Eingliederungshilfen

Die Eingliederungshilfe ist geregelt im sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie verfolgt das Ziel, durch individuelle Angebote für Menschen mit Behinderung oder von einer Behinderung bedrohten Menschen ein höchstmögliches Maß an Selbstständigkeit und Selbstbestimmung zu erreichen bzw. weitestgehend aufrecht zu erhalten, sie in ihrer Weiterentwicklung zu unterstützen und ihnen ein Leben zu ermöglichen, das sich möglichst weitgehend an der Lebenswelt nicht behinderter Menschen orientiert. 

Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen u.a. (vgl. § 54 SGB XII): 

  • Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung,
  • Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf,
  • Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
  • Hilfe in einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderung,
  • Nachgehende Hilfe zur Wirksamkeit der ärztlichen Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 SGB IX,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX,
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX, z.B. mit Hilfe verschiedener Wohnformen.  

Bei Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ist in der Regel vorrangig eigenes Einkommen und Vermögen einzusetzen. Beim Vermögenseinsatz werden Freibeträge berücksichtigt. So muss beispielsweise eine alleinstehende Person ihr Vermögen über der Grenze von 2.600,00 Euro für die Hilfe einsetzen. 

Einen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe (Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe) finden hier.