. Nr. 17, S. 371und GVBI. S.105) i.V.m. § 47 Abs. 3 ThürKO in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr.2 S. 42) in der jeweiligen Fassung schließen
die Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ (als aufnehmende Körperschaft),
vertreten durch die Gemeinschaftsvorsitzende, und
die Gemeinde Großpürschütz (als abgebende Gemeinde),
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Degenstein,
folgende Zweckvereinbarung nach §§ 7 ff des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) ab:
§1
Übertragene Aufgaben
(1) Die Gemeinde Großpürschütz überträgt die ihr obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen entsprechend der Vorschriften des ThürKitaG und der hierzu erlassenen einschlägigen Rechtsverordnungen zur Betreuung von Kindern auf die Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“. Die Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ stellt die erforderlichen Plätze gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 ThürKitaG in einer Kindertageseinrichtung in ihrem Gebiet zur Verfügung.
(2) Die Verwaltungsgemeinschaft Südliches Saaletal erlässt die zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 notwendigen Satzungen für das Gebiet der an der Vereinbarung beteiligten Gemeinde. Im Geltungsbereich dieser Satzungen trifft die Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ alle zu deren Durchführung erforderlichen Maßnahmen.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung geltenden Satzungen der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ erstrecken sich unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 1 S. 2 und 3 ThürKGG auch auf das Gebiet der Gemeinde Großpürschütz. Es handelt sich um nachstehende Satzungen, die gemäß § 10 der Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ vom 09.01.2007 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Saaletal am 22.01.2007) durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Saaletal am 11.04.2011 öffentlich bekannt gemacht wurden:
– Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ vom 28. März 2011;
– Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ vom 28. März 2011;
– sowie die Satzung über die steuerbegünstigende Zwecke der kommunalen Kindertagesstätten vom 28. Februar 2008, welche im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ vom 17.03.2008 bekannt gemacht wurden.
Die Gemeinde Großpürschütz verpflichtet sich, diesen Vorschriften entgegenstehendes Ortsrecht zeitgleich aufzuheben und die übertragenen Satzungen in der für eigene Satzungen vorgesehenen Form öffentlich bekannt zu machen.
§2
Grundstücke, Gebäude, Inventar
(1) Der Gebrauch des für den Betrieb der Kindertagesstätte bereitgestellten gemeindlichen Grundstücks (Gemarkung Kleinpürschütz, Flur 1, Flurstück 98/2) und des darauf befindlichen Gebäudes, wird in einem gesonderten Mietvertrag, welcher in Verbindung mit diesem Vertrag gilt, mit der Gemeinde geregelt. Das Grundstück und das Gebäude bleiben Eigentum der Gemeinden.
(2) Das zum Betrieb des Kindergartens zur Verfügung gestellte Inventar verbleibt ebenfalls im Eigentum der Gemeinde. Der Mietvertrag trifft hierzu weitere Regelungen; er enthält insbesondere ein Verzeichnis über das bereitgestellte Inventar.
§3
Mitarbeiter
Die in dem Kindergarten beschäftigten Mitarbeiter/innen werden mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung von der Verwaltungsgemeinschaft entsprechend den Regelungen des § 613 a BGB übernommen. Für die Anrechnung von Beschäftigungszeiten beim al- ten Arbeitgeber gelten die im TVöD getroffenen Regelungen.
§4
Aufnahme
(1) Die Anmeldung zur Betreuung eines Kindes, für das die Verwaltungsgemeinschaft vorhaltepflichtig ist, erfolgt durch die Erziehungsbzw. Sorgeberechtigten in der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Saaletal. Die Kinder sind gleichrangig in der Reihenfolge ihrer Anmeldung in eine Kindertageseinrichtung der Verwaltungsgemeinschaft aufzunehmen. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Kindergartenplatz besteht nicht.
(2) Kinder aus Gemeinden, die nicht an dieser Zweckvereinbarung beteiligt sind, können im Rahmen des Wunschund Wahlrechts nach § 4 ThürKitaG aufgenommen werden, soweit in den Kindertageseinrichtungen noch Kapazitäten vorhanden sind und noch keine Warteliste besteht. Das Weitere zur Aufnahme auswärtiger Kinder regelt die Benutzungssatzung.
§5
Elternbeiträge, sonstige Einnahmen
(1) Zur Deckung der Kosten des Betriebes der Kindertageseinrichtung erhebt die Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ entsprechend den Regelungen des ThürKitaG und der hierauf beruhenden Verordnungen angemessene Elternbeiträge (§ 20 Abs. 1 ThürKitaG). Die Beträge werden sozial gestaffelt. Das Nähere regelt die Gebührensatzung.
(2) Die Festlegung und Einziehung der Elternbeiträge obliegt der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“.
(3) Spenden sollen nach Maßgabe des Spendenzwecks und im Benehmen mit der Kindergartenleitung verwendet werden.
§6
Finanzierung der ungedeckten Betriebskosten
(1) Die abgebende Gemeinde erstattet der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ anteilig nach der Zahl der betreuten Kinder die nicht durch Spenden und Elternbeiträge gedeckten Betriebskosten. Die Erstattung erfolgt jeweils nach Abschluss der Jahresrechnung.
(2) Bis zur Abschlussrechnung werden monatlich Abschlagszahlungen je angemeldetem Kind durch die abgebende Gemeinde entrichtet. Die Höhe der Abschlagszahlung je angemeldetes Kind wird in der Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft festgelegt. Die Abschlagszahlungen sind jeweils zum 05. eines Monats fällig. Ergibt sich nach Vorliegen der Jahresrechnung, dass die gezahlten Abschlagszahlungen den insgesamt durch die Gemeinde zu zahlenden Jahreszuschuss über oder unterschreiten, erfolgt der Ausgleich bis zum 30.03. des Folgejahres.
§7
Berechnung der ungedeckten Betriebskosten
(1) Die Höhe der ungedeckten Betriebskosten berechnet sich folgendermaßen:
Lfde Nr. | Ausgabearten/Einnahmearten | Gruppe im Gruppierungsplan
|
| 1 | Personalausgaben pädagogisches Fachpersonal | 40–47 |
| 2 | Personalausgaben übriges Personal | 40–47 |
| 3 | Unterhalt der Grundstücke und baulichen Anlagen usw. | 50 |
| 4 | Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände | 52 |
| 5 | Mieten und Pachten | 53 |
| 6 | Bewirtschaftung der Grundstücke, bauliche Anlagen usw. | 54 |
| 7 | Besondere Aufwendungen für Bedienstete | 56 |
| 8 | Weitere Verwaltungs- und Betriebsausgaben | 57–63 |
| 9 | Steuern, Versicherungen, Schadensfälle | 64 |
| 10 | Geschäftsausgaben | 65 |
| 11 | Weitere allgemeine sachliche Ausgaben | 66 |
| 12 | Erstattungen von Ausgaben des Verwaltungshaushalts | 67a) |
| 13 | Kalkulatorische Kosten | 68 |
| 14 | Verpflegungskosten | 57–63 |
| 15 | Zuweisung an Gemeinde / Gemeindeverbände (Betriebskostenpauschale im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts außerhalb der VG) | 71 |
Abzuziehen sind die Einnahmen für die Kindertageseinrichtungen: |
| 16 | Elternbeiträge | 11 |
| 17 | Verpflegungsgebühren | 11 |
| 18 | Landesförderung | 17 |
| 19 | Abgetretenes Erziehungsgeld | 17 |
| 20 | Spenden (sofern diese nicht für Investitionen zu verwenden sind) | 17 |
(2) Um die von den abgebenden Gemeinden nach Vorlage der Jahresabschlussrechnung zu tragenden Kosten zu ermitteln, ist die Zahl der Kinder aus der jeweiligen Gemeinde, die im abgelaufenen Kindergartenjahr betreut wurden, mit den durchschnittlichen nicht gedeckten Betriebskosten pro Platz zu multiplizieren.
(3) Wurde ein Kind nicht während des gesamten Jahres betreut (maßgebend ist die Anmeldung), wird es nur anteilig mitgerechnet, z. B. bei einer Betreuungszeit von sechs Monaten mit 6/12 = 0,5.
§8
Finanzierung von Investitions- und Ausstattungskosten
(1) Die für Investitionen an Gebäuden und Grundstücken aufzubringenden Kosten werden durch die abgebende Gemeinde getragen, in deren Eigentum die Anlagen stehen. Näheres regelt der Mietvertrag.
(2) Die Kosten für Ausstattungsgegenstände werden durch die Verwaltungsgemeinschaft Südliches Saaletal getragen und gehen über die kalkulatorischen Kosten in die Betriebsausgaben ein.
§9
Kündigung und Auseinandersetzung
(1) Der Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Bekanntmachung folgenden nächsten Monats in Kraft. Er ist von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende ordent- lich kündbar.
(2) Kommt ein Vertragspartner den ihm obliegenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz Mahnung nicht nach, hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
(3) Wird die Zweckvereinbarung aufgehoben, so haben die Beteiligten eine Auseinandersetzung anzustreben, die insbesondere die staatliche Bedarfsplanung berücksichtigt. § 13 ThürKGG gilt entsprechend.
(4) Die Auseinandersetzung angeschaffter Vermögenswerten im Sinne 8 II erfolgt zum Restbuchwert.
§10
Streitigkeiten
Können Meinungsverschiedenheiten unter den Beteiligten nicht gütlich bereinigt werden, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.
§11
Inkrafttreten
(1) Die Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und tritt am ersten Tag des Monats nach der amtlichen Bekanntmachung der Zweckvereinbarung und ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.
(2) Änderungen und Nebenabreden sind jeweils schriftlich zu vereinbaren.
Kahla, den 25.11.2011
Voigt
Gemeinschaftsvorsitzende
Großpürschütz, den 04.11.2011
Degenstein
Bürgermeister
Im Original gezeichnet und gesiegelt
Saale-Holzland-Kreis
Der Landrat
692
01.12.2011
Genehmigung
der Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe „Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen“ auf die Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“, Kahla vom 25.11.2011
Die Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“, vertreten durch die Gemeinschaftsvorsitzende und die Gemeinde Großpürschütz, vertreten durch den Bürgermeister, haben auf der Grundlage der §§ 7 Abs. 2, 10 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) und des § 17 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S.365) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 105) und der Beschlüsse
der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“, Beschluss-Nr.: 06/11/11 vom 24.11.2011 und
des Gemeinderates der Gemeinde Großpürschütz, Beschluss-Nr.: 03/11/2011-02 vom 03.11.2011
die Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe „Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen“ auf die Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ geschlossen. Die nach § 11 Abs. 2 ThürKGG erforderliche Genehmigung dieser Zweckvereinbarung wird erteilt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Saale-Holzland-Kreis, Im Schloß, 07607 Eisenberg einzulegen.
Heller
Landrat
– Siegel –
Im Original gezeichnet und gesiegelt