Seit dem 25.11.2022 gilt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht weiterhin ein Anspruch auf kostenlose Bürgertests bis einschließlich zum 28. Februar 2023. Zur Abwicklung der bis zum 28. Februar 2023 erbrachten Leistungen wird Artikel 2 der Coronavirus-Testverordnung bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
Für wen ist der Bürgertest kostenlos?
Anlasslose Testungen asymptomatischer Personen sind angesichts des Pandemieverlaufs nicht mehr notwendig. Es gilt nun darum, den Blick auch weiterhin auf die besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppen zu lenken, da diese ein besonders hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher:
- Besucher, Patienten bzw. Bewohner u.a. in folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
- voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Obdachlosenunterkünfte
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
- Pflegende Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI
- Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist („Freitesten“)
Ansprüche auf Testung im neu gefassten Leistungsumfang bestehen bis einschließlich zum 28. Februar 2023.
Welche Personen erhalten einen kostenlosen PCR-Test?
Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID-19 spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig vom Vorliegen eines positiven Antigentests. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverordnung, sondern im Rahmen der Krankenbehandlung zu Lasten der Krankenkasse der Patienten.
Der Anspruch auf einen PCR-Test außerhalb der Krankenbehandlung ist in der Testverordnung geregelt.
Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV. Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests.
Den Anspruch auf bestätigenden PCR-Test haben auch symptomatische Personen. In diesen Fällen wird dennoch dringend empfohlen, einen Arzt aufzusuchen, um die weitere Krankenbehandlung sicherzustellen. Das kann durch Teststellen nicht gewährleistet werden.