Sie sind hier:  Verwaltung und Bürgerservice  |  Ämter  |  Jugendamt

Unterhalt / Beistandschaft / Beurkundung

Unterhalt

Der Bereich Unterhalt befasst sich mit Unterhaltsansprüchen von Kindern gegenüber ihren Eltern. 

Das seit dem 01. Januar 2008 geänderte Unterhaltsrechtsgesetz bietet dem Kindesunterhalt künftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. 

Die Aufgaben des Jugendamtes sind die Beratung und Unterstützung bei:

  • Regelung von Unterhaltsfragen,
  • Beurkundung von Unterhaltsverpflichtungen und
  • Unterhaltsabänderungen.

Grundlagen in:
§ 1612 BGB
Düsseldorfer Tabelle (Höhe Unterhaltsanspruch)

zurück zur Übersicht

Beistandschaft

Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht oder „in dessen Obhut sich das Kind befindet“.

Der Antrag ist schriftlich an das Jugendamt zu stellen.

Der Beistand hat zwei Aufgaben:

  • die Feststellung der Vaterschaft und
  • die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. 

Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden.

Nur im gerichtlichen Verfahren gilt: wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.

Grundlagen in:
§ 18 Abs.1 SGB VIII
§ 52a SGB VIII
§ 1712 BGB
§ 173 FamGB

zurück zur Übersicht

Beurkundung

Die Urkundsperson des Jugendamtes beurkundet und beglaubigt nach dem Beurkundungsgesetz. Diese Urkunden sind:

  • Anerkennung der Vaterschaft und Zustimmungserklärungen,
  • Verpflichtung zum Unterhalt, Änderung der Unterhaltsverpflichtung,
  • Erklärung zur gemeinsamen Sorge.

Bitte beachten: Vor Beurkundung ist eine Terminvereinbarung erforderlich!

Sie benötigen:

  • einen gültigen Personalausweis bzw. Reisespass,
  • bei vorgeburtlicher Anerkennung und Sorge den Mutterpass, ansonsten
  • die Geburtsurkunde des Kindes,
  • bei Sorgeerklärung die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft,
  • Geburtsurkunde des Vaters.

Es fallen keine Bearbeitungsgebühren an.

zurück zur Übersicht