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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises · 8. Jahrgang · Ausgabe 12/2011 · 21. Dezember 2011 

Amtlicher Teil

Bekanntmachung

über die Genehmigung der Kündigung der Zweckvereinbarung über die Aufnahme von Kindern in den Kindergarten der Gemeinde Großpürschütz vom 13.07.2005

Die Gemeinde Großpürschütz und die Gemeinde Schöps haben auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) und des § 22 Abs. 2 Thüringer Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder als Landesausführungsgesetz zum Kinderund Jugendhilfegesetz (Kindertageseinrichtungsgesetz KitaG) o.g. Zweckvereinbarung geschlossen, die mit Bescheid des Landratsamtes SaaleHolzland-Kreis, AZ.: 363/460.7/GPÜ/SÖP/KITA/3 vom 15.09.2005, genehmigt und im Amtsblatt des Saale-HolzlandKreises, Ausgabe 8/2005 vom 24.10.2005, amtlich bekannt gemacht wurde.

Die Gemeinde Schöps hat diese Zweckvereinbarung entsprechend § 8 der Vereinbarung mit Schreiben vom 14.02.2011 gegenüber der Gemeinde Großpürschütz gekündigt.

Die Aufhebung der Zweckvereinbarung wurde vom Landratsamt Saale-Holzland-Kreis mit Bescheid, AZ.: 709 vom 06.12.2011, gem. § 13 Abs. 2 i. v. m. § 12 Abs. 1 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) rechtsaufsichtlich genehmigt.

Die Aufhebung und ihre Genehmigung werden hiermit gem. § 13 Abs. 5 i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 3 ThürKGG amtlich bekannt gemacht. Gemäß § 13 Abs. 2 ThürKGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) gilt die Zweckvereinbarung am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung im diesem Amtsblatt als aufgelöst.

Eisenberg, 07.12.2011
Landratsamt Saale-Holzland-Kreis

Heller
Landrat
– Siegel –
Im Original gezeichnet und gesiegelt.