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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises · 8. Jahrgang · Ausgabe 11/2011 · 30. November 2011 

Amtlicher Teil

1. Änderungssatzung

vom 15.11.2011 der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 24.03.2004 des Zweckverbandes zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Gemeinden im Thüringer Holzland

Präambel:

Aufgrund der §§ 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Gemeinden im Thüringer Holzland folgende 1. Änderungssatzung zu seiner Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 24.03.2004 (GS-EWS):

Artikel 1
Der § 3 der GS-EWS erhält folgende neue Fassung:

„§ 3
Gebührenerhebung

(1) Der Zweckverband erhebt für die an die zentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung

a.) angeschlossenen Grundstücke Grundsowie Einleitungsgebühren für Schmutzwasser nach § 4 Absatz 1 Buchst. a) und § 5a Absatz 5.
b.) angeschlossenen Grundstücke mit Ausnahme von öffentlichen Straßen Einleitungsgebühren für Niederschlagswasser nach § 5b Absatz 8 Buchst. a.).

(2) Der Zweckverband erhebt für die an die zentrale sowie dezentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung

a.) angeschlossenen Grundstücke Grundsowie Einleitungsgebühren für Schmutzwasser nach § 4 Absatz 1 Buchst. b) und § 5a Absätze 6, 7.
b.) angeschlossenen Grundstücke mit Ausnahme von öffentlichen Straßen Einleitungsgebühren für Niederschlagswasser nach § 5b Absatz 8 Buchst. b.).
c.) angeschlossenen Grundstücke Grundsowie Beseitigungsgebühren für Fäkalschlamm und Abwasser aus abflusslosen Gru- ben nach § 4 Absatz 2 und § 6.

(3) Der Zweckverband erhebt für die an die dezentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Grundstücke Grund- sowie Beseitigungsgebühren für Fäkalschlamm und Abwasser aus abflusslosen Gruben nach § 4 Absatz 2 und § 6.“

Artikel 2
Der § 4 der GS-EWS erhält folgende neue Fassung:

„§ 4
Grundgebühr für die Schmutzwasserund Fäkalschlammentsorgung

(1) Die Grundgebühr wird bei an die zentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Grundstücken nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. Sie beträgt a.) für Grundstücke, die ohne Vorklärung des Schmutzwassers in einer Grundstückskläranlage in die zentrale Entwässerungseinrichtung einleiten (Volleinleiter) bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss (Qn)

2,5 cbm/h 46,00 Euro/Jahr
6 cbm/h 110,40 Euro/Jahr
10 cbm/h 184,00 Euro/Jahr
15 cbm/h 276,00 Euro/Jahr
25 cbm/h 460,00 Euro/Jahr
40 cbm/h 736,00 Euro/Jahr
60 cbm/h 1.104,00 Euro/Jahr
150 cbm/h 2.760,00 Euro/Jahr

b.) für Grundstücke, die nach § 11 Absatz 2 der EWS mit einer Grundstückskläranlage versehen sind und somit unter Vorklä- rung des Schmutzwassers in einer Grundstückskläranlage in die zentrale Entwässerungseinrichtung einleiten (Teileinleiter) bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss (Qn)

2,5 cbm/h 31,00 Euro/Jahr
6 cbm/h 74,40 Euro/Jahr
10 cbm/h 124,00 Euro/Jahr
15 cbm/h 186,00 Euro/Jahr
25 cbm/h 310,00 Euro/Jahr
40 cbm/h 496,00 Euro/Jahr
60 cbm/h 744,00 Euro/Jahr
150 cbm/h 1.860,00 Euro/Jahr

(2) Die Grundgebühr wird bei an die dezentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Grundstücken (Teileinleiter, Kleineinleiter) nach dem auf dem Grundstück vorhandenen Nutzraum der Grundstückskläranlage (Faulraum- bzw. Sammelraum) berechnet.

Sie beträgt bei einem Nutzraum

bis zu 6 cbm 15,00 Euro/Jahr
bis zu 12 cbm 30,00 Euro/Jahr
bis zu 24 cbm 60,00 Euro/Jahr
bis zu 48 cbm 120,00 Euro/Jahr
bis zu 96 cbm 240,00 Euro/Jahr“

Artikel 3
Der § 5 der GS-EWS wird durch die nachfolgenden neuen §§ 5a und 5b ersetzt:

„§ 5a
Einleitungsgebühr für die Schmutzwasserentsorgung

(1) Die Einleitungsgebühr für die Schmutzwasserentsorgung wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Schmutzwassermenge berechnet, die in die zentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken eingeleitet wird.

(2) Als Schmutzwassermenge gelten die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage, Niederschlagswasserspeicheroder Eigengewinnungsanlagen zu häuslichen oder gewerblichen Verwendungszwecken zugeführten Wassermengen. Die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugeführten Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. Für die Ermittlung der Wassermengen aus Niederschlagswasserspeicherund Eigengewinnungsanlagen hat der Gebührenschuldner einen geeichten Wasserzähler auf eigene Kosten anzubringen und zu unterhalten. Vor Inbetriebnahme ist der Wasserzähler durch den Zweckverband zu verplomben. Der Anfangszählerstand bzw. der stichtagsbezogene Zählerstand zum 31.12. eines jeden Jahres wird durch den Zweckverband im Rahmen seiner jährlichen Zählerablesung festgestellt oder durch den Gebührenschuldner schriftlich an den Zweckverband bis spätestens 10.01. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalenderjahres mitgeteilt.

(3) Der Zweckverband hat das Recht die Wassermengen zu schätzen, wenn

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt oder
4. die Eichfrist eines Wasserzählers überschritten ist. Bei der Schätzung gilt als Anhaltswert ein Jahreswert von 38 cbm/Person.

(4) Soweit Teile der nach Absatz 2 zugeführten Wassermengen nachweislich auf dem Grundstück verbraucht oder zurückgehalten und somit nicht als Schmutzwasser eingeleitet werden, kann der Gebührenschuldner einen entsprechenden Gebührennachlass beantragen. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen und ist durch einen geeichten Wasserzähler zu ermitteln. Der Gebührenschuldner hat den Wasserzähler auf eigene Kosten anzubringen und zu unterhalten. Vor Inbetriebnahme ist dieser Wasserzähler durch den Zweckverband zu verplomben. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 16 cbm/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Antrag auf Gebührennachlass ist schriftlich bis zum 10.01. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalenderjahres beim Zweckverband zu stellen. Zusammen mit dem Antrag sind alle erforderlichen Nachweise der abzusetzenden Wassermengen zu erbringen. Zurückgehaltenes Wasser, mit dem ein Schwimmbecken befüllt wird, ist dem Zweckverband nach Verwendung als Schmutzwasser zu überlassen und somit nicht abzugsfähig.

(5) Die Einleitungsgebühr für die Schmutzwasserentsorgung ohne Vorklärung des Schmutzwassers auf dem Grundstück beträgt 2,54 Euro /cbm (Volleinleiter). Dies gilt auch, soweit eine Vorklärung des Schmutzwassers auf dem Grundstück nicht mehr verlangt wird.

(6) Wird bei Grundstücken vor Einleitung des Schmutzwassers in die zentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung eine Vorklärung des Schmutzwassers auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigt sich die Einleitungsgebühr Schmutzwasser auf 1,20 Euro/cbm (Teileinleiter). Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass das Schmutzwasser dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart des eingeleiteten Schmutzwassers entspricht.

(7) Wird bei Grundstücken vor Einleitung des Schmutzwassers in die zentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung eine Vorklärung des Schmutzwassers auf dem Grundstück über eine vollbiologische Grundstückskläranlage (vollbiologische Kleinkläranlage) verlangt, so ermäßigt sich die Einleitungsgebühr Schmutzwasser bei fristgerechter Nachweisführung nach Absatz 8 auf 0,75 Euro/cbm. Die vollbiologische Grundstückskläranlage muss über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik verfügen oder gemäß DIN 4261 Teil 2, DWA-Arbeitsblatt A 262 oder A 201 errichtet und entsprechend dieser Vorschriften ordnungsgemäß betrieben werden. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass das Schmutzwasser dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart des eingeleiteten Schmutzwassers entspricht.

(8) Der Gebührenpflichtige hat dem Zweckverband für die Ermäßigung nach Absatz 7 folgende Nachweise in Kopie vorzulegen:

  • das Abnahmeprotokoll der vollbiologischen Kleinkläranlage durch den Zweckverband
  • einen wirksamen Wartungsvertrag mit einem durch die DWA zertifizierten Fachunternehmen für das Abrechnungsjahr,
  • alle notwendigen Wartungsprotokolle im Abrechnungsjahr,
  • einen Grundstücksentwässerungsplan.

Alle erforderlichen Nachweise sind dem Zweckverband bis spätestens 10.01. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Werden die erforderlichen Nachweise nicht oder nach Fristablauf vorgelegt, erfolgt die Berechnung der Einleitungsgebühr Schmutzwasser nach Absatz 6.

§ 5b
Einleitungsgebühr für die Niederschlagswasserentsorgung

(1) Die Einleitungsgebühr für die Niederschlagswasserentsorgung wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze für die Grundstücksflächen berechnet, von denen Niederschlagswasser in die zentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird.

(2) Gebührenmaßstab für die Einleitung von Niederschlagswasser ist die bebaute und/oder befestigte (versiegelte) angeschlossene Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser direkt (leitungsgebunden) oder indirekt (nicht leitungsgebunden) in die zentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird bzw. abfließt. Eine indirekte (nicht leitungsgebundene) Einleitung liegt insbesondere dann vor, wenn das Niederschlagswasser von bebauten und/oder befestigten (versiegelten) Flächen des Grundstücks oberirdisch aufgrund des natürlichen Gefälles oder anderen örtlichen Gegebenheiten so abgeleitet wird, dass es in die zentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung gelangt. Grundstücksflächen gelten auch als angeschlossen, wenn das Niederschlagswasser direkt oder indirekt über Grundstücke Dritter in die zentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird bzw. abfließt.

(3) Die Einleitungsgebühr Niederschlagswasser ist nach der Größe und dem Grad der Abflusswirksamkeit der jeweiligen Einzelflächen zu berechnen (Gebührenbemessungsfläche). Die Gebührenbemessungsfläche ergibt sich durch Multiplikation der tatsächlich bebauten und/oder befestigten (versiegelten) angeschlossenen Einzelfläche eines Grundstückes mit einem Versiegelungsfaktor, der die unterschiedlichen Arten der Abflusswirksamkeit berücksichtigt.

(4) Die Versiegelungsfaktoren betragen für:

VersiegelungsfaktorGrad der Versiegelung
1. – alle Dachflächen ohne Gründächer
(Flächenansatz auf den Grundriss projizierte Fläche)
1,0100%
2. – Oberflächenbefestigungen ohne Fugen
z.B. Schwarzdecken, Betonflächen
– Verbundsteine und alle Beläge mit Fugenverguss oder Beton- bzw. Bitumenunterbau
– sonstige wasserundurchlässige Flächen
0,990%
3. – Pflaster und Platten und sonstige Befestigungen mit wasserdurchlässigen Fugen0,550%
4. – wasserdurchlässige Befestigungen
z.B. Porenpflaster, Rasengittersteine etc.
– wassergebundene Flächen
z.B. aus Kies, Splitt, Schlacke, Schotter etc.
– Gründächer
0,330%

Sind auf einem Grundstück andere Arten von bebauten und/oder befestigten (versiegelten) angeschlossenen Flächen vorhanden, ist der Versiegelungsfaktor nach den Ziffern 1 bis 4 zuzuordnen, welcher mit der Art der Fläche in Abhängigkeit ihrer Abflusswirksamkeit vergleichbar ist. Bei bebauten und/oder befestigten (versiegelten) angeschlossenen Flächen mit unterschiedlichen Versiegelungsfaktoren auf einem Grundstück berechnet sich die Gebührenbemessungsfläche aus der Summe der gewichteten Einzelflächen.

(5) Eine Minderung der Gebührenbemessungsfläche erfolgt, wenn durch eine bauliche Anlage zur Niederschlagswasserrückhaltung (Zisterne) die Einleitmenge in zulässiger Weise und nachweislich verringert wird. Eine Zisterne findet Berücksichtigung, wenn das Nutzvolumen mindestens 1 cbm beträgt und sie nicht ortsveränderbar ist. Bei Zisternen mit Anschluss an die zentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung wird die angeschlossene Gebührenbemessungsfläche um 20 qm je ganzem Kubikmeter Nutzvolumen vermindert; maximal jedoch bis zu ihrer Gesamtgröße. Werden auf einem Grundstück mehrere Zisternen betrieben, errechnet sich die gesamte Minderung der Gebührenbemessungsfläche aus der Summe der Minderungen für jede Einzelfläche. Flächen bzw. Teilflächen, die an Zisternen ohne Anschluss an die zentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, bleiben bei der Feststellung der Gebührenbemessungsfläche unberücksichtigt.

(6) Der Zweckverband kann die zu veranlagende Fläche mittels gesonderten Bescheids (Flächenfestsetzungsbescheid) feststellen. Der Flächenfestsetzungsbescheid bestimmt die zu veranlagende Fläche und die jeweilige Geltungsdauer. Der Flächenfestsetzungsbescheid wirkt auch für etwaige Rechtsnachfolger des/der Bescheidempfänger/s.

(7) Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, dem Zweckverband nach Aufforderung und bei Änderungen unaufgefordert, die für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr maßgeblichen Angaben mitzuteilen. Veränderungen in der Anschlusssituation, Art der Befestigung oder der Größe der bebauten und/oder befestigten (versiegelten) Flächen sind dem Zweckverband innerhalb eines Monats nach Eintritt der Veränderung anzuzeigen. Kommt der Gebührenschuldner seiner Mitwirkungspflicht nicht fristgerecht nach, so kann der Zweckverband die Berechnungsgrundlagen schätzen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11.

(8) Die Einleitungsgebühr für Niederschlagswasser von Grundstücken mit Ausnahme von öffentlichen Straßen beträgt jährlich

a.) 0,37 Euro pro qm und Jahr bei Grundstücken, für die ein Recht zum Anschluss an die zentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung ohne Vorklärung der Abwässer auf dem Grundstück besteht,
b.) 0,26 Euro pro qm und Jahr bei Grundstücken, für die kein Recht zum Anschluss an die zentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung ohne Vorklärung der Abwässer auf dem Grundstück besteht.“

Artikel 4
Der § 6 Absatz 2 der GS-EWS erhält folgende neue Fassung:

„§ 6
Beseitigungsgebühr

(2) Die Gebühr beträgt

a) 11,00 Euro pro cbm Abwasser aus einer abflusslosen Grube, sofern in diese das gesamte häusliche Abwasser eingeleitet wird,
b) 27,28 Euro pro cbm Abwasser (Fäkalschlamm) aus einer Grundstückskläranlage oder sonstigen Sammelgrube.“

Artikel 5
Der § 8 der GS-EWS erhält folgende neue Fassung:

„§ 8
Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld für die Einleitung von Schmutzwasser entsteht mit jeder Einleitung in die zentrale öffentliche Entwässe- rungseinrichtung.

(2) Die Grundgebührenschuld Schmutzwasser nach § 4 Absatz 1 entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses an die zentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung folgt. Der Zweckverband teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

(3) Die Grundgebührenschuld Schmutzwasser nach § 4 Absatz 2 entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Tag der Inbetriebnahme der Grundstückskläranlage folgt. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

(4) Die Gebührenschuld für die Einleitung von Niederschlagswasser entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses an die zentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung folgt. Sie entsteht mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.

(5) Die Beseitigungsgebührenschuld entsteht mit jeder Entnahme des Fäkalschlamms.“

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.

ausgefertigt: Hermsdorf, den 15.11.2011

Perschke
Verbandsvorsitzender
Im Original gezeichnet und gesiegelt.

Genehmigungsvermerk:

Die vorstehende 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 15.11.2011 des Zweckverbandes zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Gemeinden im Thüringer Holzland wurde mit Schreiben der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Saale-Holzland-Kreis vom 14.11.2011, Az.: 708.31/ZWA-GS-EWS 2004-1.Ä. rechtsaufsichtlich genehmigt.

Bekanntmachungshinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO zur 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 15.11.2011:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem ZWA „Thüringer Holzland“, Rodaer Straße 47, 07629 Hermsdorf geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Hermsdorf, den 15.11.2011

Perschke
Verbandsvorsitzender
Im Original gezeichnet