Hat ein Jugendlicher (14 bis unter 18 Jahre) oder Heranwachsender (18 bis unter 21 Jahre) eine Straftat begangen, wird nicht nur Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht eingeschaltet sondern auch die Jugendgerichtshilfe (JGH). Die JGH ist Teil der Jugendhilfe.
Im Jugendstrafrecht steht der erzieherische Gedanke den jungen Menschen zu einem Leben ohne Straftaten anzuhalten und gegebenenfalls zu befähigen im Vordergrund.
Die Jugendgerichtshilfe wirkt im gesamten Jugendstrafverfahren mit und versteht sich als freiwilliges Angebot.
Die Betreuung bezieht sich auf
- die Vorbereitung auf die Verhandlung,
- die Teilnahme an der Hauptverhandlung und
- die Begleitung nach dem Strafverfahren.
Somit steht das Jugendamt dem Jugendlichen oder Heranwachsenden und den Eltern beratend zur Seite und bietet Hilfe bei Problemen an. Während der Gerichtsverhandlung berichtet die Jugendgerichtshilfe über die persönliche und soziale Situation des Jugendlichen oder Heranwachsenden und äußert sich zur Verantwortungsreife. Dazu werden dem Gericht von Seiten der JGH zu ergreifende richterliche Maßnahmen vorgeschlagen.
Grundlagen in:
§ 52 SGB VIII
§ 38 SGB VIII
§ 50 JGG ( Jugendgerichtsgesetz )
zurück zur Übersicht