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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises · 9. Jahrgang · Ausgabe 03/2012 · 4. April 2012 

Amtlicher Teil

Satzung zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter

des Abwasserzweckverbandes Gleistal (Abwasserabgabesatzung)
vom 13.02.2012

Präambel:

Auf der Grundlage der §§ 20, 37 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) i. V. m. den §§ 1, 2 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) sowie den Bestimmungen des §§ 6, 8 Abs. 1 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabegesetz (Thüringer Abwasserabgabegesetz ThürAbwAG -) erlässt der Abwasserzweckverband Gleistal (AZV) folgende Satzung:

§1
Abgabeerhebung

Der Zweckverband erhebt zur Abwälzung der von ihm nach § 9 Abs. 2, Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) i. V. m. § 7 des ThürAbwAG zu zahlenden Abwasserabgabe eine jährli- che Kommunalabgabe.

§2
Abgabetatbestand

Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt und für dessen Einleitung der Zweckverband nach § 7 ThürAbwAG i. V. m. § 6 ThürAbwAG anstelle des Einleiters ab- gabepflichtig ist.

§3
Entstehen, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1)
Die Abgabeschuld entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres für dieses Jahr und wird durch Bescheid festgesetzt.

(2)
Die Abwasserabgabe wird jährlich abgerechnet. Sie wird fällig einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides.

(3)
Auf die Abgabeschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

§4
Abgabeschuldner
(1)
Abgabeschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Abgabeschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Be- triebes. Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner.

(2) Soweit Abgabeschuldner der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstückes ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentumsoder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige abgabepflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.

§5
Abgabemaßstab
(1)
Die Abgabe wird nach den dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage, Niederschlagswasserspeicheroder Eigengewinnungsanlagen zugeführten Wassermengen berechnet. Die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugeführten Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. Für die Ermittlung der Wassermengen aus Niederschlagswasserspeicherund Eigengewinnungsanlagen hat der Abgabeschuldner einen geeichten Wasserzähler auf eigene Kosten anzubringen und zu unterhalten. Vor Inbetriebnahme ist der Wasserzähler durch den Zweckverband zu verplomben. Der Anfangszählerstand bzw. der stichtagsbezogene Zählerstand zum 31.12. eines jeden Jahres wird durch den Zweckverband bzw. dem Wasserversorger im Rahmen seiner jährlichen Zählerablesung festgestellt oder durch den Abgabeschuldner schriftlich an den Zweckverband bis spätestens 10.01. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalenderjahres mitgeteilt.

(2) Der Zweckverband hat das Recht die Wassermengen zu schätzen, wenn

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt oder
4. die Eichfrist eines Wasserzählers überschritten ist. Bei der Schätzung gilt als Anhaltswert ein Jahreswert von 32 cbm/Person.

(3) Soweit Teile der nach Absatz (1) zugeführten Wassermengen nachweislich auf dem Grundstück verbraucht oder zurückgehalten und somit nicht als Schmutzwasser eingeleitet werden, kann der Abgabeschuldner einen entsprechenden Gebührennachlass beantragen. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Abgabeschuldner und ist durch einen geeichten Wasserzähler zu ermitteln. Der Abgabeschuldner hat den Wasserzähler auf eigene Kosten anzubringen und zu unterhalten. Vor Inbetriebnahme ist dieser Wasserzähler durch den Zweckverband zu verplomben. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 16 cbm/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Großviehzahl. Der Antrag auf Abgabennachlass ist schriftlich bis zum 10.01. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalenderjahres beim Zweckverband zu stellen. Zusammen mit dem Antrag sind alle erforderlichen Nachweise der abzusetzenden Wassermengen zu erbringen.

(4) Von einem Abgabennachlass sind ausgeschlossen:

1. Wassermengen bis zu 5 cbm monatlich, sofern es sich um Wasser für laufende wiederkehrende Verwendungszwecke handelt,
2. das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
3. das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser,
4. das zur Bewässerung von Gartenflächen verwendete Wasser, sofern nicht gärtnerische Nutzung zu Erwerbszwecken betrieben wird und die Gartenfläche nicht größer als 800 qm ist.

§6
Abgabesatz

Der Abgabesatz beträgt 0,79 Euro pro Kubikmeter Wasser.

§7
Abgabebefreiung
(1)
Kleineinleitungen sind abgabefrei, wenn die Einleitung aus einer vollbiologischen Kleinkläranlage erfolgt, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die Beseitigung des Fäkalschlamms nach den wasserrechtlichen oder abfallrechtlichen Regelungen sichergestellt ist. Die vollbiologische Grundstückskläranlage muss über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik verfügen oder gemäß DIN 4261 Teil 2, DWA-Arbeitsblatt A 262 oder A 201 errichtet und entsprechend dieser Vorschriften ordnungsgemäß betrieben werden. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass das Schmutzwasser dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart des eingeleiteten Schmutzwassers entspricht.

(2) Der Abgabeschuldner hat dem Zweckverband für die Befreiung nach Absatz (1) folgende Nachweise in Kopie vorzulegen:

– das Abnahmeprotokoll der vollbiologischen Kleinkläranlage durch den Zweckverband
– einen wirksamen Wartungsvertrag mit einem durch die DWA zertifizierten Fachunternehmen für das Abrechnungsjahr,
– einen Grundstücksentwässerungsplan.

Alle erforderlichen Nachweise sind dem Zweckverband bis spätestens 10.01. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Werden die erforderlichen Nachweise nicht oder nach Fristablauf vorgelegt, erfolgt die Berechnung der Abgabe nach § 6.

(3) Der Abgabeschuldner ist als Betreiber einer vollbiologischen Grundstückskläranlage zur regelmäßigen Wartung der Anlage und der Anlagenteile verpflichtet. Die Wartungen müssen von einem fachlich geeigneten Unternehmen durchgeführt werden. Infolge der Wartung übergeben die Fachbetriebe monatlich die Ergebnisse im Format der DiWa-Schnittstelle dem Zweckverband. Daneben kann der Abgabeschuldner die notwendigen Wartungsprotokolle im Abrechnungsjahr bis spätestens 10.01. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalenderjahres dem Zweckverband vorlegen. Werden die erforderlichen Wartungsprotokolle vom Fachbetrieb oder dem Abgabeschuldner nicht oder nach Fristablauf vorgelegt, erfolgt die Berechnung der Abgabe nach § 6.

§8
Pflichten der Abgabeschuldner

Die Abgabeschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband die für die Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Aus- kunft zu erteilen.

§9
Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter (Abwasserabgabesatzung) vom 20.12.2004 außer Kraft.

Ausgefertigt: Bürgel, den 13.02.2012

Kunze
Verbandsvorsitzender
Im Original gezeichnet und gesiegelt.