Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises · 9. Jahrgang · Ausgabe 02/2012 · 29. Februar 2012
Amtlicher Teil
Öffentliche Bekanntmachung der Unteren Wasserbehörde
gemäß § 7 Abs. 1 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachR-DV) v. 20.12.1994 (BGBl. Teil I Nr. 92 S. 3900)
Durch den Zweckverband JenaWasser, Rudolstädter Straße 39 in 07745 Jena wurde für die auf dem folgenden Grundstück in der Gemarkung Dorndorf befindlichen Leitungen bzw. Anlagen der Antrag zur Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung zwecks Eintragung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten in das Grundbuch gemäß § 9 Abs. 4 des Grundbuchbereinigungs- gesetzes (GBBerG) vom 24.12.1993 (BGBl. Teil I Nr. 70 S. 2192) gestellt:
Der eingereichte Antrag mit Unterlagen (Flurkarte mit Leitungsverlauf) kann vom 29.02.2012 bis 28.03.2012 während der Sprechzeiten bzw. nach vorheriger Terminvereinbarung im Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises, 07607 Eisenberg, Gebäude: Schlossgasse 17, 2. Etage, Raum 201 eingesehen werden. Ansprechpartnerin ist Frau Limacher, Tel. 036691 70311.
Die Untere Wasserbehörde als zuständige Bescheinigungsbehörde erteilt die Leitungsund Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 4 SachenR-DV. Durch das Grundbuchamt erfolgt nach Abschluss des Bescheinigungsverfahrens die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten im Grundbuch von Amts wegen nach dem Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz (RegVBG) vom 20.12.1993 (BGBl. I Nr. 70 S. 2182).
Die Eigentümer der oben genannten Grundstücke werden auf ihr Widerspruchsrecht gemäß § 7 Abs. 5 SachenR-DV hingewiesen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m. § 1 Satz 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 3. Oktober 1990 bestehenden Trinkund Abwasserleitungen einschließlich der dazugehörigen Anlagen bereits entstanden.
Die durch Gesetz entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand bis zum 3. Oktober 1990. Alle danach eingetretenen Veränderungen müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Verund Entsorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer geregelt werden.
Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht allein damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches erteilt wird. Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht von einer Leitung betroffen ist oder in anderer Weise, als vom Unternehmen dargestellt.
Der Widerspruch ist gemäß § 7 Abs. 2 SachenR-DV innerhalb von vier Wochen (Zeitraum der öffentlichen Auslegung) schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Saale-Holzland-Kreis, Im Schloß, 07607 Eisenberg zu erheben. Entsprechende Formulare liegen in der Bescheinigungsbehörde bereit. Bei Vorlage eines Widerspruches wird die Eintragung des Widerspruches durch das Grundbuchamt gemäß § 8 Abs. 2 SachenR-DV im Grundbuch vorgenommen.
Schirmer
Amtsleiter
Im Original gezeichnet und gesiegelt