Sie sind hier:  Aktuelles und Presse  |  Amtsblatt

Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises · 9. Jahrgang · Ausgabe 02/2012 · 29. Februar 2012 

Amtlicher Teil

Bekanntmachung

Die Firma meridian Neue Energien GmbH in 99257 Suhl, Schützenstraße 2, beabsichtigt am Standort Bucha, Gemarkung Bucha, Flur 10, Flurstücke 1341, 1342 und 1343/1 eine Windenergieanlage Typ Nordex N 100 zu errichten und zu betreiben. Es handelt sich hierbei um eine Anlage nach Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV.

Die Windenergieanlage ist auf folgende Leistungsdaten ausgeleg

Nennleistung2.500 kW
Nabenhöhe 100,00 m
Rotordurchmesser 99,80 m
Gesamthöhe 149,90 m

Aufgrund der Gesamthöhe von 149.90 m der hier am Standort Bucha geplanten Windenergieanlage ist in Anlage 1 (Liste der UVP-pflichtigen Anlagen) des Thüringer Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (ThürUVPG) vom 20.07.2007 (GVBl. S 85) unter Nr. 3.2 Spalte 2 Buchstabe „S“ festgelegt, dass für eine oder mehrere Windenergieanlagen mit einer Höhe von jeweils mehr als 35 m oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 kW, die nicht durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erfasst werden, eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach §§ 3 und 4 des ThürUVPG i.V.m. § 3 c Satz 2 des UVPG durchzuführen ist.

Gemäß § 4 ThürUVPG i.V.m. § 3 a Satz 1 UVPG stellt die zuständige Behörde fest, ob nach den §§ 3 b bis 3 f UVPG für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 3 a Satz 2 UVPG wird hiermit bekanntgegeben:

Aufgrund der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles, unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 2 zum ThürUVPG, wird gemäß § 3 c UVPG festgestellt, dass das geplante Vorhaben auf dem vorgesehenen Standort keine Beeinträchtigung eines geschützten Gebietes im Sinne der Nummer 2 der Anlage 2 zum ThürUVPG zur Folge haben kann und durch das Vorhaben auch keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter zu erwarten sind. Somit besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung gemäß § 3 a UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2006 (GVBl. S 513) im Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises, Umweltamt/Untere Immissionsschutzbehörde, Schlossgasse 17, Zimmer 17, 07607 Eisenberg zugänglich.

Eisenberg, den 06.02.2012

Schirmer
Amtsleiter
Im Original gezeichnet und gesiegelt