Die betroffenen Personen müssen einen der folgenden Nachweise vorlegen:
1. Einen Impfnachweis im Sinne des § 22a Absatz 1 IfSG
Es muss sich um einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV in deutscher, englischer, französischer,
italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form handeln. Die zugrundeliegenden Impfungen müssen mit einem oder verschiedenen Impfstoffen
erfolgt sein, die von der Europäischen Union zugelassen sind, oder die im Ausland zugelassen sind und von ihrer Formulierung her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff sind.
Bis zum 30. September 2022 reicht der Nachweis von zwei Einzelimpfungen aus, ab dem 1. Oktober müssen insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sein, dabei muss die
letzte Impfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein.
In bestimmten Fällen ist bis zum 30. September 2022 eine Impfung, und ab dem 1. Oktober sind zwei Einzelimpfungen ausreichend. Dies betrifft folgende Personengruppen:
- Personen, die einen positiven Antikörpertest zu einer Zeit nachweisen können, zu der sie noch keine Einzelimpfung erhalten haben;
- Personen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem Erhalt der ersten Einzelimpfung infiziert waren (Nachweis eines positiven PCR-Tests erforderlich);
- Personen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem Erhalt der zweiten Einzelimpfung infiziert waren und seit dem Tag der Testung 28 Tage vergangen sind.
2. Einen Genesenennachweis im Sinne des § 22a Absatz 2 IfSG
Ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder
digitaler Form, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein
- das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen
- das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen.
3. Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie sich im ersten Schwangerschaftsdrittel befinden.
4. Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden können.