Sie sind hier:  Aktuelles und Presse  |  Amtsblatt

Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises · 9. Jahrgang · Ausgabe 9/2012 · 19. September 2012 

Amtlicher Teil

Umweltamt/Untere Immissionsschutzbehörde

Auf Grund gehäufter Rauch- und Geruchsbeschwerden, verursacht durch Feststoffheizungsanlagen sehen wir uns als Untere Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Saale-Holzland-Kreis in der Pflicht, die betroffene Bevölkerung über die neuesten gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) aufzuklären.

Eine mögliche Ursache, der erhöhten Rauch- und Geruchsbelästigung, könnte im Einsatz des Brennstoffes zu suchen sein.

Aus diesem Grund möchten wir Sie bitten, nur die Brennstoffe zu verfeuern, die auch im Benutzungshandbuch des jeweiligen Ofens aufgeführt sind.

Naturbelassenes Holz ist nur im luftgetrockneten Zustand einzusetzen. Damit Stückholz bei der Verbrennung nicht qualmt und einen hohen Heizwert hat, muss es in der Regel mindestens 2 Jahre regengeschützt und gut durchlüftet gelagert sein. Das Brennholz sollte höchstens 25 % Restfeuchte aufweisen.

Das Verbrennen von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz, Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallende Reste und belastetes Altholz wie z.B.: Balken, Dachlatten, Zaunslatten usw. alte Türen ist nicht gestattet.

Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden. In ihnen dürfen nur naturbelassenes stückiges Holz oder Holzbriketts eingesetzt werden.

Feuerungsanlagen, die voranging zur Beheizung eines Raumes (Ofen) dienen, dürfen nur betrieben werden, wenn durch eine Typprüfung des Herstellers belegt werden kann, dass die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden.

Jeder Ofen muss eine Bauartzulassung besitzen. Diese wird beim Kauf mit ausgehändigt bzw. ist beim Hersteller der Feuerungsanlage anzufordern.

Welche Aufgabe hat der Schornsteinfeger?

Er berät Sie nach der Errichtung oder nach einem Umzug (Betreiberwechsel der Feuerungsanlage) hinsichtlich der sachgerechten Bedienung, der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffs sowie der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen.

Er setzt den Zeitpunkt fest, ab wann bestehende Feuerungsanlagen die Grenzwerte der 1. BImSchV einhalten müssen.

Dies erfolgt spätestens bis zum 31.12.2012 im Rahmen der Feuerstättenschau. Er hat bereits bestehende Feuerungsanlage für feste Brennstoffe ab 2012 alle zwei Jahre zu überwachen.

Der Betreiber einer bestehenden handbeschickten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe muss sich bis einschließlich 31.12.2014 von einem Schornsteinfegermeister beraten lassen.

Bekanntmachung

Die Firma meridian Neue Energien GmbH in 99257 Suhl, Schützenstraße 2, beabsichtigt am Standort Lindau/Böhlitz, einen Windpark mit sechs Windenergieanlagen Typ Nordex N 100 zu errichten und zu betreiben. Es handelt sich hierbei um eine Anlage (Windpark) nach Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV. Die Windenergieanlagen sollen auf folgende Leistungsdaten ausgelegt und auf nachfolgenden Grundstücken errichtet werden:

Typ Nordex N 100 WEA 5 WEA 6 WEA 7 WEA 8 WEA 9 WEA 10
Standort Höhe in m ü.NN: 290 277 289 283 289 286
Gesamthöhe in m: 149,5 149,5 149,5 149,5 149,5 149,5
Gesamthöhe in m ü.NN: 439,9 426,9 438,9 432,9 438,9 435,9
Nennleistung in MW 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5
Nabenhöhe in m 100 100 100 100 100 100
Gemeinde: Schkölen Schkölen Heideland Schkölen Heideland Heideland
Gemarkung: Böhlitz Böhlitz Lindau Böhlitz Lindau Lindau
Flur: 2 21 2 1 2
Flurstücke: 95/66 87/65 72 70 74 484/55

Aufgrund der Anzahl und der Gesamthöhe von 149.90 m der hier am Standort Lindau/Böhlitz geplanten sechs Windenergieanlagen ist in Anlage 1 (Liste der UVP-pflichtigen Anlagen) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I. S 94) unter Nr. 1.6.3 Spalte 2 Buchstabe „A“ festgelegt, dass für eine Windfarm mit 6 bis weniger als 20 Windenergieanlagen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c des UVPG durchzuführen ist.

Gemäß § 3 a Satz 1 UVPG stellt die zuständige Behörde fest, ob nach den §§ 3 b bis 3 f für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gemäß § 3 a Satz 2 UVPG wird hiermit bekannt gegeben:

Aufgrund der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles, unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 2 zum ThürUVPG, wird gemäß § 3 c UVPG festgestellt, dass das geplante Vorhaben auf dem vorgesehenen Standorten keine Beeinträchtigung eines geschützten Gebietes im Sinne der Nummer 2 der Anlage 2 zum ThürUVPG zur Folge haben kann und durch das Vorhaben auch keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter zu erwarten sind. Somit besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung gemäß § 3 a UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2006 (GVBl. S 513) im Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises, Umweltamt/ Untere Immissionsschutzbehörde, Schlossgasse 17, Zimmer 17, 07607 Eisenberg zugänglich.

Eisenberg, den 15.08.2012

Schirmer
Amtsleiter
Im Original gezeichnet und gesiegelt