Satzung des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Eisenberg (ZWE)
über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (WVS)
Der Zweckverband Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Eisenberg (ZWE) hat auf Grund der §§ 20 und 23 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2010 (GVBl. S. 113), der §§ 19 (1) Satz 1 und 20 (2) und (3), der Thüringer Gemeindeund Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2010 (GVBl. S. 113) sowie der Verbandssatzung des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Eisenberg (ZWE) vom 28. April 2000, veröffentlicht im Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises 03/2004, zuletzt geändert durch die Zweite Änderungssatzung vom 28. Dezember 2009 die folgende Satzung beschlossen:
§1
Öffentliche Einrichtung
(1) Der ZWE betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung.
(2) Der ZWE ist Betreiber der in Absatz 1 genannten Anlage. Der ZWE bestimmt Art und Umfang der Wasserversorgungseinrichtung.
(3) Der Anschluss an die öffentliche Einrichtung und die Wasserlieferung erfolgt durch den ZWE nach Maßgabe der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (GVBl. S. 750) in der jeweils gültigen Fassung sowie den Ergänzenden Vereinbarungen des ZWE zur AVBWasserV auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge. Der ZWE ist berechtigt, in besonderen Fällen Sonderverträge mit Kunden abzuschließen.
(4) Der ZWE wird die von den Grundstückseigentümern bzw. sonstigen Entgeltpflichtigen nach der AVBWasserV und den Ergänzenden Vereinbarungen des ZWE zur AVBWasserV zu entrichtenden Entgelte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einziehen.
§2
Grundstücksbegriff / Grundstückseigentümer
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechtes. Hiervon abweichend ist Grundstück im Sinne dieser Satzung auch jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechtes handelt. Voraussetzung der vorstehend beschriebenen Abweichung vom Grundstücksbegriff des Grundbuchrechtes ist, dass eine isolierte Nutzung des einzelnen Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechtes mangels hinreichender Größe nicht möglich ist.
(2) Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes im Sinne des Artikels 233, § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. § 2 (3) ThürKAG bleibt unberührt.
§3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
Versorgungsleitungen
sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen.
Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse)
sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle. Sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung.
Anschlussvorrichtung
ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung einschließlich Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen.
Hauptabsperrvorrichtung
ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann.
Übergabestelle
ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude.
Anlagen des Grundstückseigentümers (= Verbrauchsleistungen)
sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle mit Ausnahme der Wasserzähleranlage.
Wasserzähleranlage
ist die Messeinrichtung bestehend aus dem Wasserzähler sowie den dazugehörigen Armaturen und den Ein- bzw. Ausbauvorrichtungen.
§4
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer eines im Gebiet des ZWE liegenden Grundstückes kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungsein- richtung angeschlossen und mit Wasser beliefert wird.
(2) Das Anschlussund Benutzungsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Erbbauberechtigte oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
(3) Das Anschlussund Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine bestehende Versorgungsleitung erschlossen sind oder werden. Der Grundstückseigentümer kann nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.
(4) Der ZWE kann den Anschluss eines Grundstückes an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen dem ZWE erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.
(5) Das Anschlussund Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 3 und 4, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit leistet. Einzelheiten, insbesondere die Frage, wer den Unterhaltungsund Erneuerungsaufwand trägt, werden durch Vereinbarung mit dem ZWE geregelt.
§5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechtes (§ 4) ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung verwendet werden.
§6
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des öffentlichen Wohls nicht zumutbar ist.
(2) Von der Benutzung für einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf ist auch dann Befreiung zu erteilen, soweit sie für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen.
(3) Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei dem ZWE einzureichen. Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§7
Mitteilungs- und Anzeigepflichten, Plombierung von Messeinrichtungen
(1) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlussund Benutzungszwanges (§ 5), so hat der Grundstücksei- gentümer dies unverzüglich dem ZWE mitzuteilen.
(2) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem ZWE sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Errichtung, Änderung, Erneuerung oder Beseitigung der Kundenanlage unverzüglich beim ZWE schriftlich anzuzeigen.
(4) Die zur Abrechnung eingebauten Messeinrichtungen werden vom ZWE mit Plomben versehen. Zum Brechen der angebrachten Plomben sind nur die hierzu beauftragten Mitarbeiter des ZWE berechtigt. Jede Entfernung oder Beschädigung der Plombe hat der Grundstückseigentümer dem ZWE unverzüglich mitzuteilen.
§8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Auf Grundlage der §§ 16 (1), 23 (1) S. 1 ThürKGG i. V. m. §§ 19 (2), 20 (3) ThürKO kann nach diesen Bestimmungen mit einer Geldbuße bis 5.000 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 (1) ein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anschließen lässt,
2. entgegen § 5 (2) nicht seinen gesamten Bedarf an Wasser der öffentlichen Einrichtung entnimmt,
3. den in § 7 (1), (2), (3) und (4) Satz 3 genannten Mitteilungs- und Anzeigepflichten nicht nachkommt.
4. entgegen § 7 (4) Satz 2 an der Wasserzähleinrichtung angebrachte Plomben bricht.
(2) Der ZWE kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtung Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(3) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungsund Vollstreckungsgesetzes.
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserversorgungssatzung vom 21. Juni 2004 außer Kraft.
Eisenberg, den 24. Juni 2011
Dr. Darnstädt
Verbandsvorsitzender
im Original gezeichnet und gesiegelt