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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises · 8. Jahrgang · Ausgabe 11/2011 · 30. November 2011 

Amtlicher Teil

Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen

für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege im Saale-Holzland-Kreis (SHK-Kb-TP) vom 07.11.2011

Aufgrund der §§ 2, 10, 12 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61), § 98 Thüringer Kommunalordnung Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113), § 90 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) und den §§ 18 und 20 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. Seite 365, ber. 2006 S. 51), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 105) hat der Kreistag in seiner Sitzung am 14.09.2011 (Beschluss K 24411/11) folgende Satzung beschlossen:

§1
Allgemeines

(1) Auf Grundlage des § 4 Abs. 3 der Satzung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege im Saale-Holzland-Kreis (SHK-Ag-TP) haben die Personensorgeberechtigten gem. § 18 ThürKitaG für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertagespflegestellen Kostenbeiträge zu entrichten. Der Kostenbeitrag ist gem. § 90 SGB VIII sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl der kindergeldberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staf- feln.

(2) Der Elternbeitrag wird vom Saale-Holzland-Kreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt und erhoben. Zu diesem Zweck werden die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahmeund Abmeldedaten der Kinder sowie entsprechende Daten der Personensorgeberechtigten bzw. der Eltern erhoben und verarbeitet, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist.

§2
Grundsätze der Finanzierung

(1) Wird eine Tagespflegeperson vermittelt, so erstattet das Jugendamt gem. § 23 SGB VIII i.V.m. § 18 ThürKitaG auf Antrag die durch die Tagespflege entstehenden Kosten. Voraussetzung dafür ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen Tagespflegepersonen und Eltern. Nach der Bewilligung erfolgt die Prüfung, inwieweit die Eltern zu den Kosten herangezogen werden.

(2) Die zu finanzierende Leistung untergliedert sich gem. § 23 Abs. 2 SGB VIII in

1. den materiellen Aufwendungsersatz,
2. die Kosten der Erziehung,
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendung für Beiträge zur Unfallversicherung,
4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung
5. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Die Höhe der laufenden Geldleistungen wird gemäß § 18 Abs. 9 ThürKitaG durch das Landesjugendamt festgesetzt und jährlich fortgeschrieben.

(3) Findet die Tagespflege im Haushalt der Eltern statt oder werden der Tagespflegeperson andere Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt, wird lediglich der hälftige materielle Aufwendungsersatz erstattet.

(4) Die Höhe des Betreuungsentgeltes richtet sich nach dem im Betreuungsvertrag vereinbarten Betreuungsumfang.

(5) Die Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenbeitrages entsteht mit der Bereitstellung einer Tagespflegestelle durch das Jugendamt. Beginnt der Betreuungsvertrag im laufenden Monat, so wird das Entgelt dieses Monats durch die Werktage dividiert und mit der Anzahl der im Monat noch zu betreuenden Tage multipliziert. Die Aufnahme eines Kindes kann nur zu einem Werktag erfolgen.

§3
Entstehung und Ende der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag der Aufnahme in einer Kindertagespflegestelle (die Eingewöhnung bleibt unberücksichtigt) und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder des Ausschlusses des Kindes.

§4
Kostenbeitrag

(1) Für die Inanspruchnahme von Tagespflege sind von den Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Kostenbeiträge zu entrichten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so ist dieser Elternteil beitragspflichtig. Andere Personensorgeberechtigte treten an die Stelle der Eltern, soweit sie dem Kind zum Unterhalt verpflichtet sind und für das Kind die Aufnahme in einer Tagespflegestelle beantragt haben.

(2) Der Kostenbeitrag ist auch bei Abwesenheit zu entrichten. Sollte ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung oder medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen die Tagespflegestelle über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen zusammenhängend nicht besuchen können, erfolgt für diesen Zeitraum auf Antrag keine Kostenerhebung. Bei einer Abwesenheit für einen kürzeren Zeitraum bleibt die Höhe des Kostenbeitrages unberührt.

(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.

§5
Höhe des Kostenbeitrages

(1) Ausschlaggebend für die Höhe des Kostenbeitrages ist das Elterneinkommen und die rechtliche Stellung zum Kind. Bei Lebensgemeinschaften (Ehe/eheähnliche Gemeinschaft) wird das Einkommen beider Eltern zu Grunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes i.S.d. BGB sind. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner rechtlichen Beziehung zum Kind, so bleibt sein Einkom- men unberücksichtigt. Als kindergeldberechtigt werden jene Kinder berücksichtigt, die mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben und für die Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht.

(2) Wird trotz Verlangen des Jugendamtes in der gestellten Frist keine verbindliche Erklärung zum Einkommen bzw. kein Einkommensnachweis abgegeben, so werden die vollen Kosten des Tagespflegeplatzes abzüglich etwaiger öffentlicher Zuschüsse als Höchstgebühr erhoben.

(3) Die festgesetzten Beiträge sowie deren Staffelung sind der entsprechenden Tabelle aus Anlage 1 zu entnehmen.

§6
Elterneinkommen

(1) Zum Einkommen gehören:

a) Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit,
b) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen, z.B. Zinsen aus Sparguthaben u.ä.,
c) sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Einkommensteuergesetz,
d) sonstige Einnahmen, hierzu gehören alle Geldbezüge, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen und zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt sind, unabhängig ob sie steuerfrei oder steuerpflichtig gewährt werden, insbesondere:
e) Leistungen nach SGB XII,
f) Einnahmen aus dem Arbeitsförderungsgesetz (SGB III), z.B. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Ausbildungsgeld, Konkursausfallgeld u.a.,
g) EinnahmenausdemSGBII,
h) wegen Geringfügigkeit vom Arbeitgeber pauschal versteuerte Einkommen,
i) Renten,
j) Unterhaltsleistungen für den Personensorgeberechtigten und das Kind, für das der Elternbeitrag erhoben wird,
k) Unterhaltszahlungen/Unterhaltsvorschussleistungen für weitere im Haushalt lebende Kinder. Von den Einnahmen werden abgesetzt:

aa) Lohn-/Einkommenssteuer
bb) Kirchensteuer
cc) Solidaritätszuschlag
dd) Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung
ee) bei nicht sozialversicherungspflichtigen Personen Beiträge zur privaten Krankenversicherung, Pflegeversicherung sowie Beiträge zur Altersversorgung, gesondert nachgewiesene erhöhte Werbungskosten, Betriebsausgaben;
ff) nachgewiesene Unterhaltsleistungen für Kinder außerhalb des Haushaltes.

(2) Besteht Anspruch auf Elterngeld, wird dieses als Einkommen berücksichtigt. Dabei bleibt ein Grundbetrag von 300,00 EUR anrechnungsfrei.

(3) Selbständige und Gewerbetreibende werden auf Grund des letzten Einkommensteuerbescheides, Erklärungen des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers oder einer Selbsteinschätzung vorläufig veranlagt. Eine endgültige Festsetzung und Gegenrechnung der Gebühr erfolgt nach Vorlage des für den Festsetzungszeitraum gültigen Einkommensteuerbescheides.

(4) Berechnungsgrundlage nach § 6 Abs. 1 und 2 dieser Satzung ist das tatsächlich erzielte Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung.

(5) Gebührenveränderungen aufgrund geänderter Einkommensverhältnisse werden mit dem Folgemonat nach Kenntnisnahme durch das Jugendamt wirksam. Eine Erstattung bereits gezahlter Elternbeiträge erfolgt nicht.

(6) Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehepartners ist nicht zulässig.

(7) Verändert sich das Einkommen um mehr als 10 v.H. ist dies dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen. In dem der Änderung folgenden Monat wird die Gebühr angepasst.

§7
Fälligkeit

(1) Die Zahlung der Tagespflegekosten erfolgt durch das Jugendamt jeweils zum 01. des Monats im Voraus direkt an die Tagespflegeperson.

(2) Der Kostenbeitrag ist jeweils zum 15. des Monats für den laufenden Monat auf das Konto des Jugendamtes zu zahlen. Sollte der Gebührenbescheid nach diesem Zeitpunkt erlassen sein, so ist der zurückliegende Kostenbeitrag zwei Wochen nach Erteilung des Gebührenbescheides fällig.

§8
Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Saale-Holzland-Kreises zur Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege im Saale-Holzland-Kreis vom 22.10.2008 außer Kraft.

Eisenberg, den 07.11.2011

Saale-Holzland-Kreis
Heller
Landrat
Im Original gezeichnet und gesiegelt.

Die am 14.09.2011 beschlossene Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege im Saale-Holzland-Kreis (SHK-Kb-TP) wurde mit Schreiben vom 15.09.2011 dem Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Mit Schreiben vom 22.09.2011 hat das Thüringer Landesverwaltungsamt den Eingang der Satzung bestätigt.

Tabelle Staffelung der Elternbeiträge für Kindertagespflege im Saale-Holzland-Kreis