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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises · 9. Jahrgang · Ausgabe 7/2012 · 27. Juni 2012 

Amtlicher Teil

Zweckvereinbarung

zur Übertragung der Aufgabe – Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen – auf die Gemeinde Ottendorf zwischen den Gemeinden Ottendorf und Lippersdorf-Erdmannsdorf

Das Landratsamt Saale-Holzland-Kreis hat die Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe – Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen – auf die Gemeinde Ottendorf vom 19.03.2012 mit Bescheid vom 09.05.2012, Az.: 269 genehmigt.

Diese Zweckvereinbarung und ihre Genehmigung werden hiermit amtlich bekannt gemacht.

Eisenberg, d. 05.06.2012

Heller
Landrat
Im Original gezeichnet und gesiegelt

Zweckvereinbarung

zur Übertragung der Aufgaben – Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen – auf die Gemeinde Ottendorf

Auf Grund des § 17 Abs. 1 S. 2–4 ThürKitaG vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 3719 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetztes zur Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes und anderer Gesetze vom 04.05.2010 (GVBl. S. 105) sowie der Beschlüsse

a) des Gemeinderates Ottendorf vom 06.03.2012, Beschluss Nr. 4/2012
b) des Gemeinderates Lippersdorf-Erdmannsdorf vom 29.03.2012, Beschluss Nr. 07/2012

schließen die Gemeinde Ottendorf (als aufnehmende Gemeinde), im Folgenden genannt vertreten durch den Bürgermeister Herrn Wolfgang Bauer und der Gemeinde Lippersdorf-Erdmannsdorf (als die abgebende Gemeinde), im Folgenden so genanntvertreten durch den Bürgermeister Herr Dr. Jochen Süss folgende Zweckvereinbarung nach §§ 7 ff. des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) ab.

§1
Aufgaben

Die abgebende Gemeinde überträgt an die aufnehmende Gemeinde die Aufgabe, für die Betreuung von Kindern vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Beginn der Grundschule(gemäß § 2 Abs.1 ThürKitaG), welche ihren Hauptwohnsitz in der abgebenden Gemeinde haben, die erforderlichen Plätze gemäß §17 Abs. 1 S. 1 ThürKitaG zur Verfügung zu stellen.
Die Betreuung erfolgt in der Kindertageseinrichtung „Tälerspatzen“ in Ottendorf.
Im übrigen bestimmen sich die Aufgaben entsprechend den Vorschriften des ThürKitaG und der einschlägigen Rechtsverordnungen.
Für Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr wird gemäß § 2 ThürKitaG ein bedarfsgerechtes Angebot vorgehalten.

§2
Übertragung der Betreibung an einen anderen Träger

(1) Die aufnehmende Gemeinde hat im Vertrag zur Übernahme und der Betreibung der Kindertagesstätte „Tälerspatzen“ Ottendorf vom Dezember 2003 die Betreibung an den freien und gemeinnützigen Träger AWO Dienstleistungsgesellschaft Ostthüringen mbH in Eisenberg übertragen. Dieser Träger erlässt für die Kindertagesstätte „Tälerspatzen“ eine Benutzungsordnung und eine Entgeltordnung, die auch für die Aufnahme von Kindern aus der abgebenden Gemeinde gelten. Die aufnehmende Gemeinde stimmt die Modalitäten der Benutzung und Entgelterhebung mit dem Träger gemäß § 18 Abs. 4 des ThürKitaG ab.

(2) Es gelten die Entgeltordnung für Kindertagesstätten der AWO für die Kita „Tälerspatzen“ vom 17.12.2003 und die Kindertagesstättenordnung der AWO für die Kita „Tälerspatzen“ vom 17.12.2003. Beide Ordnungen erstrecken sich auf das Gebiet der aufnehmenden Gemeinde und auf das Gebiet der abgebenden Gemeinde.

(3) Für den Betrieb der Kindereinrichtung gelten die Haushaltsgrundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit. Der Betreiber erstellt jährlich einen Haushaltsplan, welcher der Zustimmung der aufnehmenden Gemeinde bedarf. Die aufnehmende Gemeinde bestätigt den Haushaltsplan in schriftlicher Form, nachdem die abgebende Gemeinde dazu angehört wurde.

§3
Aufnahme

Die Kinder der an dieser Zweckvereinbarung beteiligten Gemeinden und die Kinder anderer ebenfalls mit Zweckvereinbarung beteiligten Gemeinden sind gleichrangig in der Reihenfolge ihrer Anmeldung in der Kindertageseinrichtung aufzunehmen.
Die Anmeldung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten beim freien Träger.
Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Kindergartenplatz besteht nicht.
Kinder aus Gemeinden, die mit der aufnehmenden Gemeinde keine Zweckvereinbarung abgeschlossen haben, können im Rahmen des Wunsch und Wahlrechts nach § 4 ThürKitaG aufgenommen werden, soweit in der Kindertageseinrichtung noch Kapazitäten vorhanden sind und noch keine Warteliste besteht.
Das Weitere zur Aufnahme auswärtiger Kinder regelt die Benutzungsordnung der AWO Dienstleistungsgesellschaft Ostthüringen mbH

§4
Elternbeiträge, sonstige Einnahmen

Zur Deckung der Kosten des Betriebes der Kindertageseinrichtung erhebt der freie Träger, die AWO Dienstleistungsgesellschaft mbH, entsprechend den Regelungen des ThürKitaG und der hierauf beruhenden Verordnungen angemessene Elternbeiträge ( § 20 Abs. 1 ThürKitaG).
Im gesondert zwischen dem Träger und der aufnehmenden Gemeinde abgeschlossenen Vertrag wird die Höhe der Elternbeiträge geregelt.
Die Beiträge werden sozialverträglich gestaltet. Das Nähere regelt die Entgeltordnung des freien Trägers.
Die Festlegung und Einziehung der Elternbeiträge obliegt dem Träger.

§5
Finanzierung der ungedeckten Betriebskosten

Die abgebende Gemeinde erstattet der aufnehmenden Gemeinde anteilig nach der Zahl der betreuten Kinder, die nicht durch Spenden und Elternbeiträge gedeckten Betriebskosten.
Die Erstattung erfolgt jeweils nach Abschluss der Jahresrechnung.
Da die Betreibung der Kindertagesstätte auf einen freien gemeinnützigen Träger übertragen wurde, richtet sich die Höhe des insgesamt durch die an der Kindertageseinrichtung beteiligten Gemeinden zu tragenden Zuschusses nach dem gesondert zwischen der aufnehmenden Gemeinde und dem freien Träger abgeschlossenen Vertrag zur Erstattung der Betriebskosten der Kindertageseinrichtung.
Bis zur Abschlussrechnung werden zum ersten des jeweiligen Monats Abschlagszahlungen je angemeldetes Kind durch die abgebende Gemeinde entrichtet.
Die Höhe der Abschlagszahlungen wird aus dem jeweiligen Haushaltsplan des Trägers zur Kindertagesstätte für das kommende Jahr abgeleitet, welcher der Zustimmung der aufnehmenden Gemeinde bedarf.
Die Höhe der Abschlagszahlung je angemeldetes Kind wird in der Haushaltssatzung der aufnehmenden Gemeinde als sogenannte „Kindergartenumlage“ festgelegt und an die abgebende Gemeinde weitergeleitet.
Ergibt sich nach Vorliegen der Jahresrechnung, dass die gezahlten Abschlagsrechnungen den insgesamt durch die abgebende Gemeinde zu zahlenden Jahresbeitrag über oder unterschreitet, erfolgt der Ausgleich bis zum 31.03. des Folgejahres.

§6
Finanzierung von Investitionskosten

Renovierungsarbeiten und Schönheitsreparaturen obliegen dem Betreiber.
Die für Investitionen nach § 25 Abs. 1 des ThürKitaG aufzubringenden Kosten, werden nach Abzug von Investitionskostenzuschüssen und sonstigen Leistungen Dritter auf die per Zweckvereinbarungen an der Kindertageseinrichtung beteiligten Gemeinden anteilig nach Einwohnerzahl umgelegt.
Dies gilt auch für Investitionen aus dem Jahr 2011.
Maßgebend ist die statistische Einwohnerzahl vom 31.12. des jeweiligen Vorjahres.
Alle anderen Investitionsmaßnahmen sind Sache der aufnehmenden Gemeinde.

§7
Kündigung und Auseinandersetzung

(1) Diese Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie ist von jeden Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende ordentlich kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(2) Kommt ein Vertragspartner den ihm obliegenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz Mahnung nicht nach, hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

(3) Wird die Zweckvereinbarung aufgehoben, so haben die Beteiligten eine Auseinandersetzung anzustreben, die insbesondere die staatliche Bedarfsplanung berücksichtigt. § 13 ThürKGG gilt entsprechend.

(4) Eingebrachte Zahlungen der abgebenden Gemeinde für Investitionsmaßnahmen werden im Falle einer Kündigung unter Berücksichtigung der Abschreibungen anteilig nach der Einwohnerzahl der abgebenden Gemeinden erstattet.
Maßgebend ist die statistische Einwohnerzahl vom 31.12. des jeweiligen Vorjahres.

§9
Streitigkeiten

Können Meinungsverschiedenheiten unter den Beteiligten nicht gütlich bereinigte werden, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.

§10
Inkrafttreten

Die Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung der Zweckvereinbarung und ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.
Die Vereinbarung zwischen den Gemeinden Ottendorf und Kleinebersdorf vom 16.12.2004 über die Aufnahme von Kindern wird hiermit aufgehoben.

Ottendorf, Ort (aufnehmende Gemeinde)
Datum, Unterschrift

Lippersdorf-Erdmannsdorf, Ort (abgebende Gemeinde),
Datum, Unterschrift

Im Original gezeichnet und gesiegelt

Genehmigung

der Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe – Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen – auf die Gemeinde Ottendorf

hier: Antrag vom 13.04.2012

Die Gemeinde Ottendorf und die Gemeinde Lippersdorf-Erdmannsdorf, jeweils vertreten durch ihre Bürgermeister, haben auf der Grundlage der §§ 7 Abs. 2, 10 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) und des § 17 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz – ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 371), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 105) und der Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Ottendorf, Beschluss-Nr.: 4/2012 vom 06.03.2012 und des Gemeinderates der Gemeinde Lippersdorf-Erdmannsdorf, Beschluss-Nr.: 07/2012 vom 29.03.2012 die Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen auf die Gemeinde Ottendorf geschlossen.

Die nach § 11 Abs. 2 ThürKGG erforderliche Genehmigung dieser Zweckvereinbarung wird erteilt.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Str. 1, 07545 Gera, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten dieses Gerichtes zu erheben.

Heller
Landrat
Im Original gezeichnet und gesiegelt