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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises · 8. Jahrgang · Ausgabe 10/2011 · 26. Oktober 2011 

Amtlicher Teil

Information für Unternehmer und sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation zur Überwachungspflicht auf Legionellen

Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011

Unternehmer und sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation betreiben eine Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe e der Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011 (Trinkwasserverordnung), BGBL Teil I Nr. 21, S. 748 ff. Die Pflichten des Unternehmers und des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage sind in Abschnitt 4 der Trinkwasserverordnung geregelt.

Die Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft.

Neu ist die Pflicht zur Überwachung auf eine mögliche Kontamination mit Legionellen für Anlagen:

  • die Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeben,
  • über Duschen oder andere Aerosol erzeugende Einrichtungen verfügen und
  • eine Großanlage der Wassererwärmung im Sinne der Definition nach DVGW Arbeitsblatt W 551 darstellen.

Als Großanlagen gelten Warmwasser-Installationen mit mehr als 400 Liter Speichervolumen und/oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Liter Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestell

Folgendes ist zu beachten:
Anzeigepflicht

Nach § 13 Abs. 5 Trinkwasserverordnung ist der Bestand der oben genannten Anlagen dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen. Zusätzlich gelten § 13 Abs. 1 Nummer 2 und 3:

Nr. 2: die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer WVA spätestens vier Wochen im Voraus sowie die Stilllegung einer WVA oder von Teilen von ihr innerhalb von drei Tagen

Nr. 3: die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer WVA, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann, spätestens vier Wochen im Voraus

Es wird darauf hingewiesen, dass eine nichtordnungsgemäße Anzeige unter § 25 Nr. 3 als Ordnungswidrigkeit aufgeführt ist.

Untersuchungspflicht

Die Verordnung formuliert in § 14 Abs. 3 die Untersuchungspflicht auf Legionellen (Anlage 3 Teil II) für Anlagen der Trinkwasserinstallation, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik (DVGW-Arbeitsblatt W 551) befindet, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird. Als Großanlagen gelten WarmwasserInstallationen mit mehr als 400 Liter Speichervolumen und/oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Liter Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle.

Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen

Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen richten sich nach Anlage 4 Teil II Buchstabe b der Trinkwasserverordnung, d. h. die Untersuchungen sind einmal jährlich durchzuführen.

Sind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionellen in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche

Untersuchungsstelle

Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen einschließlich der Probennahmen durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die in einer aktuell bekannt gemachten Landesliste nach § 15 Absatz 4 Satz 2 Trinkwasserverordnung gelistet ist.

Eine Liste der in Thüringen ansässigen Untersuchungsstellen wird veröffentlic

Anzeige- und Handlungspflichten

Nach § 16 Abs. 3 Trinkwasserverordnung ist bei Nichteinhaltung der Anforderungen

Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Anforderungen

Bei Nichteinhaltung der Anforderungen der Trinkwasserverordnung (Anlage 3 Teil II) kann das Gesundheitsamt nach § 9 Abs. 6 Trinkwasserverordnung anweisen, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Trinkwasser-Installation unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen eine Ortsbesichtigung durchführt oder durchführen lässt. Im Zusammenhang damit hat er eine Gefährdungsanalyse

Neue Regelung zur Informationspflicht über Bleileitungen in der Trinkwasser-Installation!

  • Der Grenzwert für Blei im Trinkwasser wird von gegenwärtig 25 μg/l zum 1. Dezember 2013 auf 10 μg/l gesenkt. Dieser Grenzwert lässt sich nur sicher einhalten, wenn vorhandene Bleileitungen ausgetauscht werden.
  • Die neue Trinkwasserverordnung sieht ab dem 1. Dezember 2013 eine Informationspflicht für Unternehmer und sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation, aus der Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird gegenüber den betroffenen Verbrauchern vor, wenn sich Bleileitungen in der von ihnen betriebenen Anlage befinden (§ 21 Abs. 1 Satz 3).

Es wird darauf hingewiesen, dass der Verstoß gegen die Informationspflicht gemäß § 25 Nr. 16 eine Ordnungswidrigkeit darstell

Ansprechpartner

Ansprechpartner für die Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Trinkwasser-Installation im Zusammenhang mit den Anforderungen der Trinkwasserverordnung ist das örtlich zuständige Gesundheitsamt des Saale-Holzland-Kreises, Kirchweg 18 in 07646 Stadtroda. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern telefonisch unter 036691 70-833 zur Verfügung.

Anzeige einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach § 13 Abs. 5 Trinkwasserverordnung

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