Sie sind nach § 8 Abs. 2 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zur Absonderung verpflichtet.
Nach der Verordnung endet die Absonderung frühestens nach Ablauf von fünf Tagen, wenn vorher 48 Stunden Symptomfreiheit bestand, sonst nach zehn Tagen. Beschäftigte in Einrichtungen der medizinischen Versorgung und der Pflege müssen darüber hinaus einen negativen Testnachweis zur Beendigung der Quarantäne gegenüber dem Gesundheitsamt erbringen, wenn sie vor Ablauf von zehn Tagen ihre Tätigkeit wieder aufnehmen wollen.
Dieser Test wird jedoch grundsätzlich allen Personen empfohlen, da auch bei Symptomfreiheit nicht ausgeschlossen werden kann, dass man noch ansteckend ist. Für enge Kontaktpersonen von Infizierten gemäß RKI-Definition gilt eine dringende Empfehlung zur Absonderung, aber keine Verpflichtung mehr.