Aus der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musikschule des Saale-Holzland-Kreises (Musikschulgebührensatzung – MuSchGebS –) vom 11.07.2011 ergibt sich folgende Fassung der Musikschulgebührensatzung:
Neubekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musikschule des Saale-Holzland-Kreises (Musikschulgebührensatzung – MuSchGebS –) vom 11. 07.2011
Aufgrund des § 98 der Thüringer Gemeindeund Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2010 (GVBl. S. 113, 114) und der §§ 1, 3 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 29.03.2011 (GVBl. S. 61), in Verbindung mit der Satzung der Musikschule des Saale-Holzland-Kreises (Musikschulsatzung MuSchS ) vom 10.05.2004 sowie dem Kreistagsbeschluss K 235-10/11 vom 22.06.2011 hat der Kreistag die Neubekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musikschule des Saale-Holzland-Kreises (Musikschulgebührensatzung MuSchGebS ) in der sich aus der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musikschule des Saale-Holzland-Kreises (Musikschulgebührensatzung – MuSchGebS –) vom 11.07.2011 ergebenen Fassung beschlossen:
§1
Gebührenerhebung
(1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Musikschule des Saale-Holzland-Kreises werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Benutzungsgebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt.
§2
Gebührenmaßstab
(1) Bemessungsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für Leistungen nach § 4 MuSchS sind die Art, Form und Dauer des belegten Unterrichts. Die Unterrichtsgebühr wird nach Unterrichts- einheiten bestimmt.
(2) Bemessungsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für die Gebrauchsüberlassung von Instrumenten ist der Wiederbeschaffungswert des jeweiligen Instrumentes. Die Gebühren betragen jährlich in der Regel 15 Prozent des Wiederbeschaffungswertes. In dieser Gebühr sind die Kosten der Instrumentenversicherung für die Dauer der Überlassung enthalten. (3) Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
§3
Entstehung der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld für die Unterrichtsgebühr entsteht mit dem ersten Tag des Monats der Aufnahme des Unterrichtes an der Musikschule, im übrigen zum Beginn des Schuljahres.
(2) Für die Unterrichtsarten gemäß § 4 der MuSchS werden die Unterrichtsgebühren auf der Grundlage der jeweils geplanten Anzahl der Unterrichtseinheiten für ein Schuljahr festgesetzt. Ist der Tag der Aufnahme nicht der Beginn des Schuljahres, wird die Unterrichtsgebühr für das laufende Schuljahr anteilig pro verbleibenden Monat bis zum Schuljahresende festgesetzt.
(3) Die Gebührenschuld für die Gebrauchsüberlassung von Instrumenten entsteht mit dem ersten Tag des Monats der Gebrauchsüberlassung. Die Leihgebühr wird für ein Schuljahr im Voraus festgesetzt. Ist der Tag der Gebrauchsüberlassung nicht der Beginn des Schuljahres, wird die Leihgebühr für das laufende Schuljahr anteilig pro verbleibenden Monat bis zum Schuljahresende festgesetzt. (4) Mit der Erteilung der Aufnahmebestätigung an der Musikschule des Saale-Holzland-Kreises wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.
§4
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer gebührenpflichtige Leistungen in Anspruch nimmt oder für die Inanspruchnahme der Leistungen durch Dritte leistungspflichtig ist. Bei nicht oder nicht voll Geschäftsfähigen sind Gebührenschuldner stets die gesetzlichen Ver treter.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§5
Gebührensätze
(1) Die geltenden Gebührensätze ergeben sich aus dem in der Anlage 1 beigefügten Gebührenkatalog, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Die Gebührensätze gelten für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie für Schüler, Auszubildende, Studenten, Wehroder Wehrersatzdienstleistende über 18 Jahre (Hauptnutzer) bei Vorliegen eines schriftlichen Nachweises. Sonstige Nutzer haben einen 20%igen Zuschlag zu entrichten.
(3) Klassenvorspiele sind als Bestandteil des Unterrichtes mit einer Unterrichtseinheit in der Jahresgebühr enthalten.
§6
Fälligkeit und Zahlungsweise
(1) Die Unterrichtsgebühren sind in zwei Raten jeweils zum 01. November und zum 01. April fällig. Erteilt der Gebührenschuldner eine Einzugsermächtigung, sind die Gebühren in zehn Raten jeweils zum 01. eines Monats zur Zahlung fällig und werden vom Konto abgebucht.
(2) Die Leihgebühren sind in zwei Raten jeweils zum 01. November und zum 01. April fällig. Erteilt der Gebührenschuldner eine Einzugsermächtigung, sind die Gebühren in zwölf Raten jeweils zum 01. eines Monats zur Zahlung fällig und werden vom Konto abgebucht.
(3) Die Aufnahmegebühr ist mit der ersten Unterrichtsgebühr zur Zahlung fällig.
(4) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen durch den Gebührenschuldner werden Mahngebühren erhoben. Im übrigen gilt § 7 Abs. 4 MuSchS.
§7
Gebührenerstattung
(1) Vom Schüler verursachte Unterrichtsausfälle begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatzunterricht oder Rückzahlung von Unterrichtsgebühren.
(2) Fallen während des Schuljahres mehr als drei Unterrichtsstunden durch Krankheit des Schülers ersatzlos aus, werden die Gebühren ab der vierten Ausfallstunde am Schuljahresende erstattet, sofern rechtzeitig, d.h. mindestens 24 Stunden vor dem jeweiligen Unterrichtsbeginn, eine schriftliche Entschuldigung oder eine ärztliche Bescheinigung in der Musikschule vorlag.
(3) Gebühren für Unterrichtsstunden, die durch Krankheit oder sonstige Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden am Ende des Schuljahres erstattet, wenn keine Ersatzstunden erteilt werden konnten.
(4) Der einseitige Abzug von Gebühren durch den Gebührenschuldner für ausgefallene Unterrichtsstunden nach Absatz 1 bis 3 ist ausgeschlossen.
(5) Bei einer vorzeitigen Beendigung nach § 7 MuSchS erfolgt die Gebührenerstattung zeitnah.
§8
Ermäßigungen
(1) Ermäßigungen werden auf schriftlichen Antrag unter Beachtung der Anzahl der belegten Unterrichtsfächer, der Anzahl der zu unterrichtenden Familienmitglieder und unter sozialen Aspekten gewährt.
(2) Für die Belegung weiterer Unterrichtsfächer ermäßigt sich der Gebührensatz für das zweite Unterrichtsfach um 10 v.H. und für das dritte und jedes weitere Fach um 25 v.H.
(3) Werden mehrere Mitglieder einer Familie oder in einem Haushalt Zusammenlebender gleichzeitig an der Musikschule unter richtet, so erfolgt eine Staffelung des Gebührensatzes in den Instrumental- und Vokalfächern nach folgender Maßgabe:
1. Familienmitglied 100 % des Gebührensatzes
2. Familienmitglied 90 % des Gebührensatzes
3. Familienmitglied 75 % des Gebührensatzes
4. Familienmitglied und jedes weitere 50% des Gebührensatzes
(4) Die Reihenfolge der Familienmitglieder richtet sich nach der jeweils höchsten geschuldeten Gebühr.
(5) Gebührenschuldner, die Leistungsempfänger nach SGB II bzw. XII oder Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetzes sind, zahlen für jeden vollen Monat des Leistungsbezuges 50% des maßgeblichen Gebührensatzes nach dieser Satzung. Gebührenschuldner, deren Einkommen das 1 1/2-fache der Regelsätze der Sozialhilfe gemäß der Thüringer Regelsatzverordnung nicht übersteigt, zahlen 80% des maßgeblichen Gebührensatzes nach dieser Satzung.
(6) Kann der Gebührenschuldner einen Nachteilsausgleich nach den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes beanspruchen, so kann eine Ermäßigung nach Prüfung des Einzelfalls gewährt werden.
(7) Bei mehreren Gebührenschuldnern gelten die Ermäßigungen nach Abs. 5 und 6 nur, wenn alle Gebührenschuldner diese Leistungen erhalten.
(8) Ermäßigungen sind schriftlich zu beantragen. Notwendige Nachweise, z.B. über die Einkommensverhältnisse, sind beizufügen. Ermäßigungen werden grundsätzlich frühestens zum Zeitpunkt der schriftlichen Antragstellung wirksam. Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sind umgehend der Leitung der Musikschule mitzuteilen.
(9) Die einzelnen Ermäßigungen werden nebeneinander gewährt.
§9
Personenbezogene Daten
(1) Im Zusammenhang mit der Musikschulnutzung und der Gebührenerhebung werden folgende personenbezogenen Daten erhoben und in automatisierten Dateien verarbeitet:
a) Stammdaten
• Name, Vorname, Anschrift des Schülers
• Name, Vorname, Anschrift des/der Gebührenschuldner freiwillig
• Telefonnummer des Schülers
• Telefonnummer des/der Gebührenschuldner
• Bankverbindung des/der Gebührenschuldner
b) Daten zur Berechnung der Benutzungsgebühr
• Daten für die Zuordnung
• Daten für die Gewährung von Ermäßigungen
c) Daten zur Zahlungskontrolle
• Schülernummer
• Kassenzeichen
(2) Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt unverzüglich nach Beendigung des Unterrichts gemäß § 7 MuSchS und der vollständigen Begleichung der Gebührenschuld.
§10
Inkrafttreten
Die Neubekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musikschule des Saale-Holzland-Kreises (Musikschulgebührensatzung MuSchGebS ) in der sich aus der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musikschule des Saale-Holzland-Kreises (Musikschulgebührensatzung MuSchGebS ) vom 11. Juli 2011 ergebenen Fassung tritt am 01.08.2011 in Kraft.
Eisenberg, den 11.07.2011
Saale-Holzland-Kreis
Heller
Landrat
Im Original gezeichnet und gesiegelt.