Satzung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege
im Saale-Holzland-Kreis (SHK-Ag-TP) vom 07.11.2011
Aufgrund des § 98 Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113) hat der Kreistag in seiner Sitzung am 14.09.2011 (Beschluss K 243-11/11) folgende Satzung beschlossen:
§1
Rechtsgrundlagen
(1) Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113).
(2) Achtes Buch Sozialgesetzbuch Kinder und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453).
(3) Thüringer Familienfördergesetz, Artikel 4 Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als Ausführungsgesetz zum SGB VIII Kinderund Jugendhilfe (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. Seite 365, ber. 2006 S. 51), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 105).
(4) Thüringer Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege (ThürKitapflegVO).
(5) Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 30. März 2011 – Festsetzung der laufenden Geldleistung für Kinder in Kindertagespflege.
(6) Die entsprechenden Gesetze und Verordnungen werden in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung gebracht.
§2
Begriffsbestimmung
(1) Tagespflege ist eine familiennahe Form der Bildung, Erziehung und Betreuung, insbesondere von Kindern im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, die von geeigneten Tagespflegepersonen erbracht wird. Ab dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes ist entsprechend § 8 Abs. 1 ThürKitaG grundsätzlich auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung zu verweisen.
(2) Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während eines Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will (Tagespflegeperson), bedarf hierzu einer Erlaubnis (§ 43 Abs. 1 SGB VIII).
(3) Leistungsberechtigte i.S. dieser Satzung sind 1. Personen, denen allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht; 2. sonstige Personen über 18 Jahren, soweit sie nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge übernehmen.
(4) Leistungsverpflichteter i.S. dieser Satzung ist der Saale-Holzland-Kreis als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (im Nachfolgenden Jugendamt genannt).
§3
Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die Betreuungsverhältnisse, welche als geeignete und erforderliche Art der Förderung von Kindern vom Jugendamt vermittelt und überwiegend öffentlich finanziert werden.
(2) Anspruchsberechtigt sind Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes gem. § 2 Abs. 4 dieser Satzung haben.
(3) Von dieser Satzung unberührt bleiben von Eltern selbstorganisierte und privat finanzierte Betreuungsverhältnisse (Nachbarschaftshilfe, Betreuung im Rahmen familiärer Unterstützung u.ä.).
§4
Grundsätze der Gewährung
(1) Tagespflege ist zu gewähren, wenn:
1. ein Antrag durch die Eltern/Personensorgeberechtigten gestellt wird,
2. sie in der Person des Kindes begründet ist und für das Wohl des Kindes erforderlich und geeignet erscheint,
3. die familiäre Situation Tagespflege erforderlich macht oder
4. der besondere Betreuungsbedarf dadurch sichergestellt werden kann.
(2) Für die Phase der Eingewöhnung in einer Tagespflegestelle gilt folgendes:
1. Um den Kindern die Eingewöhnung zu erleichtern, soll zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson eine Eingewöhnungszeit vereinbart werden. Diese sollte individuell abgestimmt und auf die Bedürfnisse des Kindes und seiner Entwicklung entsprechend gestaltet sein.
2. Eine Finanzierung durch das Jugendamt entfällt. Tagespflegeperson und Eltern haben sich über eine entsprechende Finanzierung untereinander zu einigen.
(3) Für die Finanzierung des Betreuungsumfangs eines Tagespflegeverhältnisses gelten die Regelungen der Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege im Saale-Holzland-Kreis (SHK-Kb-TP).
§5
Versicherungsschutz
(1) Das Jugendamt leistet entsprechend § 1 Nr. 3-5 der Verwaltungsvorschrift vom 30.03.2011 Beiträge zur Sozialversicherung. Dazu zählen Beiträge zur Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung sowie Beiträge zu einer angemes- senen Krankenund Pflegeversicherung.
(2) Für die Tagespflegeperson besteht Haftpflichtversicherungsschutz durch den Kommunalen Schadensausgleich (KSA) Berlin. Dies gilt dann, wenn durch die Tagespflegeperson oder durch ein Tageskind während der Betreuungszeit einem Dritten Schaden zugefügt wird (Außenverhältnis).
(3) Das Jugendamt hat im Rahmen seiner Handlungsbefugnisse den Versicherungsschutz auf Ansprüche zwischen Tagespflegeperson und vermittelten Tagespflegekindern (Innenverhältnis) erweitert. Die Selbstbeteiligung beträgt 50,00 EUR pro Jahr.
(4) Jedes Kind, welches durch das Jugendamt vermittelt wird, ist durch die Unfallkasse Thüringen kraft Gesetzes versichert. Eventuell auftretende Versicherungsfälle sind in entsprechender Weise durch die Tagespflegeperson zu dokumentieren.
§6
Aufgaben des Jugendamtes
(1) Durch das Jugendamt erfolgt:
1. die Planung, Organisation und Vermittlung von Tagespflegestellen als gleichrangiges Angebot der Kindertagesbetreuung gemäß § 22 SGB VIII,
2. die Anspruchsprüfung und Bescheiderteilung auf Tagespflege gemäß §§ 1, 2 ThürKitaG,
3. Abschluss von Betreuungsvereinbarungen entsprechend § 8 Abs. 4 ThürKitaG,
4. die Erstattung monatlicher Aufwendungen der Tagespflegeperson gemäß § 23 SGB VIII i.V.m. § 18 Abs. 1 ThürKitaG, 5. Heranziehung der Eltern zu den Kosten der Tagespflege gemäß § 90 SGB VIII.
(2) Durchführung bzw. Bereitstellung von geeigneten Fortbildungsund/oder Qualifizierungsangeboten.
(3) Beratung von bereits tätigen Tagespflegepersonen, von an Tagespflege interessierten Personen sowie der Eltern/ Personensorgeberechtigten.
(4) Die Prüfung der persönlichen und pädagogischen Eignung der Tagespflegeperson sowie der räumlich-materiellen Bedingungen erfolgt gemäß der Verwaltungsvorschrift des Jugendamtes des Saale-Holzland-Kreises zur Eignung und Qualifizierung von Personen im Bereich der Kindertagespflege nach SGB VIII (SHKTP-Rl).
§7
Gesundheitsfürsorge
(1) Vor der erstmaligen Aufnahme in die Tagespflegestelle muss jedes Kind gem. § 16 ThürKitaG ärztlich untersucht werden. Eine Aufnahme erfolgt nur, wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Das Attest ist der Tagespflegeperson bis zum Aufnahmetag vorzulegen. Es sollte dabei nicht älter als 2 Wochen sein.
(2) Die Personensorgeberechtigten sind im Rahmen des Betreuungsvertrages verpflichtet, jede Erkrankung nach dem Infektionsschutzgesetz unverzüglich der Tagespflegeperson mitzuteilen.
(3) Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, bei Auftreten einer nach Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit bei einem von ihr betreuten Kind oder einem anderen Haushaltsangehörigen, diese unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden. Im Notfall ist die Tagespflegeperson berechtigt einen Arzt aufzusuchen.
(4) Eine Medikamentengabe in der Tagespflege ist nur nach ärztlicher Anweisung vorzunehmen. Die ärztliche Anweisung muss den Namen des Kindes, den Namen des Medikamentes, die Uhrzeit der Einnahme/-n, die Dosierung und die voraussichtliche Dauer der Medikamentengabe enthalten. Die Tagespflegeperson sollte sich eine Ermächtigung der Eltern zur Verabreichung des Medikamentes unterzeichnen lassen.
§8
Kinder- und Jugendhilfestatistik
(1) Zur Beurteilung der Auswirkung der Kinderund Jugendhilfe und zu ihrer Fortentwicklung sind u.a. laufende Erhebungen zur öffentlich geförderten Tagespflege als Bundesstatistik durchzuführen. Die Tagespflegepersonen haben das Jugendamt dabei zu unterstützen.
(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderter Tagespflege sowie die die Tagespflege durchführenden Personen sind:
1. für jede Tagespflegeperson:
a) Geschlecht, Geburtsmonat, Geburtsjahr;
b) fachpädagogischer Berufsausbildungsabschluss und abgeschlossener Qualifizierungskurs, Anzahl der betreuten Kinder, Orte der Betreuung;
2. für die dort geförderten Kinder:
a) Geschlecht, Geburtsmonat, Geburtsjahr;
b) Migrationshintergrund;
c) tägliche Betreuungszeit;
d) Umfang der öffentlichen Finanzierung;
e) erhöhter Förderbedarf;
f) Verwandschaftsverhältnisse zur Pflegeperson;
g) gleichzeitig bestehende andere Betreuungsarrangements.
§9
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Saale-Holzland-Kreises zur Ausgestaltung der Kindertagespflege im Saale-Holzland-Kreis vom 22.10.2008 außer Kraft.
Eisenberg, den 07.11.2011
Saale-Holzland-Kreis
Heller
Landrat
Im Original gezeichnet und gesiegelt.
Die am 14.09.2011 beschlossene Satzung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege im Saale-Holzland-Kreis (SHK-Ag-TP) wurde mit Schreiben vom 15.09.2011 dem Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Mit Schreiben vom 22.09.2011 hat das Thüringer Landesverwaltungsamt den Eingang der Satzung bestätigt.