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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises · 8. Jahrgang · Ausgabe 11/2011 · 30. November 2011 

Amtlicher Teil

Verkauf pyrotechnischer Erzeugnisse im Jahr 2011

Aus Anlass des bevorstehenden Jahreswechsels weist das Ordnungsamt des Saale-Holzland-Kreises auf Folgendes hin:

1. Der Verkauf pyrotechnischer Erzeugnisse im Jahr 2011 darfgemäß § 22 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) nur

im Zeitraum vom 29.12. 2011 bis einschließlich 31.12. 2011

innerhalb der gesetzlich zulässigen Öffnungszeiten (§ 3 Thüringer Ladenöffnungsgesetz) erfolgen.

2. Gewerbetreibende, die erstmals o.g. Erzeugnisse anbieten, haben den Verkauf gem. § 14 Sprengstoffgesetz der zuständigen Gewerbebehörde zwei Wochen vor Verkaufsbeginn schriftlich anzuzeigen, falls eine schriftliche Anzeige nicht schon vorliegt. Dies gilt auch, falls sich die verantwortliche Person für den Verkauf geändert hat.

3. Die Verwendung (Abbrennen) pyrotechnischer Erzeugnisse der Kategorie 2 ist nur Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr und nur am 31. Dezember 2011 und am 01. Januar 2012 gestattet (§ 23 Abs. 2 der 1. SprengV).

4. Das Abbrennen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinderund Altersheimen sowie in der Nähe von Reetund Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV).

5. Es dürfen nur Erzeugnisse vertrieben werden, die das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung (BAM) tragen.

6. In Thüringen gilt nach wie vor das Verbot, unbenannte Ballone (sogenannte „Flug- oder Himmelslaternen“) in Betrieb zu nehmen (Thüringer Fluglaternenverordnung).

7. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet werden.