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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises · 9. Jahrgang · Ausgabe 03/2012 · 4. April 2012 

Amtlicher Teil

Verwaltungskostensatzung

des Abwasserzweckverbandes Gleistal vom 13.02.2012

Präambel:
Aufgrund der §§ 20 Abs. 2 und 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der aktuellen Fassung i.V.m. § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeindeund Landkreisordnung (Kommunalordnung ThürKO) in der aktuellen Fassung, der §§ 1, 2, 10 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der aktuellen Fassung erlässt der Abwasserzweckverband Gleistal folgende Satzung:

§1
Verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen
(1)
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhebt der Abwasserzweckverband Gleistal nach Maßgabe dieser Verwaltungskostensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Ge- bührenverzeichnis Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen).

(2) Öffentliche Leistungen im Sinne dieser Satzung sind

1. Amtshandlungen; eine Amtshandlung ist jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Handlung; sie liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis des Zweckverbandes, insbesondere eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung, nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt;
2. Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Untersuchungen sowie
3. sonstige Leistungen, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit in Angelegenheiten der Abwasserbeseitigung seitens des Zweckverbandes erbracht werden,

(3) Individuell zurechenbar sind insbesondere öffentliche Leistungen, die 1. beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zu- gunsten des Leistungsempfängers erbracht werden oder 2. durch einen Tatbestand ausgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis zum Tätigwerden des Zweckverbandes knüpft und die in einem spezifischen Bezug zum Tun, Dulden oder Unterlassen einer Person oder zu dem von einer Person zu vertretenden Zustand einer Sache stehen; bei Überwachungshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen gilt dies nur, wenn die öffentliche Leistung nicht ausschließlich auf eine all- gemeine behördliche Informationsgewinnung gerichtet ist.

(4) Die Erhebung von Verwaltungskosten nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. Soweit für solche Verwaltungskosten nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

§2
Sachliche Verwaltungskostenfreiheit
(1)
Verwaltungskostenfrei sind

1.
a) Überwachungsmaßnahmen aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde oder
b) Stichprobenkontrollen, bei denen der zu Überwachende ausschließlich nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wird, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird,
2. einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien,
3. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen,
4. Entscheidungen über die Stundung, den Erlass, die Niederschlagung oder die Erstattung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen,
5. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln für den Entschädigungsbegünstigten,
6. Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen sowie
7. Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach den §§ 80 und 80 a VwGO.

(2) Die Verwaltungskostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, sofern der Verwaltungskostenschuldner dies zu vertreten hat.

§3
Persönliche Gebührenfreiheit
(1)
Von der Zahlung der Gebühren sind befreit:
1. das Land
2. die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder; dies gilt nicht, wenn die Summe der Verwaltungskosten für eine Angelegenheit den Betrag von 500 EUR nicht übersteigt,
3. die kommunalen Körperschaften im Geltungsbereich des Thü- ringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) und
4. Kirchen sowie andere Religionsund Weltanschauungsgemeinschaften im Geltungsbereich des ThürVwKostG, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

(2) Die persönliche Gebührenfreiheit gilt nicht, wenn

1. die Gebühr Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden kann,
2. die öffentliche Leistung einen Betrieb nach § 26 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung oder vergleichbare Betriebe des Bundes oder der anderen Länder betrifft oder 3. die öffentliche Leistung einen kommunalen Eigenbetrieb nach § 76 der Thüringer Kommunalordnung in der jeweils geltenden Fassung betrifft, es sei denn, dass der Eigenbetrieb Leistungen erbringt, zu deren Bereitstellung die kommunalen Körperschaften gesetzlich verpflichtet sind.

(3) Befreiungen und Ermäßigungen, die auf besonderen gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleiben unberührt.

§4
Gebühren in besonderen Fällen
(1)
Wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit ganz oder teilweise abgelehnt, wird eine Gebühr bis zu der Höhe erhoben, die für die öffentliche Leistung vorgesehen ist, mindestens jedoch 20 Euro. Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit des Zweckverbandes abgelehnt, so wird keine Gebühr er- hoben.

(2) Hat der Zweckverband eine Amtshandlung aus Gründen, die der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten hat, zurückgenommen oder widerrufen, wird eine Gebühr bis zu der Höhe erhoben, die für die zurückgenommene oder widerrufene Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs vorgesehen ist. Ist für eine solche Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, wird eine Gebühr bis zu 2.000 Euro erhoben, mindestens jedoch 20 Euro. Hatte der Verwaltungskostenschuldner die Rücknahme oder den Widerruf nicht zu vertreten, wird keine Gebühr erhoben.

(3) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, bevor die öffentliche Leistung vollständig erbracht worden ist, wird bis zu 75 von Hundert der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr erhoben; mindestens jedoch 20 Euro. Hatte der Zweckverband mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen oder ist die beantragte öffentliche Leistung gebührenfrei, wird keine Gebühr erhoben.

(4) Ist eine öffentliche Leistung, für die Verwaltungskosten nicht zu erheben wären, missbräuchlich veranlasst worden, so wird eine Gebühr bis zu 1.000 Euro erhoben, mindestens jedoch 20 Euro.

(5) Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch den Zweckverband nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

§5
Verwaltungskostengläubiger

Verwaltungskostengläubiger ist der Zweckverband.

§6
Verwaltungskostenschuldner
(1)
Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist verpflichtet,

1. wem die öffentliche Leistung individuell zuzurechnen ist,
2. wer die Verwaltungskosten durch eine vor dem Zweckver- band abgegebene oder ihm mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Verwaltungskostenschuldner ist auch, wer als gesetzlicher Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigter im Sinne der §§ 34 und 35 der Abgabenordnung infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten veranlasst hat, dass Verwaltungskosten nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise erhoben werden können. Dies umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(3) Mehrere Verwaltungskostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(4) Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen oder durch schuldhaftes Verhalten entstanden sind, hat derjenige zu tragen, der sie verursacht hat.

§7
Entstehen der Verwaltungskostenschuld
(1)
Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang beim Zweckverband, im Übrigen mit der vollständigen Erbringung der öffentlichen Leistung. Bei Pauschalgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Genehmigung des Antrags.

(2) Die Auslagenschuld entsteht mit der Aufwendung des zu erhebenden Betrages.

§8
Gebührenbemessung
(1)
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung, das Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Für Amtshandlungen, für die im Gebührenverzeichnis ein Mindestund Höchstsatz festgelegt ist (Rahmengebühren), erfolgt die Festlegung der Gebühr 1. nach der Bedeutung der Amtshandlung sowie dem wirtschaft- lichen Nutzungen für die Beteiligten und 2. nach dem mit der Vornahme der Amtshandlung verbundenem Aufwand.

(3) Zeitgebühren sind nach dem für die öffentliche Leistung erforderlichen Zeitaufwand zu bemessen.

(4) Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen kann auf Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht für länger als ein Jahr, durch einen Pauschalbetrag abgegolten werden (Pauschalgebühren). Bei der Bemessung der Pauschalgebühr ist der geringere Umfang der Verwaltungsarbeit berücksichtigt. Die Pauschalgebühr wird im Voraus festgesetzt.

§9
Auslagen
(1)
Fallen bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme der Amtshandlung und sonstiger Verwaltungstätigkeit Auslagen an, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie in der tatsächlichen Höhe zu erstatten. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind. Dies gilt auch, wenn diese Auslagen zwischen den Behörden nicht ausgeglichen werden.

(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben:

1. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen; wird durch Bedienstete des Zweckverbandes oder eines von ihm beauftragten Unternehmens (Betriebsführer) zugestellt, so werden die für die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben;
2. Beträge, die anderen Behörden, Einrichtungen, natürlichen oder juristischen Personen zustehen.

(3) Auslagen werden auch dann erhoben, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei ist.

(4) Auslagen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch die Verlegung eines Termins entstanden sind, soweit dies nicht dem Auslagenschuldner zuzurechnen ist.

§10
Verwaltungskostenentscheidung
(1)
Die Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten erfolgt, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung.

(2) Aus der Verwaltungskostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen:

1. die die Verwaltungskosten erhebende Behörde
2. der Verwaltungskostenschuldner
3. die verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistung
4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie
5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind.

(3) Die Verwaltungskostenentscheidung kann auch mündlich ergehen; sie wird auf Antrag schriftlich bestätigt. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, werden die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Verwaltungskosten sowie deren Berechnung angegeben.

§11
Fälligkeit, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht
(1)
Die Verwaltungskosten werden zwei Wochen nach Bekanntgabe der Verwaltungskostenentscheidung an den Verwaltungskostenschuldner fällig.

(2) Der Zweckverband kann bei öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, die Zahlung eines Kostenvorschusses und/oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Verwaltungskosten verlangen. Unbeschadet des Satzes 1 kann der Zweckverband eine öffentliche Leistung, die auf Antrag vorgenommen wird, davon abhängig machen, dass der Antragsteller keine Verwaltungskostenrückstände für öffentliche Leistungen des gleichen Sachgebiets hat.

(3) Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses, zur Leistung der Sicherheit oder zur Begleichung des Rückstandes setzen. Der Zweckverband kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses, der Sicherheitsleistung oder des Rückstandes hierauf hingewiesen worden ist.

(4) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der angeforderten Verwaltungskosten zurückbehalten werden.

§12
Billigkeitsregelungen
(1)
Der Zweckverband kann die Verwaltungskosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwaltungskostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

(2) Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen des Zweckverbandes aufgrund dieser Satzung gelten die gemäß § 15 ThürKAG anzuwendenden Bestimmungen der Abgabenordnung (AO).

§13
Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung vom 20.12.2004 außer Kraft.

Ausgefertigt: Bürgel, den 13.02.2012

Kunze
Verbandsvorsitzender
Im Original gezeichnet und gesiegelt.