Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises · 9. Jahrgang · Ausgabe 02/2012 · 29. Februar 2012
Amtlicher Teil
Das Landratsamt Saale-Holzland-Kreis als untere Abfallbehörde erlässt aufgrund von § 4 i. V. m. §§ 7 und 5 der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung – ThürPflanzAbfV) vom 2. März 1993 (GVBl. S. 232) zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2010 (GVBl. S. 261) folgende
Allgemeinverfügung
I.
Der Verbrennungszeitraum für das Verbrennen von trockenen Baumund Strauchschnitt wird wie folgt festgelegt:
Samstag, den 17.03.2012, bis Samstag, den 31.03.2012
II.
Das Wohl der Allgemeinheit sollte nicht beeinträchtigt und keine erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft hervorgerufen werden. Aus diesem Grund gilt gemäß dem Antrag auf Ausschluss von der Ausnahmeregelung für die Gemeinde Bad Klosterlausnitz als prädikatisiertes Heilbad ein Verbrennungsverbot für 2012!
III.
Eine Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt ist nur möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
1. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
| |
| 5 m | | zur Grundstücksgrenze |
| 50 m | | zu öffentlichen Straßen |
| 20 m | | zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs |
| 100 m | | zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen |
| 100 m | | zu Waldflächen (unter Beachtung der Waldbrandwarnstufen) |
| 15 m | | zu Gebäuden mit brennbarer Außenverkleidung, Pappdächern sowie Öffnungen in Gebäudewänden |
| 1,5 km | | zu Flugplätzen |
2. Verbrannt werden darf nur trockener, unbelasteter Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken angefallen ist. Der Gehölzschnitt muss so trocken sein, dass er unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.
3. Die Verbrennung des Strauch- und Baumschnittes darf nur unter Beaufsichtigung in den Tagzeitstunden (9.00–19.00 Uhr) erfolgen, wobei keine Gefahren durch Funkenflug oder Rauch entstehen und keine erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft eintreten dürfen. Insbesondere sind Windrichtung und -stärke zu beachten; bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
4. Zum Anzünden oder zur Unterstützung des Feuers dürfen keine Mineralölprodukte oder brennbare Flüssigkeiten benutzt werden. Das Verbrennen von häuslichen Abfällen, Reifen, mit Schutzmitteln behandelte Hölzer, Laub, Grasschnitt usw. bleibt weiterhin verboten!
5. Auf die Beachtung des Sonnund Feiertaggesetzes (Verbrennungsverbot) wird nochmals verwiesen. Diesbezüglich ist das Verbrennen an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig.
6. Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einen Schutzstreifen zu umgeben, nach Abschluss mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen, bis die Flammen und Glut erloschen sind, eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten!
7. Um die Gefährdung untergeschlüpfter Tiere (Igel, Amphibien u.a.) zu vermeiden, ist der Gehölzschnitt vor der Verbrennung unbedingt umzuschichten.
IV.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises als bekannt gegeben.
Gründe
1) Gemäß § 7 i. V. m. § 4 ThürPflanzAbfV ist die Untere Abfallbehörde des Saale-Holzland-Kreis für den Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich zuständig.
Rechtsgrundlage für die getroffenen Festlegungen unter I. bis III. sind §§ 4, 5 ThürPflanzAbfV.
Die Forderung des Umschichtens gemäß Pkt. III.7.ist notwendig, um einen ausreichenden Schutz von Reptilien, Säugetieren und Insekten zu gewährleisten.
2) Der sofortige Vollzug wurde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung aus ordnungsrechtlichen Erwägungen angeordnet, damit ein einheitliches Handeln im gesamten Landkreis gewährleistet ist. Diese Verfahrensweise liegt im öffentlichen Interesse.
Ein eventuell eingelegter Widerspruch darf nicht dazu führen, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber, den getroffenen Anordnungen nicht nachgekommen werden muss.
Es können Gefahren und Belästigungen durch Rauchentwicklungen sowie durch Brandausbreitung entstehen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Allgemeinheit nicht zumutbar sind. Die Belange Einzelner haben daher hinter die Belange des Gemeinwohls zurückzutreten.
Hinweise
Die Nichteinhaltung der o. g. Anforderungen, insbesondere das Verbrennen außerhalb der festgelegten Zeiträume, das Mitverbrennen unzulässiger Stoffe und die Nichteinhaltung der Abstandsregelungen kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. In diesem Zusammenhang weisen wir nochmals ausdrücklich darauf hin, dass Bürger, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen wollen, eigenverantwortlich prüfen müssen, ob sie die Voraussetzungen für die Verbrennung von trockenen Gehölzschnitt, insbesondere die erforderlichen Mindestabstände einhalten.
Die Benachrichtigung des Ordnungs-, Brand-/Zivil- und Katastrophenschutz-, Verkehrsamtes, der Rettungsleitstelle Jena sowie der Polizeidienststellen im Landkreis zur Bekanntgabe des Verbrennungszeitraumes 2012 erfolgt grundsätzlich durch unsere Behörde.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Saale-Holzland-Kreis, Postfach 1310 in 07602 Eisenberg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Heller
Landrat
Im Original gezeichnet und gesiegelt